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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

800<br />

Weiterhin wurden die anlässlich der Abgabe des Ermittlungsverfahrens der StA<br />

Mühlhausen an die StA Mannheim <strong>von</strong> OStA Arnold, StA MA, in einem Vermerk<br />

v. 21. Mai 1996 (vgl. LO GStA Js 15/01) aufgeführten weiteren Ermittlungsansätze<br />

<strong>und</strong> Gesichtspunkte „Kreditbetrug“ bzw. „Luftgeschäfte“, auf die<br />

OStA Arnold vom SGL der Steuerfahndung in einem Telefonat ungefragt ausdrücklich<br />

hingewiesen wurde (vgl. OStA Arnold, Apr. 20. UA-Sitzung S. 126 ff.,<br />

129, 138, 154: „Auf diese Betrugsgeschichte hat mich meiner Erinnerung nach<br />

der Herr Schmidt hingewiesen.“), nicht in der Einstellungsverfügung v. 24. Juni<br />

1997 gewürdigt. OStA Arnold fertigte diesen Vermerk bei Eingang des Verfahrens<br />

der StA Mühlhausen in der StA Mannheim im Anschluss an ein den Verfahrensstand<br />

erläuterndes Telefongespräch mit der Steufa KA-Durlach als erste Informations-<br />

<strong>und</strong> Arbeitshilfe für die Dezernentin StA’in Krenz an, die für die Bearbeitung<br />

dieses Verfahrens zuständig war, sich zum Zeitpunkt des Verfahrenseingangs<br />

im Mai 1996 aber noch im Mutterschutz befand. Diesen bestehenden<br />

Ermittlungsansätzen ging die zuständige Dezernentin bei der StA MA jedoch<br />

nicht nach, wobei keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind, dass das Versäumnis<br />

bewusst zum Schutz des Manfred Schmider geschah. Dies bekräftigte zutreffend<br />

OStA Dr. Schäfer (vgl. Apr. 21. UA-Sitzung S. 145): „Aber ich habe dennoch<br />

daraus, weil es an jeglichem Motiv fehlte, nicht ableiten können, das sie vorsätzlich<br />

in irgendeiner Weise das Ermittlungsverfahren eingestellt hat. Dass das nicht<br />

objektiv, jedenfalls nicht sachgerecht war, dass man dem einen oder anderen hätte<br />

nachgehen können, gut ...“ (vgl. auch die Einstellungsverfügung v. 2. September<br />

2002 in LO GStA KA Js 15/01 Bd. IV Bl. 1775 ff., 1823).<br />

Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass OStA Arnold in dem Gespräch vom<br />

21. Mai 1996 mit der Steufa KA-Durlach auch auf das gleichzeitig anhängige<br />

Verfahren bei der StA KA anlässlich der anonymen Anzeige v. 4. Mai 1996 hingewiesen<br />

wurde (vgl. insoweit OStA Arnold, Apr. 20. UA-Sitzung S. 161). Dies<br />

kann der Steufa aber nicht als unzureichende Informationsweitergabe vorgeworfen<br />

werden, da der Vorermittlungsauftrag der StA KA an die Steufa KA-Durlach<br />

in dem Verfahren 52 Js 13493/96 erst am 22. Mai 1996 abverfügt wurde <strong>und</strong> der<br />

Ermittlungsband erst am 29. Mai 1996 beim Finanzamt KA-Durlach einging (vgl.<br />

Sachakte 52 Js 13493/96 Bl. 7), also erst einen Tag nach dem Gespräch mit OStA<br />

Arnold. Dem steht nicht entgegen, dass ausweislich eines Aktenvermerks der<br />

Steufa KA-Durlach über den Inhalt einer Besprechung in der OFD KA am<br />

20. Mai 1996 der Eingang einer anonymen Anzeige anscheinend wie folgt angesprochen<br />

wurde: „Bei der StA Karlsruhe soll ebenfalls eine anonyme Anzeige mit<br />

ähnlichem Inhalt wie die <strong>von</strong> Weimar eingegangen sein. Der Vorgang soll in den<br />

nächsten Tagen <strong>von</strong> dort an die Steufa Karlsruhe-Durlach überstellt werden“ (vgl.<br />

AV v. 20. Mai 1996 in LO L2-15). Da augenscheinlich der Steufa über den Inhalt<br />

der anonymen Anzeige noch nichts Näheres als eine Vergleichbarkeit mit der Anzeige<br />

Weimar bekannt war, war naheliegend, dass darauf in dem Gespräch mit<br />

OStA Arnold nicht eingegangen wurde. Schließlich konnte OStA Arnold den Inhalt<br />

der – ja offenbar inhaltsgleichen – Anzeige Weimar den ihn vorliegenden<br />

Akten entnehmen; <strong>und</strong> OStA Zimmermann wurde in dem Verfahren 52 Js<br />

13493/96 mehrfach <strong>von</strong> der Steufa auf das Verfahren 609 Js 145/96 der StA MA<br />

ausdrücklich hingewiesen (vgl. die Schreiben der Steufa v. 16. September 1996<br />

<strong>und</strong> 14. April 1997 in Sachakte 52 Js 13493/96 Bl. 9, 13). Nicht geklärt werden<br />

konnte, wie die Finanzbehörde überhaupt vom Eingang einer Anzeige bei der StA<br />

KA Kenntnis erlangen konnte. Erklären lässt sich dies nur damit, dass dies in<br />

einem der zahlreichen Telefonkontakte des OStA Zimmermann mit der Steufa<br />

KA-Durlach im Rahmen gemeinsamer Fallbearbeitungen nebenbei ohne konkrete<br />

Erläuterungen Erwähnung fand, da ja den Beteiligten bewusst war, dass die Anzeige<br />

an die Steufa KA-Durlach noch übersandt werden würde.<br />

Auch <strong>von</strong> OStA Jobski, dem seinerzeit als zuständigen Abteilungsleiter der Abt. 6<br />

der StA MA die Abschlussverfügung <strong>von</strong> StA’in Krenz nebst Akte zur Durchsicht<br />

<strong>und</strong> Abzeichnung vorlagen, gab es keinerlei Beanstandung bei der Fallbearbeitung<br />

in dem Verfahren 609 Js 145/96. Vielmehr wurde <strong>von</strong> diesem der Verfahrensabschluss<br />

am 26. Juni 1997 gegengezeichnet <strong>und</strong> damit gebilligt. Es ist insoweit<br />

aber die Einlassung <strong>von</strong> OStA Jobski zu berücksichtigen, er habe die Einstellungsverfügung<br />

lediglich auf Plausibilität geprüft <strong>und</strong> die Ermittlungsakte nicht<br />

„Blatt für Blatt“ gelesen (vgl. dazu die Zeugenvernehmung <strong>von</strong> OStA Jobski in<br />

LO GStA KA Js 15/01 Bd. III Bl. 1277 ff., 1281) , was nicht vorzuwerfen, sondern<br />

durchaus als übliche Vorgehensweise zu bewerten ist. OStA Jobski erläuter-

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