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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

914<br />

Ihre großzügige Unterstützung recht herzlich danken. Wir sind dankbar, dass wir<br />

auch heute noch Persönlichkeiten haben, deren Anliegen es ist, unser <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong><br />

auch zukünftig lebens- <strong>und</strong> liebenswert <strong>und</strong> politisch handlungsfähig zu erhalten.<br />

Wie wünschen Ihnen <strong>und</strong> Ihrer Firmengruppe alles Gute <strong>und</strong> ein erfolgreiches<br />

Jahr 1998. Mit allen guten Wünschen <strong>und</strong> fre<strong>und</strong>lichen Grüßen Hans Jürgen<br />

Treuer (Geschäftsführer)“.<br />

Die Spenden wurden offenbar einem „Sonderkonto OB-Wahl“ gutgeschrieben<br />

(vgl. LO StA MA, 628 AR 2429/01, LO XXXVI-003, Bl. 436).<br />

Weiterhin ist der seinerzeitige OB Wendt im Jahr 1997 fünfmal <strong>von</strong> Manfred<br />

Schmider zum Abendessen eingeladen worden. Die Essen im Hotel Erbprinz, an<br />

denen teils auch weitere Personen teilnahmen, hatten einen Wert <strong>von</strong> 74,50 DM<br />

bis 1.123,40 DM (vgl. StA MA, 628 AR 2429/01, LO XXXVI-003, Bl. 418).<br />

Ein bei der StA MA anhängiges Überprüfungsverfahren wegen Vorteilsannahme<br />

aufgr<strong>und</strong> der Zuwendungen in Form <strong>von</strong> Essenseinladungen <strong>und</strong> Wahlkampfspenden<br />

ist zwischenzeitlich gem. § 152 II StPO eingestellt worden.<br />

cc) Bürgermeister-Wahlkampf des Kandidaten Klaus Stalter (SPD)<br />

FlowTex unterstützte auch den Wahlkampf des Kandidaten Klaus Stalter „zur Urwahl<br />

des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Landau Land“. Es handelte sich<br />

dabei jedenfalls um eine Spende in Höhe vom 3.000 DM laut Spendenbescheinigung<br />

des SPD Gemeindeverbands Landau-Land v. 24. Februar 1997 (vgl. LO StA<br />

MA, 628 AR 2429/01, Nr. XXXVI-007, Bl. 53). In einem Dankesschreiben des<br />

Gemeindeverbandsvorsitzenden des SPD Gemeindeverbands Landau-Land an<br />

Dr. Kleiser v. 25. Februar 1997 heißt es (vgl. LO StA MA, 628 AR 2429/01,<br />

Nr. XXXVI-004, Bl. 52): „... für den Wahlkampf zur Urwahl des Bürgermeisters<br />

der Verbandsgemeinde Landau-Land haben Sie uns fre<strong>und</strong>licherweise eine bedeutsame<br />

Spende zukommen lassen. Für diese Unterstützung darf ich mich insbesondere<br />

im Namen <strong>von</strong> Herrn Bürgermeister Klaus Stalter sehr herzlich bedanken.<br />

[...] Ihre Spende wird sicherlich dazu beitragen, dass die gute Zusammenarbeit<br />

zwischen Ihrem Hause <strong>und</strong> unserem Bürgermeister Klaus Stalter fortgesetzt<br />

werden kann.“<br />

Weiterhin spendete FlowTex 2.500 DM am 16. Juli 1997 an die SPD Südliche<br />

Weinstraße (vgl. LO StA MA, 628 AR 2429/01, Nr. XXXVI-004, Bl. 55) sowie<br />

3.000 DM am 17. September 1998 an den „SPD-Kreisverband Südliche Weinstraße<br />

z.Hd. Herrn Bürgermeister Stalter“ (vgl. LO StA MA, 628 AR 2429/01,<br />

Nr. XXXVI-004, Bl. 31).<br />

dd) Bewertung der Zuwendungen (Wahlkampfspenden) an Kommunalpolitiker<br />

(als Amtsträger)<br />

Mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz v. 13. August 1997 (BGBL. I, 2038)<br />

wurden die Bestimmungen gegen die Vorteilsannahme (§ 331 StGB) <strong>und</strong> die Vorteilsgewährung<br />

(§ 333 StGB) tatbestandlich erweitert. Es war das Anliegen aller<br />

Parteien, zum Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der öffentlichen<br />

Verwaltung auch solche Fälle in den Bereich strafbaren Verhaltens einzubeziehen,<br />

in denen generelles Wohlwollen erkauft bzw. eine generelle Klimapflege<br />

betrieben werden sollte. Während diese Grenzen bei gewöhnlichen, sozialadäquaten<br />

Essenseinladungen regelmäßig nicht überschritten sind, kann der<br />

Eindruck der Käuflichkeit dienstlichen Tätigwerdens beim Einwerben <strong>von</strong> Wahlkampfunterstützung<br />

durch Amtsträger schon eher erweckt werden.<br />

Parteimitglieder als Amtsträger <strong>und</strong> gleichzeitig Wahlbeamte sehen sich aber<br />

einer besonderen Problematik ausgesetzt: Ein sich um eine Wiederwahl bewerbender<br />

Amtsträger darf gegenüber sonstigen Mitbewerbern nicht in den Möglichkeiten<br />

der Wahlkampffinanzierung <strong>und</strong> damit in der Effizienz seines Wahlkampf<br />

benachteiligt sein. Die gr<strong>und</strong>rechtliche garantierte Gleichheit des passiven Wahlrechts<br />

wäre ansonsten in verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise<br />

eingeschränkt, wenn der Wahlkandidat, der bereits eine Amtsträgerstellung innehat,<br />

rechtlich völlig da<strong>von</strong> ausgeschlossen wäre, sich <strong>von</strong> Dritten unterstützen<br />

zu lassen. Weiterhin haben die Parteien ein besonderes Interesse daran, dass ihre<br />

Mitglieder Spenden einwerben. In verstärktem Maße gilt dies für in der Öffent-

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