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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

964<br />

Herr Schmidt räumte die Nichtweitergabe ein, berief sich jedoch darauf, die<br />

Staatsanwaltschaft Karlsruhe <strong>und</strong> Mannheim im Rahmen des ständigen mündlichen<br />

Informationsaustauschs unterrichtet zu haben. Sowohl Herr Staatsanwalt<br />

Zimmermann (Staatsanwaltschaft Karlsruhe) als auch die damalige Staatsanwältin<br />

Frau Krenz (Staatsanwaltschaft Mannheim) bestreiten, über die Krumes-Vermerke<br />

unterrichtet gewesen zu sein.<br />

Da Aktenvermerke, die üblicherweise über den Inhalt <strong>von</strong> Gesprächen mit der<br />

Staatsanwaltschaft geführt werden, ebenfalls nicht vorhanden waren, gehen sowohl<br />

die Staatsanwaltschaft als auch das Landgericht Karlsruhe da<strong>von</strong> aus, dass<br />

Herr Markus Schmidt die Krumes-Vermerke verheimlichte; Konsens zwischen<br />

Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> Gericht besteht auch darüber, dass Herr Schmidt als Leiter<br />

der Steuerfahndungsstelle <strong>und</strong> Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft zur Weitergabe<br />

der vom Zeugen Krumes erhaltenen Informationen verpflichtet war <strong>und</strong> dass<br />

ihm als Volljurist diese Verpflichtung auch bekannt war.<br />

Während die Staatsanwaltschaft damit das Vorliegen der objektiven <strong>und</strong> subjektiven<br />

Tatbestandvoraussetzungen für gegeben hielt, stellt das LG Karlsruhe an die<br />

subjektive Tatseite höhere Anforderungen, namentlich müsse hinsichtlich der<br />

Vereitelungserfolges Absicht oder Wissentlichkeit vorliegen. Diese Voraussetzungen<br />

wurden <strong>von</strong> Seiten des Gerichts als nicht erfüllt angesehen; die Eröffnung<br />

des Hauptverfahrens gegen Markus Schmidt wurde abgelehnt.<br />

Die dagegen <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft erhobene sofortige Beschwerde wurde<br />

mit Beschluss des OLG Karlsruhe vom 6. April 2004 abgelehnt.<br />

Diese Entscheidung erscheint aus der Sicht der Fraktionen der SPD <strong>und</strong> der<br />

GRÜNEN vertretbar, soweit sie sich auf eine versuchte Strafverfolgungsvereitelung<br />

im Zusammenhang mit dem Betrug der Haupttäter Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser<br />

bezieht.<br />

Nicht vertretbar erscheint es jedoch, den darüber hinausgehenden Hinweis,<br />

Schmider habe einen Betriebsprüfer in der Hand, unbeachtet zu lassen. Hätte Herr<br />

Schmidt die Krumes-Vermerke pflichtgemäß weitergegeben, so hätte die Staatsanwaltschaft<br />

im Juli 1996 aufgr<strong>und</strong> des Legalitätsprinzips zumindest in Vorermittlungen<br />

auch in Bezug auf den Korruptionsverdacht eintreten müssen. Es<br />

muss da<strong>von</strong> ausgegangen werden, dass dies Herrn Schmidt als Volljurist <strong>und</strong> Leiter<br />

einer Steuerfahndungsstelle bekannt war. Gemäß AO § 30 Abs. 4 Nr. 4 wäre<br />

Herr Schmidt befugt gewesen, auch die nicht steuerstrafrechtlichen relevanten<br />

Sachverhalte gegenüber der Staatsanwaltschaft zu offenbaren. Daher muss da<strong>von</strong><br />

ausgegangen werden, dass insoweit Verfolgungsvereitelungsabsicht vorlag <strong>und</strong><br />

zwar sowohl in Bezug auf die Vereitelungshandlung als auch in Bezug auf den<br />

Vereitelungserfolg, da vorerst zu dem Komplex Korruption keine Ermittlungen<br />

aufgenommen wurden.<br />

c) Verfahren gegen die Steuerfahnder Siebler <strong>und</strong> Gaukel<br />

Gegenstand der jeweiligen Ermittlungsverfahren war die Nichtweiterleitung der<br />

„Krumes-Vermerke“. Diese Verfahren wurden gem. § 170 Abs.2 StPO eingestellt,<br />

während gegen den Sachgebietsleiter <strong>und</strong> Vorgesetzten der beiden Steuerfahnder,<br />

Herrn Markus Schmidt, Anklage erhoben wurde, s. o. Ziffer 2.<br />

Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, die Pflicht zur Weitergabe <strong>von</strong> Informationen<br />

treffe primär den Sachgebietsleiter, ist insoweit wohlbegründet (vgl.<br />

näher dazu die Bewertung A. III. 6. im Sachbericht.<br />

d) Verfahren gegen die Betriebsprüfer Blum <strong>und</strong> Gartner<br />

Die eingeleiteten Ermittlungsverfahren betrafen Tatvorwürfe des Verdachts der<br />

Strafvereitlung im Amt bzw. Beihilfe <strong>und</strong> Begünstigung bezüglich verschiedener<br />

Steuerverkürzungsarten für die Jahre 1991 bis 1993 <strong>und</strong> Beihilfe zum Betrug.<br />

Obwohl Herr Blum Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung Karlsruhe Durlach <strong>und</strong><br />

somit der Vorgesetzte <strong>von</strong> Manfred Seyfried war <strong>und</strong> Herr Gartner als Konzernbetriebsprüfer<br />

der FlowTex-Gruppe eine wichtige Rolle bei der Überprüfung der<br />

Gesellschaftsverhältnisse zukam, wurde letztlich richtigerweise darauf abgestellt,<br />

dass diese beiden Steuerbeamten die relevanten Einzelheiten zur Prüfung der Ge-

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