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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

da er eine Prokuristin in seinen Betrieben gehabt habe. Er selbst sei damit beschäftigt<br />

gewesen, eine neue Firma „FlowTex“ aufzubauen. Amtsrat Scott führte<br />

weiter aus, dass nach seiner Auffassung beide Beschuldigte angenommen haben,<br />

dass das Stellen der Scheinrechnungen steuerlich keine Auswirkungen habe. Beide<br />

seien da<strong>von</strong> ausgegangen, steuerlich korrekt gehandelt zu haben. Die Ausgangsrechnung<br />

sei beim Umsatz angemeldet worden <strong>und</strong> die Eingangsrechnung<br />

bei der Vorsteuer. Nach der Vorstellung der Beschuldigten sei dies null auf null<br />

aufgegangen. Das habe allerdings nicht funktioniert, weil sie zwar die Umsatzsteuer<br />

geschuldet, aber die Vorsteuer nicht haben abziehen können, weil eben<br />

keine echte Rechnung, sondern nur eine Scheinrechnung vorgelegen habe. Hierdurch<br />

sei eine Umsatzsteuerschuld für jeden in Höhe <strong>von</strong> etwa 17 Mio. DM entstanden.<br />

Nach seiner, Scotts, Auffassung seien die Geschädigten aus den ganzen Vorgängen<br />

die beiden Beschuldigten gewesen. Die haben nämlich beide Steuerschulden<br />

zu tragen gehabt für etwas, wo überhaupt nichts passiert sei. Nun ergebe sich aber<br />

aus § 14 Abs. 3 UStG, dass bei einer Scheinrechnung die Vorsteuer nicht abgezogen<br />

werden könne. Die Vorschrift sei zwischenzeitlich durch den Europäischen<br />

Gerichtshof so reduziert worden, dass die Brüder Schmider, wenn sie sich drei<br />

Tage hingesetzt <strong>und</strong> die Mannschaft Stornorechnungen hätten schreiben lassen,<br />

keinen Pfennig mehr geschuldet hätten. Zum damaligen Zeitpunkt habe es diese<br />

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht gegeben.<br />

Insgesamt betrachtet sei er als Sachbearbeiter aber <strong>von</strong> einem geringen Verschulden<br />

bei beiden Beschuldigten ausgegangen. Maßgeblich hierfür sei gewesen, dass<br />

beide in ihrer Vernehmung angegeben haben, sie seien da<strong>von</strong> ausgegangen, dass<br />

die Scheinrechnungen keine steuerlichen Auswirkungen haben. Diese Einlassung<br />

sei nicht zu widerlegen gewesen. Zudem seien sämtliche Kredite zurückgeführt<br />

worden, sodass letztlich kein Schaden entstanden sei <strong>und</strong> in dem Sinne auch kein<br />

Betrugstatbestand gegeben gewesen sei. Die Rückführung der Kredite sei <strong>von</strong> den<br />

Banken bestätigt worden.<br />

Auf Vorhalt, ob einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO nicht entgegengestanden<br />

habe, dass die Steuerschulden nicht vollständig erfüllt worden<br />

seien, gab der Zeuge Scott an, dass die Zahlung der Steuerschuld bei der Straf<strong>und</strong><br />

Bußgeldsachenstelle allenfalls ein Strafmilderungsgr<strong>und</strong> sei. Ansonsten habe<br />

dies mit dem Strafverfahren nichts zu tun. Auf weiteren Vorhalt, warum die Erfüllung<br />

der Steuerschuld nicht als Auflage erteilt worden sei, führte der Zeuge<br />

aus, dass man dies theoretisch könne, dass dies aber nur ganz selten erfolge.<br />

Auf Vorhalt des Aktenvermerks über strafrechtliche-bußgeldrechtliche Feststellungen<br />

(Roter Bogen) zum <strong>Bericht</strong> vom 19. März 1993 über die Prüfung bei der<br />

Firma Fibertex Fassadenbeschichtungen GmbH unter Punkt Nr. 4:<br />

„Es sind folgende mit Steuerstraftaten bzw. Steuerordnungswidrigkeiten im Zusammenhang<br />

stehende andere Straftaten festgestellt worden ...:<br />

1. Wechselfinanzierung: Die Scheinumsätze dienten zur Wechselfinanzierung,<br />

d. h. es wurden Warengeschäfte vorgetäuscht damit die Wechsel rediskontierfähig<br />

sind.<br />

2. Bilanzfälschung: Wegen der Vorlage der Bilanzen bei den Kreditinstituten<br />

wurden realisierte Verluste nicht ausgewiesen <strong>und</strong> durch fingierte Forderungen<br />

<strong>und</strong> unfertige Leistungen der entstandene Verlust ausgeglichen.“<br />

führte der Zeuge aus, dass die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle festgestellt habe,<br />

dass zwischen den nichtsteuerlichen Straftaten <strong>und</strong> der Steuerstraftat keine<br />

Tateinheit bestanden habe. Zudem seien die nichtsteuerlichen Straftaten <strong>von</strong> den<br />

Beschuldigten im Rahmen der Betriebsprüfung offenbart worden, sodass die Beschuldigten<br />

durch § 30 AO geschützt gewesen seien. Aus diesem Gr<strong>und</strong> habe die<br />

Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle in diesem Bereich dann auch nicht mehr weiter<br />

ermittelt.<br />

Auf Vorhalt seines Aktenvermerks vom 29. September 1993 über ein Telefongespräch<br />

mit Rechtsanwalt Kügler im Auszug<br />

„... dass ich, falls seitens seines Mandanten keine entlastende Einlassung<br />

käme, die Sache dann an die Staatsanwaltschaft Mannheim – Schwerpunkt<br />

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