09.12.2012 Aufrufe

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

wegen der umfangreichen Wareneinsätze <strong>und</strong> Warenrücklieferungen mit dem<br />

Kollegen Kremp, Betriebsprüfungshauptstelle Karlsruhe, in Verbindung gesetzt.<br />

Dieser Kollege habe zeitgleich die Unternehmensgruppe des Manfred Schmider<br />

geprüft. Nach einigen Tagen habe sich herausgestellt, dass die Unternehmen sich<br />

gegenseitig Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis stellten. Die Unternehmen des<br />

Matthias Schmider finanzierten die Eingangsrechnungen mit Warenwechseln. Die<br />

rediskontierfähigen Warenwechsel wurden zur Finanzierung an Banken verkauft.<br />

Die steuerlichen Konsequenzen dieser Prüfungsfeststellungen seien gewesen,<br />

dass der Rechnungsaussteller aufgr<strong>und</strong> der Nichtlieferung die unberechtigt ausgewiesene<br />

Umsatzsteuer gemäß § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz schulde. Die weitere<br />

Konsequenz – <strong>und</strong> das sei die große Überraschung für die Unternehmensgruppen<br />

gewesen – war, dass bisher geltend gemachte Vorsteuern aufgr<strong>und</strong> der Scheinumsätze<br />

in Höhe <strong>von</strong> ca. 34 Millionen DM nicht abzugsfähig waren. Man habe<br />

wohl schlichtweg einen Teil aus dem Umsatzsteuergesetz, nämlich § 15 Abs. 1<br />

Nr. 1, nicht gelesen, dort stehe explizit, es müsse sich um tatsächlich ausgeführte<br />

Lieferungen oder sonstige Leistungen handeln.<br />

Er habe dann seinen Sachgebietsleiter, Herrn Rügenhagen, informiert, welcher bei<br />

der Oberfinanzdirektion in Karlsruhe nachgefragt habe, was denn hier zu tun sei,<br />

ob womöglich ein Strafverfahren eingeleitet werden müsste oder wie man denn<br />

die Informationen an die Staatsanwaltschaft zur Erhebung einer Anklage wegen<br />

möglichen Betrugs oder Ähnlichem bringen könne. Die Auskunft der Oberfinanzdirektion<br />

sei dann gewesen, es läge keine Steuerhinterziehung vor, <strong>und</strong> man könne<br />

normal weiter prüfen. Eine Steuerhinterziehung läge deshalb nicht vor, weil ja<br />

die Umsatzsteuer <strong>und</strong> die Vorsteuer abgeführt worden seien. Und für die Kürzung<br />

der Vorsteuer fehle es am Vorsatz oder vielleicht auch an grober Fahrlässigkeit.<br />

In der Folge habe er dann Schaubilder erstellt über die erklärten Warenbewegungen<br />

<strong>und</strong> habe dazu einen Fragebogen an die Firmen entworfen. Als Ergebnis habe<br />

sich herausgestellt, dass die Waren angeblich in einer Halle gelagert, <strong>von</strong> der linken<br />

auf die rechte Seite verbracht, dort palettiert <strong>und</strong> dann zurückgebracht wurden.<br />

Die Palettierung soll durch eigene Mitarbeiter erfolgt sein, die Ware durch<br />

Hubstapler hin- <strong>und</strong> herbewegt worden sein.<br />

Zu Beginn, im Jahr 1988, habe man die Waren nur zwischen zwei Firmen berechnet.<br />

Herr Schmider habe ihm einmal gesagt, es habe Probleme gegeben, da ein<br />

Außenstehender, zum Beispiel Banken, die Scheingeschäfte leicht hätte erkennen<br />

können. Deswegen habe man die Zahl der Firmen ausgeweitet. In Rastatt seien<br />

zwei hinzugekommen. Später habe man es noch etwas komplizierter gemacht <strong>und</strong><br />

habe gesagt, eine Karlsruher Firma, Tex Cote, liefert an eine Rastatter Firma, <strong>und</strong><br />

die Rastatter Firma liefert an die KSK, <strong>und</strong> die KSK liefert wieder an Tex Cote,<br />

damit das für außen stehende Betrachter, die Geldflüsse nachvollziehen wollen,<br />

nicht offensichtlich sei.<br />

Mit Schreiben vom 24. Juni 1992 wandte sich der Steuerberater der Gebrüder<br />

Schmider, Herr Wawra, wegen der zu erwartenden, existenzbedrohenden Steuernachzahlungen<br />

aufgr<strong>und</strong> der Scheingeschäfte an die Oberfinanzdirektion Karlsruhe.<br />

In diesem Schreiben habe der Steuerberater noch <strong>von</strong> „Warenbewegungen“<br />

gesprochen. Für die Betriebsprüfung sei es wichtig gewesen zu klären, ob solche<br />

Warenbewegungen stattgef<strong>und</strong>en haben, denn dann entstehe keine Strafsteuer<br />

nach § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz.<br />

Auf Frage, wie sich die Herren Schmider zu den Feststellungen der Scheingeschäfte<br />

eingelassen haben, ob sie diese eingeräumt oder bestritten hätten, führte<br />

der Zeuge aus, sie hätten dies nicht eingeräumt, weil ja ihr Steuerberater in diesem<br />

Schreiben vom 24. Juni 1992 noch <strong>von</strong> Warenbewegungen geschrieben habe.<br />

Die Sache sei dann lange vor sich hingedümpelt, so etwa ein halbes Jahr, dann habe<br />

es am 29. Januar 1993 eine Besprechung in der Oberfinanzdirektion gegeben.<br />

Ansinnen der Betriebsprüfung in diesem Gespräch sei es gewesen, Klarheit zu bekommen,<br />

ob tatsächlich Warenbewegungen vorgelegen haben. Und erstmalig in<br />

dieser Besprechung hätten die Herren Schmider aufgr<strong>und</strong> der festgestellten Sachverhalte<br />

erklärt, dass die Waren wohl nicht bewegt worden seien. Als Gr<strong>und</strong> für<br />

die Scheingeschäfte wurden seitens des Manfred Schmider die hohen Verluste des<br />

Matthias Schmider im Zeitraum 1983 bis 1985 angegeben. Dieser habe als Gebäudesanierer<br />

etliche Fehlkalkulationen <strong>und</strong> daraus resultierende Verluste erlitten,<br />

welche in der Folgewirkung dann erhöhte Schuldzinsen nach sich gezogen<br />

157

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!