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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Es ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass angesichts des umstrittenen Charakters des § 14 III<br />

UStG, der vorliegend eine Bereicherung des Fiskus <strong>und</strong> einen Verstoß gegen das<br />

Prinzip der Neutralität der USt für Unternehmer zur Folge hatte, ergebnisorientiert<br />

ein vertretbarer Rechtsgr<strong>und</strong> für eine Steuerminderung geschaffen werden<br />

sollte, ohne über die Erlassvorschriften eine Einschaltung des Finanzministeriums<br />

notwendig zu machen. Ähnlich äußerte sich RD Neureuther in der 16. Sitzung:<br />

„Und als es um die Frage des Erlasses ging, da hat dann die andere Seite gebeten,<br />

hier eine Besprechung durchzuführen. [...] Wir haben [...] im Gespräch darauf<br />

hingewiesen, dass in dieser Größenordnung das B<strong>und</strong>esfinanzministerium zuständig<br />

ist <strong>und</strong> wir das dann eben über das FM in Stuttgart vorlegen müssen. Aber die<br />

Seite der Herren Schmider, die wollte nicht unbedingt nach Stuttgart sich wenden<br />

<strong>und</strong> haben dann versucht, im Verhandlungswege mit uns die Angelegenheit abzuklären.<br />

[...] Ich [...] habe dann mit einer Kollegin vorher abgesprochen, auf<br />

welcher Basis wir eventuell da einen Weg finden können. [...] Und im Ergebnis<br />

war es wohl dann so, dass wir aus Rechtsgründen angenommen haben, dass in<br />

einem Teilbereich Organschaft vorliegen dürfte. [...] Und im Übrigen haben wir<br />

mit Rücksicht auf tatsächliche Ungewissheiten im Bereich des Sachverhalts wohl<br />

einen geringen Erlass in Aussicht gestellt im Rahmen der Zuständigkeit der OFD“<br />

(vgl. Apr. 16. Sitzung S. 133 f.). Zuvor in der 14. Sitzung des UA-FlowTex sagte<br />

AR Meier zur Diskussion um § 14 III UStG <strong>und</strong> seine Folgen aus: „Jetzt war die<br />

Frage: Kann man die Steuern als Strafe in der Höhe erheben oder nicht? Oder gibt<br />

es die Möglichkeit, dass die Warenbewegung vorlag? Das war die erste Alternative.<br />

Die zweite Alternative: eine Niedrigfestsetzung vor Korrektur einer Veranlagung;<br />

das ist der § 163 AO. Es gibt die Möglichkeit, die Steuern zu erlassen, weil<br />

niemand angeblich geschädigt wurde. [...] Und dann später [...] kam noch ein weiteres<br />

Argument: Ja, womöglich liegt noch eine umsatzsteuerliche Organschaft<br />

vor. Dann spielt das gar keine Rolle, ob die Ware nicht geliefert worden ist oder<br />

ob Niedrigfestsetzung vorliegt oder Erlass, sondern im Rahmen einer Organschaft<br />

wäre die ganze Sache steuerlich unproblematisch“ (vgl. Apr. 14. Sitzung S. 79).<br />

AD Schutter sprach in der 18. Sitzung des UA-FlowTex sogar da<strong>von</strong>, dass vor<br />

dem Hintergr<strong>und</strong> der besonderen Problematik der USt gem. § 14 III UStG die Erwägung<br />

bestanden habe, dass Verfahren im Sinne einer „Gesamtvereinbarung“<br />

abzuschießen (vgl. Apr. 18. Sitzung S. 137; derart auch RD Neureuther, Apr.<br />

16. Sitzung S. 137: „Generalbereinigung“).<br />

Letztlich erfolgte derart ein teilweiser Vorgriff auf die heutige Rechtslage. Denn<br />

der BFH würde nunmehr eine <strong>Bericht</strong>igung der Scheinrechnungen zulassen, was<br />

die Festsetzung der USt ausschlösse (vgl. BFH, UR 01, 255 ff., 312 ff., nachdem<br />

der EuGH am 19. September 2000 entschieden hatte, dass Art. 21 Nr. 1 c der<br />

6. Richtlinie eine Vorschrift wie § 14 III UStG, die über eine Ausfall-Gefährdungsvorschrift<br />

hinausgeht, nicht decke).<br />

Die noch im April 1994 für die Organschaft dargestellte Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

Stellung des Manfred Schmider bei der Fa. KSK (= vgl. Schreiben<br />

v. 5. April 1994 in LO L4-002 bzw. LO OFD KA LV-02) wurde 1996 <strong>von</strong> den<br />

Steuerberatern allerdings nicht mehr aufrechterhalten. Im Zusammenhang mit<br />

dem Steuerstrafverfahren anlässlich der Selbstanzeige vom 6. Februar 1996 wurde<br />

vielmehr das Gegenteil behauptet <strong>und</strong> eine Gesellschafter oder Geschäftsführer<br />

Stellung des Manfred Schmider bei der Fa. KSK bestritten. Dieser jüngsten Darstellung<br />

wurde ab 1996 sowohl im Besteuerungsverfahren als auch im Strafverfahren<br />

<strong>von</strong> Finanz- <strong>und</strong> Strafverfolgungsbehörden Glauben geschenkt, was dazu<br />

führte, dass Manfred Schmider steuerstrafrechtlich wegen der Vorwürfe in dem<br />

Verfahren 609 Js 145/96 der StA MA nicht belangt wurde. Dennoch unterblieb<br />

eine nachträgliche Änderung der USt-Bescheide für die Jahre 1988 bis 1992 aufgr<strong>und</strong><br />

des 1996 angenommenen Wegfalls der Voraussetzungen für eine Organschaft.<br />

Die erhöhte Bestandskraft der USt-Bescheide nach erfolgter Außenprüfung<br />

(vgl. § 173 II AO) stand einer Änderung nicht entgegen, da da<strong>von</strong> auszugehen<br />

war, dass bei Richtigkeit der Angaben 1996 eine Steuerhinterziehung im Jahr<br />

1994 vorlag, indem gegenüber den Finanzbehörden steuerbegünstigende, unrichtige<br />

Angaben zur gesellschaftsrechtlichen Stellung des Manfred Schmider bei der<br />

Fa. KSK gemacht wurden. Eine andere Rechtsauffassung vertrat seinerzeit die<br />

OFD KA, die 1994 <strong>von</strong> einer „Generalbereinigung“ ausging (vgl. RD Neureuther,<br />

Apr. 16. Sitzung S. 137), was freilich das Vorliegen unrichtiger Angaben im Sinne<br />

des § 370 AO angesichts vorhandener Kenntnis der Finanzbehörde im Jahr<br />

1994 <strong>von</strong> den steuerlich relevanten Tatsachen <strong>und</strong> damit auch eine denkbare Än-<br />

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