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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

schäftspartner, der weiß Bescheid <strong>von</strong> der ganzen Sache, <strong>und</strong> der wird mich dann<br />

kontaktieren, <strong>und</strong> wir kommen in Verbindung.<br />

Am nächsten Tag habe Schöntag am Telefon dann erzählt, sie, Scheck, habe ihn<br />

verkehrt verstanden. In der noch am selben Tag durchgeführten Vernehmung habe<br />

Schöntag dann erzählt, Schmider habe ihm nicht erzählt, dass er seinen Geschäftspartner<br />

<strong>von</strong> dem Raubüberfall in Kenntnis gesetzt habe. Vielmehr habe<br />

Schmider gesagt, wenn er, Schöntag, einmal mit Schmider telefonisch Kontakt<br />

aufnehmen wolle <strong>und</strong> Schmider sei nicht erreichbar, dann könne er sich an den<br />

Geschäftspartner wenden. Schöntag solle sich als Interessent für einen Oldtimer<br />

ausgeben, welchen Schmider verkaufen wolle. Wenn der Geschäftspartner Kontakt<br />

mit Schmider aufnehme <strong>und</strong> diesem <strong>von</strong> einem Oldtimerinteressenten erzähle,<br />

dann wisse er, Schmider, sofort, um was es gehe, nämlich um den Raubüberfall<br />

<strong>und</strong> werde sich bei Schöntag dann melden.<br />

Nach diesem Aussageverhalten des Schöntag sei für sie klar gewesen, dass<br />

Schöntag für eine Anklageerhebung, sprich für eine Bejahung eines hinreichenden<br />

Tatverdachts gegen Schmider, nicht die ausreichende Gr<strong>und</strong>lage sein könne.<br />

So sei für sie nur der Täter Schenk geblieben. Sie habe versucht, eine Vernehmung<br />

durchzuführen. Schenk saß damals in der Justizvollzugsanstalt Diez an der<br />

Lahn. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der Anstaltsleitung habe Schenk<br />

signalisiert, dass er bereit sei, Angaben zu machen. Sie sei dann hingefahren, <strong>und</strong><br />

zu ihrer Überraschung sei Schenk in das Vernehmungszimmer gekommen <strong>und</strong><br />

habe gesagt, er mache überhaupt keine Angaben zu dieser Geschichte, wenn sie<br />

ihm nicht vorab zusichere, dass er im Anschluss daran verlegt wird <strong>von</strong> der Vollzugsanstalt<br />

Diez nach Hamburg. Diese Zusicherung habe sie ihm natürlich nicht<br />

gegeben, worauf er dann gesagt habe, dann bliebe es dabei, er mache keine Angaben.<br />

Schenk habe ihr dann entweder einen Brief übergeben oder Tage darauf<br />

zugeschickt, in dem er seine gesamten bisherigen Angaben auch inhaltlich widerrufen<br />

hat.<br />

Nun sei die Situation so gewesen, dass sie die Glaubwürdigkeit des Schenk, da dieser<br />

zu Angaben nicht mehr bereit war, anhand des Materials zu überprüfen gehabt<br />

habe, das über ihn in der Akte war. Dies seien eben die Vernehmungen, welche die<br />

Polizei gemacht hat, sowie die Vernehmung des Staatsanwalts aus Kaiserslautern<br />

gewesen.<br />

Die gesamte Situation habe sich so dargestellt, dass Schenk einer der beiden Täter<br />

gewesen war, der dieses Detail der Abrede durchaus wahrheitswidrig hätte erfinden<br />

können. Es wäre für ihn noch viel leichter als für Schöntag gewesen, denn<br />

Schenk sei schon früher einmal in Verdacht geraten, gegen ihn sei sogar einmal<br />

Anklage erhoben worden. Deshalb habe er über seinen damaligen Verteidiger in<br />

die komplette Akte Einsicht gehabt. Durch diese Akte habe sich <strong>von</strong> Anfang an<br />

wie ein roter Faden durchgezogen, dass ein latenter Verdacht bestehe, Manfred<br />

Schmider könnte diesen Raub „bestellt“ haben. Es sei also nicht auszuschließen<br />

gewesen, dass Schenk dieses Detail aus der Aktenkenntnis aufgegriffen <strong>und</strong><br />

– womöglich wahrheitswidrig – als Behauptung übernommen habe.<br />

Genau wie Schöntag sei Schenk da<strong>von</strong> ausgegangen, dass es sich, wenn eine solche<br />

Abrede bestanden hätte, „nur“ um einen Versicherungsbetrug gehandelt hätte, der<br />

dann in der Zwischenzeit verjährt gewesen wäre.<br />

Als Schenk nun gemerkt habe, dass er sein Ziel, für seine geständigen Angaben<br />

Vollzugslockerungen zu erhalten, nicht erreichen werde, habe er nicht mehr kooperiert<br />

<strong>und</strong> seine Angaben auch widerrufen. Damit habe er aber auch seine Angaben<br />

im Wahrheitsgehalt in Frage gestellt.<br />

Diese beiden Personen, die in ihrer Glaubwürdigkeit für sie fragwürdig gewesen<br />

seien, hätten für sie dann keine ausreichende Gr<strong>und</strong>lage bilden können, um auf<br />

diese Angaben allein eine Anklage gegen Manfred Schmider zu stützen. Weitere<br />

objektivierbare Beweise seien niemals gef<strong>und</strong>en worden. Sie habe dann das Verfahren<br />

mit Datum vom 15. Mai 1996 erstmals eingestellt.<br />

In der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15. Mai 1996<br />

wird unter anderem Folgendes ausgeführt:<br />

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