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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

– Zur Frage der Gesellschafterstellung bei KSK wurde auf Veranlassung <strong>von</strong> Herrn<br />

Seyfried <strong>von</strong> den FlowTex-Verantwortlichen am 5. Juni 1996 eine Erklärung abgegeben,<br />

in der eine Gesellschafterstellung <strong>von</strong> Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser in Abrede<br />

gestellt wurde. Da Herr Seyfried im Untersuchungsausschuss <strong>von</strong> seinem<br />

Recht auf Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO Gebrauch machte, konnte bis<br />

heute nicht geklärt werden, warum er die zu überprüfenden Personen zur Abgabe<br />

dieser Erklärung veranlasste.<br />

Der Inhalt dieser Erklärung widersprach diametral der Selbstanzeige vom<br />

5. Februar 1996, mit der die FlowTex-Verantwortlichen Strafbefreiung im Hinblick<br />

auf Steuerstraftaten erreichen wollten, <strong>und</strong> allen oben genannten Indizien<br />

(wie z. B. Beherrschung der Buchhaltung, keine Kenntnis der Interna <strong>von</strong> KSK<br />

bei Frau Neumann, Geldrückfluss KSK an FlowTex) die für eine faktische Gesellschafterstellung<br />

<strong>von</strong> Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser sprachen.<br />

Sie widersprach aber auch der persönlichen Überzeugung <strong>von</strong> Manfred<br />

Seyfried, die er im BP-<strong>Bericht</strong> vom 10. Juli 1997 (nach der Kenntnisnahme der<br />

notariell beurk<strong>und</strong>eten Treuhandvereinbarung vom 12. Mai 1997) wie folgt<br />

formulierte:<br />

„... Es ist jetzt der rechtliche Stand vollzogen, welcher der früher angenommenen<br />

wirtschaftlichen Beherrschung entspricht“.<br />

– Herr Seyfried verkannte – nach eigenen Angaben mangels entsprechender<br />

Rechtskenntnisse – die strafrechtliche Relevanz der Vorfinanzierung <strong>von</strong> (virtuell)<br />

verkauften, aber noch nicht gebauten Systemen.<br />

Er hielt es, obwohl er die strafrechtliche Relevanz der Frage der Systemexistenz<br />

kannte, nicht für notwendig, die Steuerfahndung schriftlich <strong>und</strong> ausführlich<br />

zu unterrichten. Auch im Betriebsprüfungsbericht vom 10. Juli 1997 wurde<br />

die Feststellung nicht erwähnt.<br />

Die Feststellung, dass LKW-Systeme verkauft wurden zu einem Zeitpunkt, als<br />

der Aufbau noch nicht vorhanden war, ist der Beweis eines manipulierten Warenkontos<br />

bzw. eines manipulierten Wareneinsatzes <strong>und</strong> bedurfte zwingend der<br />

Aufklärung. Eine solche Verbuchung ist schon für einen sorgfältigen Betriebsprüfer,<br />

in jedem Fall aber für einen strafrechtlich geschulten Steuerfahnder ein<br />

deutlicher Hinweis auf „Luftgeschäfte“.<br />

– Er ging – obwohl just diese Frage zu überprüfen war – immer <strong>von</strong> der Existenz<br />

jedenfalls der meisten Bohrsysteme aus. Dies führte dazu, dass er auf den Vorschlag<br />

des Steuerberaters <strong>von</strong> FlowTex (RA Kullen) einging <strong>und</strong> den Nachweis<br />

der Existenz der Systeme durch <strong>von</strong> FlowTex finanzierte <strong>und</strong> organisierte<br />

Wirtschaftsprüfertestate über im Ausland befindliche Systeme führen wollte.<br />

Dabei begnügte er sich mit der Prämisse, dass aus der Existenz <strong>von</strong> im Jahre<br />

1996 vorhandenen Systemen auch geschlossen werden könne, dass die Systeme<br />

im Prüfungszeitraum vorhanden waren. Die Billigung dieses Nachweisverfahrens<br />

durch die OFD ändert nichts an der Tatsache, dass Herr Seyfried insoweit<br />

wie ein verlängerter Arm der FlowTex-Verantwortlichen in der Steuerverwaltung<br />

fungierte. In dieses Bild passt es auch, dass er die Testate nicht<br />

überprüfte, sondern – ohne eine Absprache darüber mit der Steuerfahndung getroffen<br />

zu haben – dafür die Kollegen <strong>von</strong> der Steuerfahndung für zuständig erklärte.<br />

Gleichwohl teilte er der Steufa mit, dass die Systeme nunmehr nachgewiesen<br />

seien.<br />

Herr Seyfried erklärte sein Desinteresse an der Überprüfung der Testate wie<br />

folgt:<br />

„Die Gefahr eines Verwertungsverbotes, auf die uns ... Herr Schmidt (Anm.<br />

der Verf.: Leiter der Steuerfahndung Karlsruhe Durlach) hingewiesen hatte,<br />

war für uns der ausschlaggebende Punkt, dass wir da<strong>von</strong> abgesehen haben, die<br />

Testate selbst zu überprüfen <strong>und</strong> sie lediglich an die Steuerfahndung weitergegeben<br />

haben“.<br />

Dieses Verhalten entspricht nicht der Tätigkeit eines sorgfältigen Betriebsprüfers,<br />

erst recht nicht, wenn er weiß, dass er –wenn auch contra legem – Aufgaben<br />

der Steuerfahndung übernommen hat. Es steht keinem Verwertungsverbot<br />

entgegen, die Testate anhand der vorhandenen Unterlagen, die die Firma<br />

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