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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Krumes mitgeteilten Informationen in Form <strong>von</strong> schriftlichen (vertraulichen) Aktenvermerken<br />

festhielten <strong>und</strong> Herrn Markus Schmidt, ihrem Sachgebietsleiter, zur<br />

Kenntnis brachten. Eine weitere Verpflichtung dahin gehend, die Staatsanwaltschaften<br />

über die so festgehaltenen Informationen – unter Übergehung ihres Sachgebietsleiters<br />

– über Inhalt <strong>und</strong> über Personalien des zusätzlichen Zeugen (Amtsrat<br />

Krumes) zu informieren, kann aus der Sicht der Staatsanwaltschaft nicht angenommen<br />

werden. Die Verpflichtung, diese Weitergabe zu veranlassen, trifft in erster<br />

Linie den Sachgebietsleiter, Herrn Markus Schmidt, den sie gesondert angeklagt<br />

hat.<br />

Ferner kann letztendlich im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob Herr Siebler <strong>und</strong><br />

Herr Gaukel eine weitere Verpflichtung zur Informationsübermittlung gehabt hätten.<br />

Eine diesbezügliche Strafbarkeit der angeschuldigten Steuerfahnder scheide<br />

auch deswegen aus, weil der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei.<br />

Hierzu führt die Staatsanwaltschaft aus: Trotz objektiv bestehender Offenbarungspflichten<br />

müsste die Nichtoffenbarung in subjektiver Hinsicht vom direkten<br />

Vorsatz umfasst gewesen sein. Aus den Ermittlungsakten haben sich keine Anhaltspunkte<br />

dafür ergeben, dass diese Informationen seitens der beschuldigten<br />

Steuerfahnder Siebler <strong>und</strong> Gaukel zum Zweck der Strafvereitelung unterdrückt<br />

wurden. Die objektiv feststehende Nichtvereitelung allein erlaube keinen Nachweis<br />

der subjektiven Tatsache. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft ist vielmehr nicht<br />

auszuschließen, dass aus Kenntnis der internen Abläufe der Steuerfahndungsstellen<br />

es sogar eher nahe liegend sei, dass das Unterbleiben der Weiterleitung dieser<br />

Informationen auf einer Fehleinschätzung der Relevanz des Informationsgehalts<br />

für die weitere staatsanwaltschaftliche Arbeit beruhte.<br />

Ferner seien objektive Tatsachen, aus denen sich Rückschlüsse auf die innere<br />

Tatseite im Sinne <strong>von</strong> Absicht oder Wissentlichkeit ziehen ließen, nicht ersichtlich.<br />

Vielmehr liege das Gegenteil auf der Hand.<br />

Die Steuerfahndungsbeamten Hartmut Siebler <strong>und</strong> Volker Gaukel werden <strong>von</strong><br />

dem Zeugen, Herrn Oberstaatsanwalt Peter Zimmermann, aus dessen mehrjähriger<br />

Kenntnis der Zusammenarbeit als gut <strong>und</strong> zuverlässig geschildert. Außerdem<br />

haben sie die Angaben des Zeugen Herrn Krumes vom 2. <strong>und</strong> 3. Juli 1996, welche<br />

sie persönlich <strong>von</strong> ihm entgegengenommen haben, in entsprechenden Aktenvermerken,<br />

wie bei den Finanzbehörden intern üblich, festgehalten <strong>und</strong> diese ihrem<br />

Vorgesetzten <strong>und</strong> Sachgebietsleiter Herrn Markus Schmidt zur Kenntnis gebracht.<br />

Darüber hinaus haben Herr Siebler <strong>und</strong> Herr Gaukel auch in der Folgezeit mehrfach<br />

auf den Zeugen Herrn Krumes eingewirkt, damit dieser seinen Informant zu<br />

einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit der Steuerfahndung veranlassen solle,<br />

was seitens Herrn Krumes jedoch vergeblich war. So habe der Zeuge Herr Krumes<br />

in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 6. August 2001 bestätigt,<br />

dass Herr Siebler <strong>und</strong> Herr Gaukel großen Wert darauf gelegt hätten, die<br />

Informationen originär <strong>von</strong> seinem Bekannten zu erhalten, wozu dieser jedoch<br />

nicht bereit gewesen sei.<br />

Schließlich kommt auch im Übrigen der <strong>Bericht</strong> der LPD Karlsruhe, nachdem<br />

noch eine Vielzahl <strong>von</strong> weiteren Zeugen gehört bzw. teilweise auch nochmals<br />

nachvernommen wurden, zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Steuerfahndungsbeamten<br />

Siebler <strong>und</strong> Gaukel ein Tatnachweis hinsichtlich des Tatvorwurfs<br />

Strafvereitelung im Amt nicht zu führen sei. Ferner ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte<br />

dafür, dass Herr Gaukel oder Herr Siebler anderer Straftatbestände<br />

(Beihilfe zur Steuerhinterziehung <strong>und</strong> zum Betrug in den Folgejahren sowie Vorteilsnahme/Bestechlichkeit)<br />

verwirklicht hätten.<br />

d) Verfahren gegen Rolf Blum <strong>und</strong> Josef Gartner<br />

Am 1. Juni 2001 wurde gegen die Herren Josef Gartner <strong>und</strong> Rolf Blum, beide Betriebsprüfer<br />

beim Finanzamt Karlsruhe-Stadt, <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft Mannheim<br />

ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens<br />

war u. a. der Verdacht der Strafvereitelung bezüglich der Steuerverkürzung<br />

<strong>von</strong> Einkommen-, Körperschafts- <strong>und</strong> Umsatzsteuer 1991 bis 1993 durch Herrn<br />

Manfred Schmider <strong>und</strong> Herrn Dr. Kleiser (§§ 258, 258 a StGB). Darüber hinaus<br />

bestand der Verdacht der Begünstigung <strong>und</strong>/oder der Beteiligung an der Steuerverkürzung<br />

<strong>von</strong> Herrn Manfred Schmider <strong>und</strong> Herrn Dr. Kleiser im Wege der Be-<br />

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