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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

wurde aber nicht <strong>von</strong> ihm verlangt. In diesem Zusammenhang können Manipulationen<br />

an den Akten durch den Verteidiger ausgeschlossen werden.<br />

Nach Angaben der Pförtnerin habe der Verteidiger an der beschrankten Zufahrt<br />

zur Landespolizeidirektion Karlsruhe bei ihr den Eindruck einer berechtigten<br />

Einfahrt mit dem Hinweis auf den angeblichen Gesprächstermin erweckt<br />

<strong>und</strong> sich so Zugang verschafft. Der Verteidiger bestreitet dies <strong>und</strong> behauptet,<br />

er sei unkontrolliert auf das Gelände gekommen. Er räumt aber ein,<br />

dass er gegenüber den Beamten im Gebäude zunächst einen Gesprächstermin<br />

mit Kriminalhauptkommissar Sassenhagen vorgegeben hat. Über die Motive<br />

für das Verhalten des Anwalts kann nur spekuliert werden. Weder die <strong>von</strong> ihm<br />

erbetene <strong>und</strong> abgegebene schriftliche Stellungnahme noch ein Gespräch mit<br />

Mitgliedern der Sonderkommission führte hier zur abschließenden Klärung.<br />

Nach Rücksprache mit dem zuständigen Staatsanwalt in Karlsruhe, der – in<br />

Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtslehre – bezweifelte,<br />

dass ein Gericht im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe Hausfriedensbruch<br />

bei einem erschlichenen Einverständnis annehmen würde, verzichtete<br />

die Landespolizeidirektion auf eine Anzeige. Stattdessen wurde der Sachverhalt<br />

seitens der Polizei mit Schreiben vom 30. August 2001 der Rechtsanwaltskammer<br />

Frankfurt am Main mit dem Bemerken mitgeteilt, dass die Landespolizeidirektion<br />

Karlsruhe zwar <strong>von</strong> der Stellung eines (gemäß § 123 StGB<br />

für die Strafverfolgung notwendigen) Strafantrags absehe, das Verhalten des<br />

Rechtsanwalts jedoch missbillige. Mit Bescheid vom 12. April 2002 teilte die<br />

Rechtsanwaltskammer mit, „dass der Vorgang zur weiteren Bearbeitung an<br />

die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main abgegeben<br />

wird“.<br />

b) Der damals in der JVA Mannheim in Untersuchungshaft befindliche Manfred<br />

Schmider wurde aufgr<strong>und</strong> einer Ausführungsgenehmigung der Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim am 4. August 2000 in Begleitung seines Verteidigers<br />

Rechtsanwalt Ziegler in die Kanzleiräume des Insolvenzverwalters der Firma<br />

Flowtex nach Achern ausgeführt. Mit der Ausführung betraut waren PHK Hildenbrandt<br />

<strong>und</strong> PHM Burger vom Polizeirevier Mannheim-Oststadt. Entgegen<br />

der Ausführungsgenehmigung der Staatsanwaltschaft Mannheim, die nur für<br />

die Kanzleiräume des Insolvenzverwalters in Achern bestimmt war, wurde eine<br />

Mittagspause zur Einnahme eines Mittagessens in dem einige h<strong>und</strong>ert Meter<br />

<strong>von</strong> der Kanzlei des Insolvenzverwalters entfernten Restaurant „Schwarzwälder<br />

Hof“ eingelegt. Vor dem Restaurant wurden Manfred Schmider <strong>von</strong><br />

den Polizeibeamten die Handschellen abgenommen, um kein Aufsehen zu erregen.<br />

Das Mittagessen selbst wurde in einem Nebenraum des Restaurants<br />

eingenommen, wobei die Polizeibeamten Hildenbrandt <strong>und</strong> Burger Speisen<br />

<strong>und</strong> Getränke im Wert <strong>von</strong> 46,70 DM (Hildenbrandt) bzw. 38,70 DM (Burger)<br />

konsumierten. Die gesamte Zeche in Höhe <strong>von</strong> 202,90 DM, also auch für<br />

die beiden Beamten, bezahlte der Verteidiger <strong>von</strong> Manfred Schmider, Rechtsanwalt<br />

Ziegler.<br />

Wegen dieses Vorfalls wurde bei der Staatsanwaltschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> ein Ermittlungsverfahren<br />

gegen PHK Hildenbrandt <strong>und</strong> PHM Burger wegen Bestechlichkeit<br />

oder Vorteilsannahme <strong>und</strong> Rechtsanwalt Ziegler wegen Bestechung<br />

oder Vorteilsgewährung geführt.<br />

Nach Abschluss der Ermittlungen wollte die Staatsanwaltschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong><br />

das Verfahren gemäß § 153 a Abs. 1 StPO gegen alle drei Beschuldigten einstellen.<br />

Das Amtsgericht Achern hat die erforderliche Zustimmung zur Einstellung<br />

gemäß § 153 a Abs. 1 StPO am 30. August 2001 mit der Begründung<br />

verweigert, die Voraussetzungen einer Strafbarkeit gemäß §§ 331 ff. StGB lägen<br />

nicht vor, weshalb das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen<br />

sei. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> am 11. September<br />

2001 Strafbefehle beim Amtsgericht Achern wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung<br />

mit dem Ziel einer Verwarnung mit Strafvorbehalt beantragt. Das<br />

Amtsgericht Achern hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2001 den Erlass der<br />

beantragten Strafbefehle abgelehnt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong><br />

sofortige Beschwerde eingelegt. Der sofortigen Beschwerde hat<br />

das Landgericht <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> durch Beschluss vom 25. Februar 2002 mit der<br />

Maßgabe stattgegeben, dass die Beamten der Vorteilsannahme <strong>und</strong> Rechtsan-<br />

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