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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

VI. Bewertung des Untersuchungsgegenstandes A. II. 4.: „Bewertung der Zusammenarbeit<br />

der Ermittlungsbeamten aus <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> mit denen<br />

aus Thüringen“<br />

Die Selbstanzeige <strong>von</strong> Angelika Neumann betreffend die KSK GmbH, eingegangen<br />

im Finanzamt Weimar am 6. Februar 1996, war Anlass steuerstrafrechtlicher Ermittlungen<br />

der Steuerfahndung beim Finanzamt Erfurt anfänglich unter der Verfahrensherrschaft<br />

der Bußgeld- <strong>und</strong> Strafsachenstelle beim Finanzamt Erfurt sowie nach<br />

Evokation des Verfahrens am 30. April 1996 der StA Mühlhausen bis zur Abgabe<br />

des Verfahrens am 13. Mai 1996 an die StA Mannheim. Angesichts einer bei der<br />

KSK GmbH am 22. April 1996 begonnenen Betriebsprüfung durch das Finanzamt<br />

Karlsruhe-Stadt, welches gem. § 195 S. 2 AO <strong>von</strong> dem für die Besteuerung örtlich<br />

zuständigen Finanzamt Erfurt mit der Prüfung beauftragt worden war <strong>und</strong> eine (Anschluss-)Konzernprüfung<br />

bei der FlowTex-Gruppe durchführte, war auch die Betriebsprüfung<br />

aus Karlsruhe mit den steuerlichen Ermittlungen bei der KSK GmbH,<br />

nunmehr mit Sitz in Weimar, betraut. Ebenfalls beteiligt an den (steuer)strafrechtlichen<br />

Ermittlungen war die Steuerfahndung beim Finanzamt KA-Durlach, die aber<br />

nach außen gegenüber den Beschuldigten nicht in Erscheinung trat.<br />

Während der Entdeckungsort der Tat in Weimar bzw. Erfurt (§ 388 I Nr. 1, 2. Alt.<br />

AO), die abgabenrechtliche Zuständigkeit des Finanzamts Erfurt betreffend die<br />

KSK GmbH <strong>und</strong> Angelika Neumann zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens<br />

(§ 388 I Nr. 2) sowie der Wohnsitz <strong>von</strong> Angelika Neumann in Erfurt zur Zeit<br />

der Verfahrenseinleitung (§ 388 I Nr. 3) Anknüpfungspunkte für eine Ermittlungszuständigkeit<br />

der Steuerfahndung beim Finanzamt Erfurt waren, hätte die Steuerfahndung<br />

beim Finanzamt KA-Durlach ihre Zuständigkeit mit dem Ort der Tatbegehung<br />

(Tätigkeitsort <strong>und</strong> Erfolgsort gem. § 9 StGB) in Ettlingen (§ 388 I Nr. 1,<br />

1. Alt. AO), mit der abgabenrechtlichen Zuständigkeit des Finanzamts KA-Durlach<br />

betreffend Manfred Schmider <strong>und</strong> Dr. Klaus Kleiser zum Zeitpunkt der Einleitung<br />

des Verfahrens (§ 388 I Nr. 2 AO) sowie mit dem Wohnsitz <strong>von</strong> Manfred<br />

Schmider <strong>und</strong> Dr. Klaus Kleiser in Karlsruhe bzw. Stutensee zur Zeit der Verfahrenseinleitung<br />

(§ 388 I Nr. 3) begründen können. Vollkommen zu Recht war aber<br />

die Steuerfahndung beim Finanzamt Erfurt als Ermittlungsbehörde nach außen<br />

hin federführend tätig, da in Erfurt aufgr<strong>und</strong> der Selbstanzeige das Strafverfahren<br />

eingeleitet worden war <strong>und</strong> keine sachdienlichen Gründe überwogen, die bis zur<br />

Abgabe des Verfahrens an die StA MA eine örtliche Zuständigkeit der Steuerfahndung<br />

beim Finanzamt KA-Durlach hätten zwingend begründen müssen (vgl.<br />

§ 390 AO). In den ganz zu Beginn der Ermittlungen in Besprechungen geführten<br />

Diskussionen über die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde im Bereich<br />

Karlsruhe oder Erfurt (vgl. nur die Vermerke der Steufa beim FA KA-Durlach v.<br />

28. März 1996 <strong>und</strong> 4. April 1996 in LO L2-015) wurden zwar die Anknüpfungspunkte,<br />

die für eine örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

in Frage kamen, angesprochen, im Ergebnis beschränkte sich aber zu Recht<br />

die Tätigkeit der Steuerfahndung beim FA KA-Durlach auf eine interne Amtshilfe.<br />

Einen Zuständigkeitsstreit, der (jedenfalls bis zur Evokation des Verfahrens<br />

durch die StA Mühlhausen) über die Mittelbehörde OFD hätte entschieden werden<br />

müssen, hat es nicht gegeben.<br />

Es herrschten aber unterschiedliche Auffassungen in der Steuerfahndung beim Finanzamt<br />

KA-Durlach <strong>und</strong> der Steuerfahndung beim Finanzamt Erfurt über Art<br />

<strong>und</strong> Weise der Ermittlungen <strong>und</strong> die zweckmäßigste weitere Vorgehensweise vor.<br />

Während die Steuerfahndung in Erfurt für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen in<br />

Form <strong>von</strong> Durchsuchungen plädierte, warnte die Steuerfahndungsstelle in KA-<br />

Durlach mehrfach vor einem übereilten unabgestimmten Vorgehen <strong>und</strong> gab einer<br />

Fortsetzung der Betriebsprüfung zunächst den Vorzug (vgl. den Vermerk der<br />

Steufa beim FA KA-Durlach v. 30. April 1996 in LO L2-015). Die für die strafprozessuale<br />

Vorgehensweise allein entscheidungsbefugte StA Mühlhausen ließ<br />

zwar Durchsuchungsmaßnahmen im Mai 1996 <strong>von</strong> der Steuerfahndung Erfurt<br />

vorbereiten, sie gab aber das Verfahren an die StA MA am 13. Mai 1996 ohne<br />

Beantragung <strong>von</strong> Durchsuchungs- <strong>und</strong>/oder Beschlagnahmebeschlüssen ab. In die<br />

Diskussionen bei den Steuerfahndungsstellen um die weitere Vorgehensweise<br />

war sie nicht eingeb<strong>und</strong>en.<br />

Nachträglich wurden vereinzelt Vorwürfe laut, Beamte aus <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

hätten die Ermittlungen der Fahndungsprüfer aus Erfurt nicht ausreichend unterstützt<br />

<strong>und</strong> gefördert.<br />

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