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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

142<br />

lungsverfahren eine besondere Bedeutung zugekommen, hätte sie doch ermöglichen<br />

können, den Wahrheitsgehalt der Angaben Schöntags zu objektivieren.<br />

Auf diese besondere Bedeutung seiner Angaben zu diesem Punkt ist Schöntag<br />

in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 18. März 1996 ausdrücklich<br />

hingewiesen worden. Insbesondere ist er darüber informiert worden, dass<br />

seine Angaben insoweit überprüft werden müssen.<br />

Der Geschäftspartner Schmiders war bereits vor Schöntags Vernehmung, nämlich<br />

am 7. März 1996, im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung<br />

als Zeuge zu seinen Kenntnissen <strong>von</strong> dem Raub vom 12. Mai 1986 gehört worden.<br />

Eine derartige Mitteilung Schmiders an ihn hat er dabei nicht berichtet.<br />

Den aus Schöntags Behauptung begründeten Ansatz zur Objektivierung seiner<br />

eigenen Angaben hat er selbst jedoch zunichte gemacht, indem er am folgenden<br />

Tag der Staatsanwaltschaft telefonisch mitgeteilt hat, er sei im Rahmen seiner<br />

förmlichen Vernehmung am Vortage falsch verstanden worden. Dieser Anruf<br />

ist dann umgehend zum Anlass genommen worden, am 19. März 1996 eine weitere<br />

staatsanwaltschaftliche Vernehmung <strong>von</strong> Karl Hermann Schöntag durchzuführen.<br />

In dieser Vernehmung hat er eine völlig andere Geschichte zu den<br />

angeblichen Kenntnissen <strong>von</strong> Schmiders Geschäftspartner geliefert. Er hat angegeben,<br />

nach der Erklärung Schmiders habe sein Geschäftspartner ihm als<br />

Ansprechpartner zur Verfügung gestanden für den Fall, Schmider sei für ihn<br />

telefonisch einmal nicht erreichbar <strong>und</strong> wisse immer, wo Schmider sich aufhalte;<br />

er könne ihn im Bedarfsfall benachrichtigen. Um die Dringlichkeit der Kontaktaufnahme<br />

darzustellen, solle er – Schöntag – sich als Kaufinteressent für<br />

einen Oldtimer bezeichnen. Er – Schmider – wisse dann bei einer Kontaktvermittlung<br />

sofort, dass es um den damaligen Raubüberfall gehe. Da<strong>von</strong>, dass sein<br />

Geschäftspartner <strong>von</strong> dem fingierten Raub gewusst habe, habe Schmider nichts<br />

gesagt.<br />

Selbstredend ist Schöntag der eklatante Widerspruch zu seinen Angaben vom<br />

Vortag aufgezeigt worden. Eine plausible Erklärung konnte er nicht liefern <strong>und</strong><br />

hat sich lediglich auf einen Irrtum seinerseits berufen wollen, der allerdings<br />

angesichts der völlig konträren Inhalte der beiden Versionen nicht nachvollzogen<br />

werden konnte. Nachdem Schöntag seine Behauptung, der Geschäftspartner<br />

Schmiders habe nachträglich Kenntnis <strong>von</strong> der Tatabrede erlangt, widerrufen<br />

hat, war eine wiederholte Vernehmung dieses Geschäftspartners nicht<br />

geboten.<br />

Mit diesem Verhalten hat Schöntag gezeigt, dass er nicht nur erhebliche Erinnerungslücken<br />

aufgewiesen hat, die er durch plausible Erklärungen oder Fantasieleistungen<br />

auszufüllen versucht hat, sondern dass er aus dem Stand in der<br />

Lage gewesen ist, aus seiner Sicht plausible Detailkenntnisse überraschend zu<br />

offenbaren <strong>und</strong> diese ebenso überraschend wieder zurückzunehmen <strong>und</strong> damit<br />

sehenden Auges seine Glaubwürdigkeit in vollem Umfang in Frage zu stellen.<br />

In gleicher Weise hat das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 30. April<br />

1998 (22 0 280/97), mit dem es eine gegen Manfred Schmider gerichtete Rückzahlungsklage<br />

der Versicherung abgewiesen hat, die mangelnde Glaubhaftigkeit<br />

des Schöntag bewertet. In seinem Urteil führt das Landgericht Stuttgart<br />

hierzu aus: „...dass er (Anm.: Schöntag) bei seiner Vernehmung durch den erkennenden<br />

Richter äußerst bemüht war, <strong>von</strong> sich aus in einem schier nicht enden<br />

wollenden Redefluss eine umfassende Darstellung aus seiner Sicht zu geben,<br />

frühere Ungereimtheiten auszuräumen <strong>und</strong> sich wiederholt bemühte, noch<br />

weitere, den Beklagten l (Anm.: Manfred Schmider) belastende Details oder<br />

Vorgänge nachzuschieben. Auch sein sonstiger Eifer zu Lasten des Beklagten<br />

<strong>und</strong> zugunsten der Klägerin (Anm.: Versicherung des Manfred Schmider) auszusagen,<br />

war auffällig. Sein Aussageverhalten war so ungewöhnlich, dass es<br />

den Schluss nahe legt, der Zeuge verspreche sich berufliche Vorteile, wenn er<br />

zugunsten der Klägerin aussagt ...“.<br />

Schöntags Angaben waren bei dieser Sachlage keine ausreichende Gr<strong>und</strong>lage,<br />

auf sie gestützt einen hinreichenden Tatverdacht gegen Schmider zu begründen.<br />

Damit ist die Zuverlässigkeit <strong>von</strong> Gerhard Schenk in den Mittelpunkt gerückt;<br />

die Glaubhaftigkeit seiner Angaben war nunmehr das ausschlaggebende Moment.<br />

Am 14. Mai 1996 ist daher eine ergänzende staatsanwaltschaftliche Ver-

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