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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

864<br />

Einlassungen der Beschuldigten nicht in Gänze zu entwerten. Es ist Aufgabe der<br />

StA <strong>und</strong> später des Gerichts diesen Umstand bei der Würdigung der Einlassungen<br />

unter Einbeziehung der Sachbeweise zu berücksichtigen. In den Haftprüfungen<br />

hat es aber gerade keine Beanstandungen mit der Folge einer Außervollzusetzung<br />

des Haftbefehls gegeben, vielmehr wurde in dem Beschluss des OLG Karlsruhe<br />

v. 2. Juli 2001, Az. 3 HEs 152/01, ausdrücklich bescheinigt, dass „eine fehlerhafte<br />

Sachbehandlung seitens der Ermittlungsbehörde [...] nicht gesehen werden<br />

(kann).“ Angesichts des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots ist mit<br />

dieser Entscheidung des OLG KA zugleich klargestellt, dass die <strong>von</strong> EKHK Nagel<br />

behaupteten Verzögerungen in den Ermittlungen aufgr<strong>und</strong> der Vorgehensweise<br />

des StA Dr. Hofmann (vgl. EKHK Nagel, Apr. 23. UA-Sitzung S. 88) gerade<br />

nicht zutreffend sein können.<br />

Der Beschluss des OLG KA v. 2. Juli 2001 (= im Zwischenverfahren, Anklageerhebung<br />

am 11. April 2001) zur Haftfortdauer kann schließlich auch als Beleg<br />

herangezogen werden, dass sich die weiteren <strong>von</strong> EKHK Nagel erhobenen Vorwürfe<br />

einer angeblichen Vorzugsbehandlung aufgr<strong>und</strong> gewährter Telefongespräche<br />

<strong>und</strong> Besuche <strong>von</strong> Angehörigen in Vernehmungspausen (vgl. EKHK Nagel,<br />

Apr. 23. UA-Sitzung S. 53 ff., 57: „gemütliche Vernehmungsatmosphäre“)<br />

jedenfalls im Ergebnis als unerheblich erwiesen haben, wobei schon fraglich, im<br />

nachhinein aber nicht mehr feststellbar ist, ob <strong>und</strong> inwieweit die gewährten Erlaubnisse<br />

überhaupt gegen Vorschriften der StPO <strong>und</strong> den Zweck der U-Haft, die<br />

Durchsetzung des Anspruchs auf Aufklärung der Tat <strong>und</strong> rasche Bestrafung zu<br />

gewährleisten, verstießen. Schließlich geschahen die Erlaubnisse auf Anordnung<br />

des bis zur Erhebung der öffentlichen Klage sogar für die Aufhebung der U-Haft<br />

allein verantwortlichen Staatsanwalts als Verfahrensherrn im Ermittlungsverfahren<br />

(vgl. § 120 III StPO), zudem sollen die für notwendig erachteten Telefongespräche<br />

des Manfred Schmider <strong>von</strong> Polizeibeamten mitgehört worden sein <strong>und</strong><br />

sollen die Besuche unter Aufsicht stattgef<strong>und</strong>en haben (derart StA Dr. Hofmann,<br />

Apr. 23. UA-Sitzung S. 137, anders die Einschätzung <strong>von</strong> EKHK Nagel, Apr.<br />

23. UA-Sitzung S. 54 ff., der eine <strong>von</strong> ihm teilweise beobachtete mangelnde Kontrolle<br />

<strong>von</strong> Telefonaten kritisierte). Vollkommen zutreffend wurde in diesem Zusammenhang<br />

<strong>von</strong> StA Dr. Hofmann auch betont, dass Telefonate des Beschuldigten<br />

ohnehin im Rahmen des diesem zustehenden ungehinderten Verkehrs mit dem<br />

Verteidiger (vgl. BGHSt. 27, 260 ff.; 33, 347 ff.) im Vertrauen auf dessen Stellung<br />

als Organ der Rechtspflege nicht ausgeschlossen werden können.<br />

Die vage Andeutung des EKHK Nagel einer Vorzugsbehandlung des Manfred<br />

Schmider durch StA Dr. Hofmann möglicherweise aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong> Weisung entbehrt<br />

damit jeder Gr<strong>und</strong>lage. Sie findet auch keinerlei Bestätigung in den vorliegenden<br />

Ermittlungsakten der StA MA oder Akten der GStA KA bzw. des JuM<br />

BW <strong>und</strong> wurde <strong>von</strong> StA (GL) Dr. Hofmann deutlich zurückgewiesen (vgl. Apr.<br />

23. UA-Sitzung S. 181).<br />

Ferner spricht gegen eine Fehlerhaftigkeit der anfänglichen gemeinsamen Vernehmungen<br />

im Ermittlungsverfahren, dass das LG MA die Anklage, die sich auf<br />

die Einlassungen der Beschuldigten stützte, zuließ. Rechtkräftig konnte letztlich<br />

Manfred Schmider am 22. Mai 2003 <strong>von</strong> der 25. Große Strafkammer des LG MA<br />

zu 11 Jahren <strong>und</strong> 6 Monaten verurteilt werden, was im Ergebnis die Vorgehensweise<br />

der StA MA ebenfalls rechtfertigte, da die Verhängung der Strafe unterhalb<br />

der möglichen Höchststrafe <strong>von</strong> 15 Jahren nicht ihre Ursache in der Art <strong>und</strong> Weise<br />

der Beschuldigtenvernehmungen hatte.<br />

Im Ergebnis haben sich also die vornehmlich starken persönlichen Differenzen<br />

zwischen StA Dr. Hofmann <strong>und</strong> EKHK Nagel (vgl. dazu EKHK Nagel, Apr.<br />

23. UA-Sitzung S. 59 ff., 63: „... ein Verhältnis, das wirklich total auf Konfrontation<br />

aufgebaut war“; ähnlich StA Dr. Hofmann, Apr. 23. UA-Sitzung S. 126 f.: „...<br />

jedenfalls seitens des Herrn Nagel – also das war keine Gegnerschaft mehr, das<br />

war blanker Hass, der mir entgegengeschlagen ist. [...] Die Chemie hat nicht gestimmt<br />

...“), die ihren Ursprung in den gr<strong>und</strong>sätzlich unterschiedlichen Auffassungen<br />

zum taktischen Ablauf der Ermittlungen hatten (vgl. EKHK Nagel. Apr.<br />

23. UA-Sitzung S.60), nicht auf das Ergebnis der Ermittlungen ausgewirkt.

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