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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

560<br />

III. Zeugenaussagen<br />

1. Manfred Schmider<br />

Der Zeuge Manfred Schmider erklärte, es habe keine „Stuttgarter Vereinbarung“<br />

gegeben <strong>und</strong> er habe so etwas auch nie gesagt. Es sei während seines Prozesses<br />

vor dem Landgericht Mannheim im Jahr 2001 aufgekommen. Irgendein Anwalt<br />

habe behauptet, er habe das gesagt, aber er habe das nie gesagt.<br />

2. Dr. Wolf Schiller<br />

Rechtsanwalt Dr. Schiller, damaliger Verteidiger <strong>von</strong> Manfred Schmider, erklärte,<br />

eine „Stuttgarter Vereinbarung“ habe es nie gegeben. Ebenso habe es im Zusammenhang<br />

mit der Verteidigung des Herrn Schmider nie irgendwelche Verständigungen<br />

mit den Behörden, sei es Justiz, sei es Verwaltung, seien es Ministerien<br />

in Stuttgart oder was auch immer, gegeben. Es haben nicht mal Gespräche<br />

dazu stattgef<strong>und</strong>en. Diese „Stuttgarter Vereinbarung“ sei nach seinem Verständnis<br />

das Phantasieprodukt oder das Produkt eines Journalisten <strong>und</strong> eines Anwaltes,<br />

des Herrn Beust aus Mannheim, aus einer bestimmten Situation geboren <strong>und</strong> genutzt,<br />

um eine solche das Verfahren stark belastende scheinbare, virtuelle Vereinbarung<br />

in die Welt zu setzen.<br />

Der tatsächliche Hintergr<strong>und</strong> sei so gewesen, dass Herr Rechtsanwalt Beust, Verteidiger<br />

<strong>von</strong> Frau Neumann, ihn in einer Sitzungspause vor dem Verhandlungssaal<br />

in Mannheim angesprochen habe <strong>und</strong> ihm mitgeteilt habe, seine Mandantin<br />

habe ihn unterrichtet, Herr Schmider habe sie angesprochen, sie möchte zu Herrn<br />

Seyfried keine Angaben machen; es sei dann eine „Stuttgarter Vereinbarung“ gefährdet.<br />

Er habe daraufhin Herrn Schmider hinzugezogen. Dieser habe gesagt, er<br />

habe <strong>von</strong> keiner Stuttgarter Vereinbarung gesprochen. Herr Beust habe das<br />

zunächst, ohne seine Mandantin hinzuziehen, zur Kenntnis genommen. Er habe<br />

Herrn Beust gesagt, es gebe keine Absprachen in welcher Form auch immer, mit<br />

wem auch immer, die irgendwas mit Herrn Seyfried oder mit was auch immer zu<br />

tun haben könnten. Plötzlich habe Herr Beust für ihn überraschend geäußert, aber<br />

er habe es selbst gehört. Da<strong>von</strong> sei vorher überhaupt keine Rede gewesen. Darauf<br />

habe er gesagt: „Herr Kollege, ich versichere Ihnen anwaltlich, es gibt keine Gespräche,<br />

mit wem auch immer, es gibt vor allen Dingen auch überhaupt keine<br />

Vereinbarungen mit wem auch immer“. Er wiederhole sich hier; genauso habe er<br />

es damals auch gesagt.<br />

Das Resultat sei gewesen, dass er einige Zeit später in der Presse <strong>von</strong> einer<br />

solchen Vereinbarung gelesen habe. Er habe dann wahrgenommen, dass Herr<br />

Beust sehr oft mit Herrn Heck zusammengestanden sei <strong>und</strong> eigentlich immer aus<br />

dieser Ecke dann insbesondere <strong>von</strong> Herrn Beust auf dieser angeblichen Vereinbarung<br />

herumgeritten worden sei. Das habe tatsächlich das Verfahren <strong>und</strong> die<br />

Verteidigung <strong>und</strong> alle Verfahrensbeteiligten stark belastet, weil <strong>von</strong> diesem Zeitpunkt<br />

an wegen dieses virtuellen Bildes einer vermeintlichen Vereinbarung die<br />

Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten definitiv gestört gewesen<br />

sei. Er denke auch, dass das hohe Strafmaß – wobei er nicht in die Köpfe der<br />

Richter hineinschauen könne – letzten Endes auch etwas damit zu tun gehabt habe,<br />

dass man klar habe dokumentieren wollen, dass es keine Absprachen gegeben<br />

habe. Insofern habe das, was ein Mitverteidiger <strong>und</strong> ein Journalist in die Welt gesetzt<br />

haben, die Verteidigung stark belastet.<br />

Auf den Vorhalt, dass es ja nahe gelegen habe, bei der Schwierigkeit <strong>und</strong> dem<br />

Umfang dieses Strafverfahrens in einem frühen Stadium Gespräche mit der<br />

Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> gegebenenfalls auch dem Gericht über die Frage der Mitwirkung<br />

der Angeklagten <strong>und</strong> einem gewissen Entgegenkommen seitens der Anklagebehörde<br />

bzw. des Gerichts zu führen, erwiderte der Zeuge, dass sie eine<br />

Strafmaßverteidigung <strong>von</strong> der ersten Sek<strong>und</strong>e an betrieben haben, bei einem<br />

Strafvorwurf, der vom angeblichen Schadensvolumen so überdimensional gewesen<br />

sei, dass sie vom ersten Zeitpunkt an haben schauen müssen, irgendwo positive<br />

Punkte zu sammeln. Hierzu habe die Erklärung der Staatsanwaltschaft gehört,<br />

geständige Einlassungen vom ersten Moment an abzunehmen. Das sei ohne jede<br />

Verhandlung, ohne jede Bedingung, ohne jedes Zugeständnis gelaufen; das sei<br />

eine vernünftige Verteidigung gewesen, wie sie sich zu diesem Zeitpunkt ange-

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