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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

nicht vollständig kenne <strong>und</strong> nicht sorgfältig besprechen könnte. Er habe Schöntag<br />

geraten, wenn er Aussagen mache, müssten dies wahrheitsgemäße Aussagen sein,<br />

denn sonst halte er, Schöntag, das nicht durch. Schöntag müsse entscheiden, ob er<br />

aussage oder nicht. Daraufhin habe Schöntag sich entschlossen, Angaben zu<br />

machen.<br />

Dem Zeugen wurde vorgehalten, dass nach den polizeilichen Aufzeichnungen er<br />

gegen 20.00 Uhr dort eingetroffen sei. Nach dem Protokoll habe die Vernehmung<br />

um 21.00 Uhr begonnen. Für die Besprechung mit Schöntag stand also insgesamt<br />

noch eine St<strong>und</strong>e zur Verfügung.<br />

Darauf erläuterte der Zeuge Rehm, er habe seinen Vermerk <strong>von</strong> damals, worin<br />

stehe, dass er gegen 19.30 Uhr dort im Dezernat sein solle. Es könne sein, dass es<br />

auch 20.00 Uhr war. Er habe dann am Schluss geschrieben, dass nach dieser informatorischen<br />

Vernehmung die förmliche Protokollierung ab ca. 21.30 Uhr begonnen<br />

habe. Es könne aber auch 21.00 Uhr gewesen sein. Er habe damals nur<br />

eine Grobnotiz für sich gemacht. Erinnerungen an einzelne Zeiten habe er heute,<br />

nach sieben Jahren, keine mehr. Dem Zeugen wird die Aussage der Staatsanwältin<br />

Scheck vorgehalten, nach der sie die Akteneinsicht auch mit Rechtsanwalt<br />

Rehm besprochen habe. Dabei habe er, Rehm, bestätigt, dass er das Vernehmungsprotokoll<br />

mit Schöntag besprochen habe. Der Zeuge Rehm führte dazu aus,<br />

das sei sicher richtig. Aber er habe es sicher nicht im Detail, 14 Seiten Punkt für<br />

Punkt besprochen, so wie er das normalerweise, wenn Zeit sei, sorgfältig mache.<br />

Auf Nachfrage, was denn der Kern dessen sei, was er Schöntag mitgeteilt habe,<br />

führte der Zeuge Rehm aus, das wisse er nicht mehr. Er denke jedoch, dass er den<br />

wesentlichen Inhalt, so wie er ihn gelesen habe, mitgeteilt habe. Auf weitere<br />

Nachfrage was seiner Meinung nach der wesentliche Inhalt gewesen sei, antwortete<br />

der Zeuge, das wisse er heute nicht mehr. Auf Vorhalt, dass ein wesentlicher<br />

Kern doch gewesen sei, ob bei einem Raubüberfall die Sache nur vorgetäuscht<br />

oder ob es ein wirklicher Raubüberfall gewesen sei, entgegnete der Zeuge Rehm,<br />

wenn das so drinstehe, habe er das mit Sicherheit auch so erkannt <strong>und</strong> Schöntag<br />

so weitergegeben, keine Frage. Auf weitere Frage, ob es ihm möglich gewesen<br />

sei, in der kurzen Zeit so viele Details weiterzugeben, dass Schöntag diese vortragen<br />

konnte, sagte der Zeuge Rehm, das sei in der Kürze der Zeit nicht möglich<br />

gewesen, auch schon deshalb nicht, weil er die Aussage zwar überflogen, gelesen<br />

habe, aber nicht mitgenommen habe zum nächsten Gespräch mit Schöntag. Wenn<br />

man noch einmal die zeitliche Abfolge sehe, hätte er mit Schöntag ja St<strong>und</strong>en<br />

sprechen müssen, um die Aussage durchzugehen <strong>und</strong> abzuklären. Auf Frage, ob<br />

die Staatsanwältin Scheck ihn gefragt oder mit ihm über die Frage gesprochen habe,<br />

ob er die Aussage Schenk detailliert lesen konnte, sagte der Zeuge Rehm, mit<br />

Sicherheit nicht.<br />

Zur Bewertung der Aussagen Schenk/Schöntag wurde dem Zeugen aus der Aussage<br />

der Staatsanwältin Scheck Folgendes vorgehalten:<br />

Nun war die Besonderheit, dass diese beiden Geständnisse dieser Täter nicht<br />

unabhängig <strong>von</strong>einander zustande gekommen waren, sondern dass Schöntag,<br />

der zeitlich nach Schenk – selbstverständlich – gehört wurde, zuvor Kenntnis<br />

erlangt hat vom Inhalt der Geständnisangaben des Gerhard Schenk. Diese Besonderheit<br />

<strong>und</strong> weitere Umstände haben es dann erforderlich gemacht, dass<br />

man diese beiden Personen sorgfältig in ihrer Glaubwürdigkeit überprüft hat.<br />

Aus ihrer Sicht gab es auch ein Motiv dafür, das hinzuzuerfinden, denn sie waren,<br />

wenn auch irrig, der Auffassung, wenn sie eine Abrede behaupten, dann<br />

wären sie nicht wegen schweren Raubes strafbar, sondern wegen eines Versicherungsbetruges<br />

<strong>und</strong> der sei zwischenzeitlich verjährt.<br />

Der Zeuge Rehm erklärte dazu, dass dies jedenfalls damals nicht Thema zwischen<br />

Schöntag <strong>und</strong> ihm gewesen sei. In dieser Richtung sei mit Sicherheit nichts zwischen<br />

Schöntag <strong>und</strong> ihm gesprochen worden an diesem 15./16. August, mit<br />

Sicherheit nicht. Auf Nachfrage, ob bei dieser ersten Begegnung überhaupt die<br />

Frage der Verjährung angesprochen worden sei, sagte der Zeuge, daran habe er<br />

keine Erinnerung <strong>und</strong> habe auch in seinem Vermerk nichts stehen. Er könne dazu<br />

nichts sagen.<br />

Zu den Aussagen seines Mandanten Schöntag zu einer möglichen Mitwissenschaft<br />

des Dr. Kleiser betreffend den Raubüberfall, führte der Zeuge aus, dass<br />

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