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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

II. Rechtliche Stellungnahme<br />

1134<br />

1. Gesetzliche Ausgangslage<br />

2<br />

Das baden-württembergische Untersuchungsausschussgesetz (UAG) regelt<br />

die Rechtsstellung des Vorsitzenden, was die Vorbereitung <strong>und</strong> Leitung <strong>von</strong><br />

Sitzungen des Untersuchungsausschusses angeht, nicht. In § 6 UAG ist<br />

lediglich die Wahl des Vorsitzenden sowie seines Stellvertreters geregelt. In<br />

§ 6 a Satz 1 UAG heißt es, dass der Vorsitzende den Ausschuss unter Angabe<br />

der Tagesordnung einberuft.<br />

Diese Bestimmung besagt indessen nicht, dass damit dem Vorsitzenden das<br />

alleinige Recht zur Aufstellung der Tagesordnung, insbesondere die<br />

Festlegung der Reihenfolge der Zeugenvernehmungen <strong>und</strong> anderer Beweiserhebungen<br />

zusteht.<br />

Vielmehr verhält es sich so, dass die Vorschrift dem Vorsitzenden das Recht<br />

zubilligt, die Tagesordnung aufzustellen <strong>und</strong> durch ihre Zuleitung den<br />

Mitgliedern des Untersuchungsausschusses bekannt zu geben. Festgestellt<br />

wird die Tagesordnung sodann vom Ausschuss entweder ausdrücklich, was in<br />

der <strong>Landtag</strong>spraxis seltener der Fall ist, oder stillschweigend durch bloßen<br />

Eintritt.<br />

Dies ist das allgemein übliche parlamentarische Verfahren, das auch für die<br />

Aufstellung der Tagesordnungen für die Fachausschüsse gilt. Hat ein<br />

Ausschuss zuvor eine konkrete Festlegung für die Tagesordnung beschlossen,<br />

muss der Vorsitzende dies bei der Aufstellung der Tagesordnung berücksichtigen<br />

(vgl. Graf <strong>von</strong> Westphalen, Parlamentslehre, 1993, S. 230).<br />

Diese Handhabung bei der Auf- <strong>und</strong> Feststellung einer Tagesordnung ist<br />

sowohl im Deutschen B<strong>und</strong>estag wie in den Landesparlamenten in den<br />

Geschäftsordnungen niedergelegt oder zumindest parlamentarischer Brauch.

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