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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

802<br />

Dezernentin Krenz sprach <strong>und</strong> in dem Ermittlungsverfahren aufzeigte, dass sich<br />

jedenfalls die anonyme Anzeige v. 25. April 1996 <strong>und</strong> die Vermerke bezogen auf<br />

die Erweiterung des Strafverfahrens durch die Betriebsprüfung in der Akte bef<strong>und</strong>en<br />

haben müssen (vgl. die Aussage <strong>von</strong> OStA Dr. Schäfer, Apr. 21. Sitzung<br />

S. 133 ff., 134; vgl. auch die Bewertung <strong>von</strong> OStA Dr. Schäfer in der Einstellungsverfügung<br />

v. 2. September 2002 in dem gegen Bettina Krenz geführten Ermittlungsverfahren<br />

in LO GStA KA Js 15/01 Bd. IV Bl. 1775 ff., 1821 f.: „Vielmehr<br />

ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass die Beschuldigte die Aktenteile, <strong>von</strong> denen sie<br />

angegeben hat, sie hätten sich nicht bei den ihr zur Bearbeitung vorgelegenen Akten<br />

bef<strong>und</strong>en, die jedoch nach dem Ergebnis der Ermittlungen Bestandteil der <strong>von</strong><br />

ihr bearbeiteten Ermittlungsakten waren, übersehen oder in ihrer Bedeutung für<br />

das Ermittlungsverfahren falsch eingeschätzt hat“; vgl. ferner den Regierungsbericht<br />

S. 68). So lässt sich auch erklären, dass eine erforderliche Abschlussverfügung<br />

bezüglich des ebenfalls Beschuldigten Stb. Wawra nicht vorgenommen<br />

wurde (derart auch OStA Dr. Schäfer in der Einstellungsverfügung v. 2. September<br />

2002 in dem gegen Bettina Krenz geführten Ermittlungsverfahren in LO<br />

GStA KA Js 15/01 Bd. IV Bl. 1775 ff., 1823: „Für die Annahme mangelnder<br />

Gründlichkeit oder einer Fehlbewertung spricht nicht zuletzt, dass sie das Verfahren<br />

hinsichtlich des Steuerberaters Josef Wawra weder durch eine Einstellung<br />

noch durch eine Abgabe an die StA Mühlhausen erledigt hat.“).<br />

Auf den Punkt gebracht wurde schließlich die Kritik an der Führung des Ermittlungsverfahrens<br />

609 Js 145/96 in einem Vermerk des JM v. 27. Februar 2002:<br />

„Auf welcher akten- <strong>und</strong> kenntnismäßigen Basis sie das Verfahren (soweit überhaupt<br />

geschehen) betrieben <strong>und</strong> entschieden hat, wenn ihr doch praktisch alle relevanten<br />

Unterlagen <strong>und</strong> das nötige Fallwissen ihrer heutigen Darstellung zufolge<br />

fehlten, muss nach dieser Vernehmung offen bleiben“ (vgl. LO JM 410 E-27/00<br />

Bd. VII).<br />

Gegen OStA Arnold <strong>und</strong> die damalige Dezernentin Krenz bei der GStA Karlsruhe<br />

geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt<br />

(Az. Js 15/01) wurden aber zu Recht aus tatsächlichen Gründen gem. § 170 II StPO<br />

eingestellt (vgl. LO GStA KA Js 15/01 Bd. IV Bl. 1691, 1737 ff., 1775 ff.), wobei<br />

gegen OStA Arnold schon der Vorwurf einer angeblich nachträglichen Veränderung<br />

der Ermittlungsakte jedenfalls unter Zugr<strong>und</strong>elegung der Aussage <strong>von</strong> StA’in<br />

Smid in der 20. UA-Sitzung als widerlegt angesehen werden muss.<br />

ccc) Zur mangelnden Berücksichtigung der Erkenntnisse der Finanzbehörde<br />

Die ursprünglichen eindeutigen Angaben der Steuerberater aus dem Jahr 1993<br />

(vgl. LO OFD KA LV-02), die für eine im Hinblick auf die USt-, KSt-Hinterziehung<br />

der KSK GmbH strafrechtlich relevante faktische Geschäftsführung des<br />

Manfred Schmider bei KSK sprachen, <strong>und</strong> dementsprechende Feststellungen des<br />

Prüfers AR Seyfried während der BP (vgl. Vermerke v. 27. März 1996, v.<br />

16. April 1996, v. 26. April 1996 in LO L1-014, L2-015), die gegenüber der StA<br />

Mühlhausen in der Besprechung am 10. Mai 1996 deutlich gemacht wurden, fanden<br />

nun bei den abschließenden steuerrechtlichen <strong>und</strong> strafrechtlichen Beurteilungen<br />

des Sachverhalts durch die StA MA keine Beachtung mehr. Ferner gab es –<br />

vorbehaltlich des nicht genau bekannten Inhalts einer Besprechung am 4. Juni<br />

1997 zur Rolle <strong>von</strong> Schmider/Kleiser in der KSK (vgl. Schreiben der Steufa v.<br />

9. Juni 1997 in LO L2-10) – keine nochmalige umfassende Diskussion der Finanzbehörde<br />

mit der StA MA über vorliegende Indizien eines möglichen Treuhandschaftsverhältnisses<br />

auf Gesellschafterebene, das im Hinblick auf eine mögliche<br />

ESt-Hinterziehung der Gesellschafter (= zuzurechnende verdeckte Gewinnausschüttungen<br />

aus den Schmalfuß-Geldern) strafrechtliche Relevanz haben<br />

konnte. Auch wenn die Finanzbehörde nach der Besprechung am 10. Mai 1996<br />

mit der StA Mühlhausen nicht da<strong>von</strong> ausgehen konnte, dass der staatsanwaltschaftlichen<br />

Sachakte vorhandene Indizien für <strong>und</strong> gegen eine Treuhandschaft<br />

bzw. faktische Geschäftsführung des Manfred Schmider bei KSK nicht entnommen<br />

werden konnten, wäre es dennoch sinnvoll gewesen, den Sachverhalt mit<br />

Frau StA’in Krenz nochmals ergebnisoffen zu besprechen, damit diese über den<br />

strafrechtlichen Beweiswert der Gesichtspunkte in eigener Zuständigkeit hätte<br />

entscheiden können. Stattdessen wurde die schriftliche Erklärung v. 5. Juni 1996<br />

bei der Frage der Treuhandschaft letztlich für maßgeblich gehalten, die sich zudem<br />

mit den Angaben des technischen Geschäftsführers der KSK GmbH, Rolf

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