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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

3. Hubert Jobski<br />

Oberstaatsanwalt Jobski, Leiter der Schwerpunktabteilung für Wirtschaftsstrafsachen<br />

bei der Staatsanwaltschaft Mannheim, erklärte, es habe zwischen dem Dezernenten,<br />

Staatsanwalt Dr. Hofmann, <strong>und</strong> dem Leiter der Sonderkommission,<br />

EKHK Nagel, auch hinsichtlich der Sachleitungsbefugnis Differenzen gegeben.<br />

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei es damals innerhalb kürzester Zeit notwendig<br />

gewesen, Ergebnisse zu erhalten. Es habe ein Haftbefehl vorgelegen, weshalb die<br />

Staatsanwaltschaft habe sehen müssen, dass sie den auch anständig unterlegen<br />

<strong>und</strong> unterfüttern habe können. Der raschen Erzielung <strong>von</strong> Ergebnissen habe die<br />

Vernehmung der beiden Beschuldigten gedient. Dass eine Vernehmung beider zusammen<br />

nicht den üblichen Gepflogenheiten entsprochen habe, sei allgemein bekannt<br />

gewesen. Das könne auch nicht jeder, das müsse mit Bedacht gemacht werden.<br />

Herr Dr. Hofmann <strong>und</strong> er haben dies aber am Anfang für unvermeidbar angesehen.<br />

Die gemeinsamen Vernehmungen seien sukzessive abgebaut worden.<br />

Auf die Frage, ob er vor der Entscheidung schon eingeschaltet gewesen sei oder<br />

ob er sich hinterher, als die Sache zu ihm gekommen sei, damit einverstanden erklärt<br />

habe, antwortete der Zeuge, das Verfahren sei nicht <strong>von</strong> Herrn Dr. Hofmann<br />

ganz alleine geführt worden. Der Abteilungsleiter sei in solchen Fällen selbstverständlich,<br />

wenn auch nicht über jedes Detail, informiert. Diese Dinge habe er<br />

auch gewusst. Er habe das vertreten <strong>und</strong> sich hierzu äußern müssen. Der Frage, ob<br />

die Beschuldigten gemeinsam vernommen werden, habe er sich stellen müssen.<br />

Er habe unter diesen Voraussetzungen diese Notwendigkeit eingesehen. Das<br />

sei aber nicht der Standpunkt <strong>von</strong> Herrn Nagel gewesen. Nach seiner Auffassung<br />

seien da die ersten Schwierigkeiten aufgetreten. Inwieweit die Naturelle nun auch<br />

schwer miteinander zu vereinbaren gewesen seien, das habe man nicht ohne Weiteres<br />

erkennen können; es habe sich aber dann doch nach <strong>und</strong> nach herausgestellt,<br />

dass es sehr schwierig gewesen sei. Die Landespolizeidirektion <strong>und</strong> die Staatsanwaltschaft<br />

haben, soweit es nur irgend möglich gewesen sei, versucht, die Sache<br />

so reibungslos wie möglich <strong>von</strong>statten gehen zu lassen. Deswegen, so sehe er das<br />

jedenfalls, sei dann nach Anklageerhebung auch eine Änderung eingetreten. Die<br />

Staatsanwaltschaft habe erfahren, dass Herr Nagel mit diesem Einschnitt im Verfahren<br />

nicht mehr die Soko leiten werde.<br />

Differenzen habe er natürlich erlebt, auch eine deutliche Aussprache, das sei nicht<br />

zu bestreiten. Aber seitens der LPD <strong>und</strong> der Staatsanwaltschaft sei immer das Bestreben<br />

gewesen, das müsse <strong>von</strong> der Sache her effektiv geführt werden.<br />

Auf die Frage, ob es sonst noch erhebliche Differenzen in der Sache gegeben habe,<br />

führte der Zeuge aus, wenn er sich recht entsinne, habe sich Herr Dr. Hofmann<br />

auch ausbedungen, dass er über Vernehmungen präzise informiert werde. Das habe<br />

den Herrn Nagel nun möglicherweise geärgert. Er habe Bezug genommen auf<br />

übliche Verfahren <strong>und</strong> das in früheren Zeiten so etwas für ihn nicht vorstellbar gewesen<br />

sei. Das möge so auch sein, aber das Verfahren habe nun einmal spezielle<br />

<strong>und</strong> zwar strikte Verfahrensweisen verlangt.<br />

Auf die Frage, ob es öfters vorkomme, dass der Staatsanwalt mit seiner Sachleitungsbefugnis<br />

selbst an den Fall rangehe <strong>und</strong> die LPD nicht einfach ermittle, bis<br />

sie einen Abschlussbericht vorlege, erklärte der Zeuge, die Sachleitungsbefugnis<br />

sei im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt, insbesondere sei dort die Hilfsbeamteneigenschaft<br />

umschrieben. Die Staatsanwaltschaft nenne an sich die Kriminalbeamten<br />

„Ermittlungsbeamte“; das Wort „Hilfsbeamte“ könne man seines Erachtens<br />

ersetzen, das führe auch nicht weiter.<br />

Natürlich sei der Rat eines erfahrenen Beamten wie des Herrn Nagel gerne gehört.<br />

Aber die Gr<strong>und</strong>regel sei die, dass die Staatsanwaltschaft natürlich sage, was sie<br />

haben wolle, dass die Polizei zur Staatsanwaltschaft komme, dass dann der Vorschlag<br />

unterbreitet <strong>und</strong> diskutiert werde <strong>und</strong> die Staatsanwaltschaft dann sage, das<br />

kann man einstellen, das muss vorrangig verfolgt werden, wir müssen eine Verfahrensstraffung<br />

vornehmen, es muss ein Teil angeklagt werden. Es gebe natürlich<br />

auch weniger brisante Verfahren, die neben den großen <strong>und</strong> schwierigen Fällen<br />

ja auch gefördert werden müssten. Da könne man sich schon einmal darauf<br />

verlassen, dass ein erfahrener Kriminalbeamter die nötigen Durchsuchungen anrege,<br />

die er ja bei der Staatsanwaltschaft vorlege, da diese sie beantrage, dass er<br />

dann zu den einzelnen Banken gehe <strong>und</strong> sich die Unterlagen geben lasse. Da müsse<br />

nun nicht alles <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft noch mit geregelt werden. Die Wirt-<br />

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