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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

276<br />

lichen Punkte einer anonymen Anzeige in der Besprechung abgearbeitet werden,<br />

dass gefragt werde: „Haben Sie die Leasingverträge abgefragt?“, „Haben Sie bei<br />

dem Produzenten nachgefragt?“, „Haben Sie bei „FlowTex“ nachgefragt, wo diese<br />

Systeme stehen?“, sagte der Zeuge, das wären ja konkrete Ermittlungshandlungen<br />

gewesen, bei dem Produzenten nachzufragen, zu fragen, wo stehen die Systeme,<br />

die Geschäftsunterlagen dazu zu erheben. Das habe die Steuerfahndung in<br />

seinem Auftrag auch nicht können.<br />

Auf den Einwand, er jedenfalls hätte doch in der Besprechung mit der Steuerfahndungsstelle<br />

danach fragen können, denn das sei doch Sinn einer solchen Besprechung;<br />

es müsse doch aus der Akte selbst hervorgehen, was konkret gemacht<br />

worden sei <strong>und</strong> welche Ergebnisse die konkreten Schritte erbracht haben; nach<br />

dem, was hier in der Akte dokumentiert sei, ergebe sich die Begründung für die<br />

Einstellung überhaupt nicht, erwiderte der Zeuge, die Begründung für die Nichtbejahung<br />

des Anfangsverdachts sei gewesen, dass sich keine Umstände, jedenfalls<br />

keine in der Akte dokumentierte, ergeben haben, die auf den Wahrheitsgehalt<br />

des zentralen Vorwurfs der Anzeige eingegangen seien. Auf den weiteren Vorhalt,<br />

dass dies aber in dem Schreiben der Steuerfahndungsstelle nicht drin stehe,<br />

sagte der Zeuge, das sei die Frage, die er sich auch stelle, warum das nicht drin<br />

stehe. Er habe ja einige Umstände genannt, die es außer diesem internen Besprechungsvermerk<br />

der Steuerfahndung gebe, die in diesem Schreiben <strong>und</strong> in den<br />

Mitteilungen der Steuerfahndung auch nicht enthalten gewesen seien. Es sei in<br />

der Tat die Frage: „Warum sind die nicht drin?“<br />

Auf die Frage, warum er sich damit zufrieden gegeben habe, antwortete der Zeuge,<br />

er könne ja nicht irgendetwas fragen, was er nicht kenne. Auf den Einwand,<br />

dass er dies natürlich könne, sagte der Zeuge, er habe mit Sicherheit gefragt: „Haben<br />

sich Hinweise ergeben bei der Betriebsprüfung, dass die Bohrsysteme nicht<br />

da sind?“ Das sei anders gar nicht denkbar. Er habe keine Auskunft bekommen,<br />

dass es dazu Hinweise gegeben habe.<br />

Auf den Vorhalt, dass sich die Kürze des Schreibens der Steuerfahndungsstelle<br />

vom 14. April 1997, in dem lediglich darauf hingewiesen werde, dass die Prüfung<br />

der 43 Bohrsysteme im Ausland in Ordnung gehe, nur dadurch erklären lasse,<br />

dass sämtliche Punkte, die in dem die Besprechung vom 10. April 1997 vorbereitenden<br />

Aktenvermerk der Steuerfahndung aufgeführt seien, tatsächlich im Einzelnen<br />

besprochen worden seien, erklärte der Zeuge, dass dies eine Erklärungsmöglichkeit<br />

sei. Es gebe aber unzählige andere, die genauso wahrscheinlich seien.<br />

Eine dürfe man vielleicht nicht außer Acht lassen, nämlich warum dieser Ausschuss<br />

tage. Die sich hieran anschließende Frage, ob es richtig sei, dass er unmittelbar<br />

nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens befördert worden sei, verneinte<br />

der Zeuge. Die weitere Frage, ob er damals schon Oberstaatsanwalt gewesen<br />

sei, verneinte der Zeuge ebenfalls. Er sei seit dem 1. Januar 1999 Oberstaatsanwalt.<br />

Die nochmalige Rückfrage, ob er nicht bereits 1997 Oberstaatsanwalt<br />

gewesen sei, verneinte der Zeuge. Er sei nicht belohnt worden, wenn der Fragesteller<br />

dies meine. Auf die weitere Frage, ob er mit Manfred Schmider ins Gespräch<br />

gekommen sei, als dieser seiner Meldeauflage bei der Staatsanwaltschaft<br />

Karlsruhe nachgekommen sei, erklärte der Zeuge, er sei nicht mit Herrn Schmider<br />

ins Gespräch gekommen. Wenn der Fragesteller meine, mit der Einstellung des<br />

Verfahrens eine Verbindung zur Ernennung zum Oberstaatsanwalt herstellen zu<br />

müssen, dann sehe er das so, dass er in diesem Fall heute nicht Oberstaatsanwalt<br />

wäre, sondern schon viel mehr.<br />

Auf die Frage, wer denn eigentlich Herr des Verfahrens sei <strong>und</strong> ob die Staatsanwaltschaft<br />

abwarte, bis die Steuerfahndungsstelle komme <strong>und</strong> sage: „Hör mal,<br />

hier musst du tätig werden, da ist eine Straftat“ oder ob die Staatsanwaltschaft<br />

ihrerseits frage: „Was habt ihr denn dazu getan?“, antwortete der Zeuge, er könne<br />

über diese allgemeinen Überlegungen nur auf den konkreten Fall zurückkommen.<br />

Er habe gefragt: „Liegen dort Erkenntnisse vor?“ Auf die Frage, ob er dies<br />

wisse oder schließe, erwiderte der Zeuge, nein, das wisse er. In seiner Einleitungsverfügung<br />

habe er um Mitteilung gebeten, ob bei der Steuerfahndungsstelle<br />

Erkenntnisse im Hinblick auf die in der anonymen Strafanzeige genannten Steuerdelikte<br />

etc. vorhanden seien. Dies sei seine konkrete Frage gewesen. Dazu habe er<br />

keine Antwort bekommen, obwohl man damals hätte richtige Antworten geben<br />

können. Auf den Einwand, das Interessante sei doch, dass er nicht moniert habe,<br />

keine Antwort bekommen zu haben <strong>und</strong> dass in dem Schreiben der Steuerfahn-

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