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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

784<br />

2. Würdigung des Abschlusses des Besteuerungsverfahrens durch die Finanzämter<br />

Ettlingen <strong>und</strong> Rastatt sowie die OFD KA<br />

a) Festsetzungsverfahren bei Manfred <strong>und</strong> Matthias Schmider<br />

Zutreffend wurde <strong>von</strong> den gem. § 21 AO örtlich zuständigen Finanzämtern<br />

(FA Rastatt, FA Ettlingen) aus den gestellten Scheinrechnungen betreffend die FiberTex<br />

Cote GmbH & Co KG des Manfred Schmider <strong>und</strong> die Fibertex Fassadenbeschichtungen<br />

GmbH sowie die Fibertex Import/Export GmbH des Matthias<br />

Schmider die sog. Vorsteuer mangels ausgeführter Lieferung (vgl. § 15 UStG)<br />

zurückgefordert, ferner wurde die in den Rechnungen ausgewiesene USt gem.<br />

§ 14 III UStG festgesetzt.<br />

Allerdings erfolgte keine bestandskräftige Festsetzung der USt betreffend die gestellten<br />

Scheinrechnungen innerhalb der jeweiligen Unternehmensgruppen <strong>von</strong><br />

Manfred <strong>und</strong> Matthias Schmider. Es wurde nämlich in einer Besprechung in der<br />

OFD KA am 30. Juni 1994 (= nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens am<br />

2. Mai 1994, das sich noch auf steuerbare Umsätze in Höhe <strong>von</strong> 247 Mio. DM bezog)<br />

aufgr<strong>und</strong> des Vortrags der steuerlichen Berater (Schreiben v. 5. April 1994<br />

u. 10. Mai 1994 in LO L4-002) eine umsatzsteuerliche Organschaft innerhalb der<br />

Unternehmensgruppen <strong>von</strong> Manfred <strong>und</strong> Matthias Schmider bejaht (Unternehmensgruppe<br />

des Manfred Schmider: Organträger = FiberTex Cote GmbH &<br />

Co KG, Organgesellschaft = KSK GmbH; Unternehmensgruppe des Matthias<br />

Schmider: Organträger = Fibertex Fassadenbeschichtungen GmbH, Fibertex Import/Export<br />

GmbH, Organgesellschaft = Fibertex Internationale Vertriebs GmbH).<br />

Das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft (= sog. finanzielle, wirtschaftliche<br />

<strong>und</strong> organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger)<br />

wurde derart jedoch nicht <strong>von</strong> den Betriebsprüfern in den Betriebsprüfungsberichten<br />

vertreten (vgl. dazu die Aussagen OAR Kiefer, Apr. 14. Sitzung<br />

S. 4, 11, 24 f., 54; AR Meier, Apr. 14. Sitzung S. 95 ff.; OAR Rügenhagen, Apr.<br />

14. Sitzung S. 120, 123; OAR Michel, Apr. 20. UA-Sitzung S. 9 f., 19). Auch in<br />

der ersten Besprechung der Finanzbehörde mit den Steuerpflichtigen am 29. Januar<br />

1993 in der OFD KA wurde noch keine Organschaft angenommen, vielmehr<br />

sprach sich noch am 16. August 1993 die BP beim FA-Rastatt gegenüber der<br />

OFD KA ausdrücklich gegen die Annahme einer Organschaft aus, am 31. März<br />

1994 wurden sogar vom FA Rastatt gegenüber der OFD KA selbst bei Annahme<br />

einer Organschaft die Voraussetzungen einer Festsetzung der USt gem. § 14 III<br />

UStG bejaht. Erst auf Veranlassung der Steuerberater wurde die Frage der Organschaft<br />

erneut thematisiert: In mehreren Schreiben <strong>von</strong> Widmann <strong>und</strong> Partner wurde<br />

das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Organschaft dargestellt auch unter<br />

Bezugnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der Arbeitgeber Manfred <strong>und</strong><br />

Matthias Schmider im Zusammenhang mit dem Gewerbepark Rastatt (= „Gefährdung<br />

vorhandener <strong>und</strong> geplanter Arbeitsplätze“, vgl. nur das Schreiben <strong>von</strong> Widmann<br />

u. Partner v. 22. Februar 1994 in LO LV-01; vgl. auch die Schreiben v.<br />

5. April 1994, 10. Mai 1994 in LO L4-002). Gr<strong>und</strong>voraussetzung für die Annahme<br />

einer Organschaft bei den Unternehmen des Manfred Schmider war die<br />

<strong>von</strong> den Beratern dargestellte dominante Stellung des Manfred Schmider bei der<br />

Fa. KSK als Gesellschafter-Geschäftsführer (vgl. Schreiben v. 5. April 1994 in<br />

LO L4-002 bzw. LO OFD KA LV-02).<br />

Schließlich folgte die OFD KA der Argumentation der Steuerberater. Ausweislich<br />

eines Aktenvermerks <strong>von</strong> RD Neureuther, OFD KA, v. 26. August 1996 zur<br />

Bspr. am 30. Juni 1994 soll jedoch „das Bestehen der organisatorischen <strong>und</strong> finanziellen<br />

Eingliederung ohne besondere Prüfung angenommen worden“ sein<br />

(vgl. LO L4-002). Auch RA Kügler aus dem Büro Widmann <strong>und</strong> Partner sprach<br />

in einem Schreiben v. 14. März 1995 <strong>von</strong> einer unbürokratischen Lösung der<br />

§ 14 III UStG Problematik: „Eine solche Lösung wurde gef<strong>und</strong>en, nachdem <strong>von</strong><br />

Seiten der OFD unter Zurückstellung aller steuerrechtlichen Bedenken [...] eine<br />

umsatzsteuerliche Organschaft angenommen wurde“ (s. LO LV-02). Folge der<br />

Annahme der Organschaft war eine Verringerung der ursprünglichen (auch im<br />

Steuerstrafverfahren angenommenen) Umsatzsteuerschuld der Gesellschaften<br />

des Manfred <strong>und</strong> Matthias Schmider <strong>von</strong> etwa 17 Mio. DM auf 11,2 Mio. DM,<br />

da bei angenommener Organschaft innerhalb der da<strong>von</strong> betroffenen Unternehmen<br />

des Manfred <strong>und</strong> Matthias Schmider sog. Innenumsätze vorlagen.

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