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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

816<br />

sage des RD Vetter, Apr. 18. UA-Sitzung S. 72 ff.), wobei eine Angabe der ausländischen<br />

Produzenten gegenüber der BP zur Vermeidung <strong>von</strong> Regressansprüchen<br />

der Fa. FlowMole verweigert wurde <strong>und</strong> darauf hingewiesen wurde, dass sämtliche<br />

auf die Fertigung des HBS hinweisenden Unterlagen vernichtet worden seien (vgl.<br />

dazu LO L1-008). Darüber hinaus wurde <strong>von</strong> der Geschäftsführerin der KSK, Frau<br />

Angelika Neumann, gegenüber der BP die mengenmäßige Differenz an hergestellten<br />

<strong>und</strong> <strong>von</strong> KSK veräußerten Bohrsystemen damit gerechtfertigt, dass KSK Bohrsysteme<br />

<strong>von</strong> FlowTex (FTI) ohne Berechnung übernommen habe, FTI die Kosten<br />

getragen habe <strong>und</strong> im Gegenzug der KSK so genannte „Royalties“, fiktive Ersatzteillieferungen,<br />

Schulungskosten <strong>und</strong> Leasingbelastungen weiterberechnet habe<br />

(vgl. zu den mengenmäßigen Differenzen <strong>und</strong> Erklärungsversuchen gegenüber der<br />

BP die Aktenvermerke der BP v. 3. Juni 1996 in LO L2-010, v. 10. Juli 1996 in<br />

LO JM 410 E-27/00 Bd. X, v. 21. Juli 1996 in LO L2-017, v. 22. August 1996 in<br />

LO L1-014; den Vermerk der Steufa vom 5. Juni 1996 in LO L2-015).<br />

Anzumerken ist freilich, dass der BP bekannt war, dass der Rechtsstreit mit der<br />

Fa. FlowMole im September 1993 durch Klagerücknahme gegenüber dem LG<br />

Frankfurt/Main unter Verzicht „auf alle Rechte aus dem streitgegenständlichen<br />

Schiedsspruch infolge des Vergleichs“ beendet worden war (vgl. dazu die Klagerücknahme<br />

vom 9. September 1993 in den BP-Unterlagen LO L1-008). Dennoch<br />

waren jedenfalls aus Sicht der Finanzbehörde 1993 die Rechtsstreitigkeiten<br />

<strong>von</strong> FTI mit FlowMole wegen möglicher Patentrechtsverletzungen offenbar nicht<br />

endgültig beigelegt. Dies ist einem Vermerk des AR Seyfried v. 1. März 1996<br />

über eine Besprechung mit Dr. Kleiser am 29. Februar 1996 zu entnehmen: „Das<br />

Patent FlowMole (+ Know-how-Transfer) <strong>und</strong> der dazugehörende Bohrkopf wurden<br />

<strong>von</strong> der US-Firma 1986 bis 1990 in Lizenz der Nutzung bei FTI zugeführt.<br />

Durch Änderung betr. KSK-Patent kam es zur Klage wegen Patentrechtsverletzung,<br />

welche 1991 durch Vergleich per (Schiedsgerichts)Gerichts-Urteil nach<br />

New-York-Recht (State Washington Recht) beigelegt wurde. FTI musste ca.<br />

4 Millionen DM zahlen, tatsächlich lt. Dr. Kleiser ca. 2,8 Mio. Da das Urteil Europäischem<br />

Recht widersprach, wurde jetzt Einigung per 15. Februar 1996 zwischen<br />

FlowMole u. FTI letztlich (außergerichtlich) erzielt“ (vgl. LO L1-008,<br />

nachträglich vorgenommene handschriftliche Ergänzungen/Korrekturen des Vermerks<br />

in Klammern).<br />

bbb) Zweifel am vorhandenen Markt für die Bohrsysteme<br />

Aufkommende Zweifel der BP, ob überhaupt ein Markt für die nach der Buchhaltung<br />

der Fa. KSK zum Stichtag 31. Dezember 1993 verkauften 369 Bohrsysteme<br />

bestand, versuchte Manfred Schmider zu zerstreuen. Dies lässt sich einem Aktenvermerk<br />

des AR Seyfried vom 21. Juli 1996 entnehmen (vgl. LO L2-017): „Meine<br />

geäußerten Zweifel, ob die Mieter überhaupt so viele Systeme bräuchten, wurden<br />

durch M. Schmider dahin gehend erläutert, dass man beim Marktaufbau nicht<br />

nur ‚kleckern‘, sondern ‚klotzen‘ wolle. Nur eine sichtbare Präsenz vor Ort könne<br />

die Aufmerksamkeit auf die Systeme erwecken. – Einwand erscheint grds. einleuchtend.“<br />

Ob <strong>und</strong> inwieweit der Einwand als wirklich „einleuchtend“ bezeichnet<br />

werden konnte, muss jedenfalls insoweit offen bleiben, als es nicht zur Aufgabe<br />

einer BP gehört, unternehmerische Entscheidungen der Marktstrategie oder<br />

Markterschließung in Frage zu stellen (vgl. § 194 AO, § 2 BpO 1987). Von daher<br />

waren auch wirtschaftliche Betrachtungen in Form einer Marktanalyse (vgl. dazu<br />

den Vermerk der Steufa Freiburg v. 28. Oktober 2002, S. 36 ff., in LO JM 410<br />

E-27/00 Bd. XV) Aufgabe der insoweit wesentlich kompetenteren Banken bzw.<br />

Leasinggesellschaften. Durchaus verständlich erscheint daher die Aussage des<br />

Betriebsprüfers AR Hörth in dessen Vernehmung v. 19. November 2002 vor der<br />

StA MA: „Letztendlich sahen wir nur, dass Leasinggesellschaften <strong>und</strong> Banken<br />

diese Maschinen mit diesem Wert finanzierten“ (vgl. LO JM 410 E-27/00<br />

Bd. XV, Vernehmungsprotokoll S. 43).<br />

ccc) Besprechung in der OFD KA am 20. Mai 1996 zum weiteren Vorgehen<br />

Das weitere Vorgehen auch zur Abklärung der Angaben in den anonymen Anzeigen<br />

wurde am 20. Mai 1996 in einer Besprechung in der OFD KA verabredet, dabei<br />

kamen die Ergebnisse der 1. BP, die Frage der Treuhandschaft, die Erkenntnisse<br />

aus der 2. BP <strong>und</strong> bereits die „Vermutung“ <strong>von</strong> „Scheinumsätzen“ <strong>und</strong> ein

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