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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

264<br />

Auf den Vorhalt, dass die telefonische anonyme Anzeige beim Finanzamt Weimar<br />

mit der schriftlichen anonymen Anzeige, die bei der Staatsanwaltschaft<br />

Karlsruhe eingegangen sei, wohl inhaltsgleich gewesen sei, <strong>und</strong> in beiden anonymen<br />

Anzeigen das System des Betrugs so genau geschildert worden sei, dass sich<br />

die Kosten für ein Bohrsystem auf genau 1 Million DM pro System haben berechnen<br />

lassen, führte der Zeuge aus, die bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe eingegangene<br />

anonyme Anzeige sei der Staatsanwaltschaft Mannheim eben nicht bekannt<br />

geworden. Er habe erst im Jahr 2001 oder 2002 hier<strong>von</strong> Kenntnis erlangt.<br />

Diese Anzeigen seien bei weitem nicht identisch. Die Informationen, was ein<br />

Bohrsystem koste, seien seines Erachtens aus der ihm damals vorliegenden Akte<br />

nicht zu entnehmen gewesen. Das Vorgehen sei nach seiner Erinnerung in der<br />

Anzeige in Weimar überhaupt nicht geschildert worden, sondern da sei nur <strong>von</strong><br />

dem Nichtvorhandensein <strong>von</strong> Maschinen die Rede gewesen.<br />

Er habe nach dem Telefongespräch mit dem Sachgebietsleiter der Steuerfahndungsstelle<br />

des Finanzamts Karlsruhe-Durlach einen Vermerk geschrieben <strong>und</strong><br />

das Verfahren dem noch nicht besetzten Dezernat 609 zugeteilt. Über den Inhalt<br />

seiner Kenntnisse, auch den Inhalt der Rücksprache habe er mit der Vertreterin<br />

des Dezernats 609, Staatsanwältin Smid, gesprochen. Anschließend habe er ihr<br />

die Akten mit dem Vermerk zuleiten lassen. Was später mit diesem Fall gemacht<br />

worden sei, könne er nicht sagen. Heute wisse er es, aber er habe die Akte seines<br />

Erachtens erst wieder Anfang 2001 in die Hand bekommen. Da habe sein Abteilungsleiter,<br />

Herr Jobski, im Hinblick auf die strittigen Gesellschaftsverhältnisse<br />

bei der Fa. KSK ein Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Vertreter der<br />

Selbstanzeigeerstatter, Rechtsanwalt Kullen, eingeleitet <strong>und</strong> ihm zur Bearbeitung<br />

zugeteilt. Er habe dann einen Vermerk der Betriebsprüfung vom Juni 1996 gef<strong>und</strong>en.<br />

Da sei die Frage der Gesellschaftsverhältnisse an dieser KSK erneut geprüft<br />

<strong>und</strong> erörtert worden. Es habe dann geheißen, es gebe keinen schriftlichen Vertrag<br />

über ein Treuhandverhältnis. Man wisse auch nichts Mündliches. Kurz <strong>und</strong> gut,<br />

da sei das Bestehen des Treuhandverhältnisses quasi in Abrede gestellt worden.<br />

Dies sei für ihn ein Widerspruch zu dem gewesen, was in der Selbstanzeige gestanden<br />

habe. Das Verfahren sei dann gegen weitere Leute, die bei dieser Behandlung<br />

der gesellschaftsrechtlichen Frage mitgewirkt haben, eingeleitet worden. Er<br />

habe auch das Verfahren, das die damalige Dezernentin 609, Staatsanwältin<br />

Krenz, eingestellt habe, wieder aufgenommen.<br />

Auf die Frage, ob Staatsanwältin Krenz das Verfahren nach Rücksprache mit dem<br />

Abteilungsleiter beendet habe, antwortete der Zeuge, nicht nach Rücksprache,<br />

sondern die Verfügung laute: „1.: Erhebung so<strong>und</strong>so. Ermittlungen sind abgeschlossen.<br />

Und dann so<strong>und</strong>so. Und dann was weiß ich – 10. Abteilungsleiter so<strong>und</strong>so.<br />

Und dann: Urschriftlich an das Landgericht. Also das ist eine Abzeichnung.“<br />

Auf die weitere Frage, ob die Einstellungsverfügung mit den Akten dem<br />

Abteilungsleiter vorgelegt werde, führte der Zeuge aus, wenn man eine dünne<br />

Akte habe, bekomme der Abteilungsleiter in der Regel die ganze Akte vorgelegt.<br />

Wenn aber die Akte, wie im Fall FlowTex, über etwas mehr als zehn Bände verfüge,<br />

dann lege man ihm nur die Abschlussverfügung <strong>und</strong> die Anklageschrift vor,<br />

wie das in diesem Fall gewesen sei, das wisse er nicht. Die Akte sei eigentlich<br />

nicht dick gewesen. Aber wie das nun gewesen sei, das könne er nicht sagen. Auf<br />

die Frage, wer zu diesem Zeitpunkt Abteilungsleiter gewesen sei, antwortete der<br />

Zeuge, er wisse nicht mehr, ob das schon der Herr Jobski gewesen sei oder noch<br />

der Herr Wechsung. Auf den Vorhalt, dass Herr Wechsung <strong>von</strong> der Steuerfahndung<br />

ein Schreiben bekommen habe, in dem die Abgabe des Verfahrens <strong>von</strong><br />

Mühlhausen an die Staatsanwaltschaft Mannheim angekündigt gewesen sei, sagte<br />

der Zeuge, dieses Schreiben habe er später im Jahr 2001 in die Hand bekommen.<br />

Dies habe er vorher nicht gehabt. Jedenfalls in dem Vorgang, der aus Mühlhausen<br />

gekommen sei, sei das Schreiben nicht drin gewesen. Auf die weitere Frage, ob<br />

Durchsuchungsanträge oder ein Durchsuchungsantrag der Akte aus Thüringen<br />

beigeheftet gewesen sei, antwortete der Zeuge, Durchsuchungsbeschlüsse seien<br />

nicht dabei gewesen. Er wisse jedenfalls aus der Lektüre im Jahr 2001, dass zwischen<br />

dem Staatsanwalt aus Thüringen, einem Herrn Müller, <strong>und</strong> der Steuerfahndung<br />

in Erfurt Besprechungen stattgef<strong>und</strong>en haben, ob man <strong>und</strong> wie man was<br />

durchsuchen solle. Daraus sei aber dann nichts geworden, der Staatsanwalt habe<br />

es irgendwie abgeblasen, weil dann gesagt worden sei, wir geben das ja eh nach<br />

Mannheim ab. Wenn er sich erinnere, habe es in dieser Akte ein großes Faltblatt<br />

gegeben, auf dem mögliche Durchsuchungsobjekte der Reihe nach aufgeführt ge-

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