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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

894<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich positiven Vernehmungsatmosphäre unter Beachtung notwendiger<br />

Sicherheitsvorkehrungen bei Vernehmungsterminen außerhalb der Haftanstalt<br />

mithin nicht kritisiert werden.<br />

Unabhängig da<strong>von</strong> musste dem Beschuldigten vom zuständigen StA ein ungehinderter<br />

<strong>und</strong> unüberwachter Verkehr mit dem Verteidiger (vgl. § 148 StPO) ermöglicht<br />

werden. StA Dr. Hofmann ist daher Recht zu geben, dass er keinen Einfluss<br />

auf den Ablauf des Zusammentreffens des Beschuldigten Manfred Schmider mit<br />

seinem Verteidiger hatte, sondern er der dem gesetzgeberischen Willen entsprechend<br />

dem Verteidiger als Organ der Rechtspflege vertrauen musste, dass dieser<br />

die ihm nach § 148 I StPO eingeräumten Rechte nicht missbraucht (vgl. auch<br />

M-G, StPO, 47. Aufl., 2004, § 148 Rn. 2). Darüber hinaus ist der Untersuchungsgefangene<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich berechtigt, Besuche zu empfangen, wobei Besuchsanträge<br />

naher Familienangehöriger nur aus schwerwiegenden Gründen abgelehnt werden<br />

dürfen <strong>und</strong> Beschränkungen gem. § 119 III StPO etwa in Form <strong>von</strong> Besuchsüberwachungen<br />

im Hinblick auf den Zweck der U-Haft nur bei konkreten Anhaltspunkten<br />

für abzuwehrende Gefahren möglich sind (vgl. BVerfGE 42, 95 ff., 100, 101;<br />

Boujong in KK-StPO, 5. Aufl., 2003, § 119 Rn. 21, 23, 26 m.w.N.).

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