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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

490<br />

Handhabung eigentlich dem Einzahler mitgegeben. Ferner haben Auswertungen<br />

betreffend der Bankkonten <strong>und</strong> Geldbewegungen des Manfred Seyfried ergeben<br />

<strong>und</strong> belegt, dass die 20.000 DM nicht <strong>von</strong> Seyfried an Herrn Stoppanski übergeben<br />

worden sein konnten, da entsprechende Abhebungen, Überweisungen oder<br />

Scheckeinreichungen über einen Betrag in Höhe <strong>von</strong> 20.000 DM im fraglichen<br />

Zeitraum nicht zu verzeichnen waren.<br />

Im Gegensatz dazu waren die <strong>von</strong> Herrn Seyfried selbst gezahlten Inspektions<strong>und</strong><br />

Wartungsarbeiten jeweils buchungstechnisch auf seinen Konten nachvollziehbar.<br />

Der nach Zahlung der 20.000 DM noch offene Restbetrag wurde durch das Autohaus<br />

Stoppanski, so die Angaben des Herrn Stoppanski, buchhalterisch durch eine<br />

Gutschrift bereinigt, sodass der Pkw-Verkauf für ihn insgesamt abgewickelt worden<br />

war.<br />

Für eine entsprechende Vereinbarung zwischen Herrn Seyfried <strong>und</strong> Herrn Manfred<br />

Schmider dergestalt, dass Herr Seyfried außer dem gezahlten Betrag in Höhe<br />

<strong>von</strong> 3.794 DM <strong>und</strong> der Rückgabe seines Altwagens für 26.000 Mark weiter nichts<br />

zu zahlen habe, als Gegenleistung für die <strong>von</strong> Herrn Seyfried gegenüber Manfred<br />

Schmider „zugesagte Art <strong>und</strong> Weise der Durchführung der kommenden Betriebsprüfung“,<br />

spricht aus der Sicht der Staatsanwaltschaft zudem der Umstand, dass<br />

bezüglich des Kaufs des besagten VW Golfs bei der Durchsuchung bei Herrn<br />

Seyfried keine Unterlagen mehr sichergestellt werden konnten, hingegen alle Unterlagen<br />

bezüglich des Zweitwagens <strong>von</strong> Herrn Seyfried noch umfänglich vorlagen.<br />

Da auch eine Anfrage beim Landesamt für Besoldung <strong>und</strong> Versorgung hinsichtlich<br />

eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses für die Jahre 1998 <strong>und</strong> 1999 negativ<br />

beantwortet worden sei, stehe für die Staatsanwaltschaft mit der für eine Verurteilung<br />

erforderlichen Sicherheit fest, dass Herrn Manfred Seyfried der offen<br />

stehende Restbetrag in Höhe <strong>von</strong> 21.500 DM aufgr<strong>und</strong> seiner Zusage, auch die<br />

nächste Betriebsprüfung pflichtwidrig durchzuführen, vom Angeschuldigten<br />

Manfred Schmider in Kenntnis dieser Gesamtumstände rechtswidrig gewährt<br />

wurde.<br />

Hinsichtlich der preiswerten Verschaffung des Pkw der Marke Golf durch Herrn<br />

Manfred Schmider <strong>und</strong> der bereits mehrfach im Anklagepunkt 1 „Beihilfe zum<br />

Betrug“ zitierten, gegebenen Absichtserklärung <strong>von</strong> Herrn Seyfried noch einmal<br />

in der gleichen Art <strong>und</strong> Weise im Hinblick auf den Prüfungsverlauf 1999 für die<br />

Zeiträume 1994 bis 1996 zu prüfen, ergebe sich der hier notwendig unmittelbare<br />

Zusammenhang. Auch waren sich Herr Seyfried <strong>und</strong> Herr Schmider im Sinne des<br />

Äquivalenzverhältnisses zwischen der Zuwendung <strong>und</strong> der pflichtwidrigen Amtsverrichtung<br />

stets bewusst, wie sich aus der in Aussichtstellung der nochmaligen<br />

Prüfung in gleicher Art <strong>und</strong> Weise ergibt. In der Anklageschrift wird an dieser<br />

Stelle noch einmal ausführlich auf die Darstellungen zum Bereich der Beihilfe<br />

des Betruges verwiesen.<br />

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft ist die Zuwendung in Höhe <strong>von</strong> 21.500 DM hinsichtlich<br />

des Angeschuldigten Manfred Schmider die Tatbestandserfüllung des<br />

§ 332 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Darüber hinaus liegt ein besonders schwerer Fall<br />

gemäß § 335 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 335 Abs. 1 Nr. 1 a <strong>und</strong> b StGB vor. Im Hinblick<br />

auf die Höhe der Strafdrohung wird bei Vermögenswerten ab 20.000 DM<br />

der Vorteil großen Ausmaßes bejaht. Die Entgegennahme des Laptops <strong>und</strong> die<br />

Annahme des verbilligten Pkw stehen zueinander im Konkurrenzverhältnis der<br />

Tatmehrheit, so die Staatsanwaltschaft, obwohl die Annahme des Pkw bereits <strong>von</strong><br />

der Unrechtsvereinbarung Ende 1996/Anfang 1997 mit umfasst war, denn dieser<br />

zuletzt gewährte <strong>und</strong> entgegengenommene Vorteil war nach dem Willen <strong>von</strong><br />

Herrn Seyfried <strong>und</strong> Herrn Schmider zunächst <strong>von</strong> der tatsächlichen Einhaltung<br />

der Zusage bezüglich der pflichtwidrigen Art <strong>und</strong> Weise der Abfassung des Betriebsprüfungsberichts<br />

in 1997 <strong>und</strong> somit <strong>von</strong> einer zukünftigen Entwicklung <strong>und</strong><br />

Wahrscheinlichkeit der erneuten gleichen pflichtwidrigen Amtsverrichtung in<br />

1999 abhängig.<br />

Zu diesem Vorwurf der Anklage bemerkt das Landgericht Mannheim:<br />

Da es keine Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung im<br />

Sinne der Vorschrift des § 332 StGB (Bestechlichkeit) gebe, habe sich Herr

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