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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

874<br />

ohne Not macht ein Generalstaatsanwalt nicht diesen Vorschlag gegenüber seinem<br />

Minister, dass er sozusagen einen Offenbarungseid ablegt für seine eigene<br />

Staatsanwaltschaft: Wir sind nicht in der Lage, dieses Verfahren zu führen. Das<br />

wäre meines Erachtens völlig unangemessen gewesen“ (vgl. GStA a. D. Hertweck,<br />

Apr. 24. UA-Sitzung S. 20 f.).<br />

b) Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwälte<br />

Im Hinblick auf die geführten Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwälte wegen<br />

der Ermittlungen in den Jahren 1996, 1997 gegen Schmider u. a. wurde <strong>von</strong> der<br />

GStA KA <strong>von</strong> dem Recht der Devolution Gebrauch gemacht <strong>und</strong> Dr. Schäfer <strong>von</strong><br />

der GStA KA mit den Ermittlungen anstelle der an sich zuständigen StA MA<br />

bzw. StA KA beauftragt. Derart wurde im Vorfeld der Gefahr einer möglichen<br />

Besorgnis der Befangenheit <strong>von</strong> Dezernenten der StA KA oder StA MA bei den<br />

Ermittlungen gegen betroffene Staatsanwälte begegnet.<br />

Noch weit reichender wäre freilich ein Wechsel des OLG Bezirks bei der Überprüfung<br />

der teils zu kritisierenden Ermittlungsarbeiten aus den Jahren 1996, 1997<br />

der Staatsanwälte der StA KA <strong>und</strong> StA MA (beide im Bezirk der GStA KA) gewesen.<br />

Eine Notwendigkeit dazu wurde aber weder vom JuM (vgl. dazu den Vermerk<br />

des JM v. 19. März 2002 in LO JM 410 E-27/00 Bd. IX), noch <strong>von</strong> der<br />

GStA KA gesehen, obwohl im Vergleich dazu die StA MA bei den steuerstrafrechtlichen<br />

Ermittlungen einer Steuerfahndungsstelle in den Verfahren gegen Finanzbeamte<br />

einen Wechsel des Zuständigkeitsbereichs der Mittelbehörde OFD<br />

gerade für sachdienlich erachtete. Die StA MA begegnete offenbar allen Steuerfahndungsstellen<br />

unter der Aufsicht der OFD KA (= Steufa beim FA Konstanz,<br />

FA Freiburg, FA Rottweil, FA Pforzheim, FA Karlsruhe-Durlach, FA Mannheim),<br />

die in ihrer Funktion als Mittelbehörde bereits ab April 1992 mit den steuer(straf)rechtlichen<br />

Aspekten in Sachen FlowTex befasst war, <strong>von</strong> vornherein mit<br />

Misstrauen. Letzteres ergibt sich aus einem Vermerk der GStA KA v. 27. Juli<br />

2001, Az. MA 4/00, anlässlich eines Telefonats mit OStA Jobski (vgl. LO GStA<br />

KA, Az. Js 15/01, Bd. III, Bl. 1241): „... gab Oberstaatsanwalt Jobski ergänzend<br />

an, die Steuerfahndung im Bereich der Oberfinanzdirektion Stuttgart solle in die<br />

Ermittlungen eingeb<strong>und</strong>en werden. Man wolle die Steuerfahndung im Bereich der<br />

Oberfinanzdirektion (Anm: gemeint ist die OFD KA) damit nicht mehr befassen,<br />

um neutrale Ermittlungen zu gewährleisten.“ Näher erläutert wurde diese Auffassung<br />

<strong>von</strong> LOStA Dr. Kühner in der 24. UA-Sitzung wie folgt: „Was kann daraus<br />

entstehen, wenn ich Steuerfahnder einsetze, die aus dem Bereich der OFD Karlsruhe<br />

kommen, die quasi gegen ihre eigenen Kollegen ermitteln sollen? Das ist ein<br />

Interessenkonflikt, der da entstehen kann. Deshalb kam <strong>von</strong> unserer Seite, vom<br />

Herrn OStA Jobski <strong>und</strong> auch <strong>von</strong> mir später in einer Besprechung bei der GStA<br />

die Bitte, die Anregung, zu versuchen, ob nicht die – in Anführungszeichen – völlig<br />

neutrale OFD Stuttgart [...] das macht ...“ (vgl. Apr. 24. UA-Sitzung S. 60).<br />

Die Vorgehensweise der GStA KA in den Verfahren gegen Staatsanwälte kann<br />

letztlich aber nicht beanstandet werden, da nach Aktenlage eine Befangenheit <strong>von</strong><br />

OStA Dr. Schäfer oder des seinerzeitigen GStA Hertweck nicht erkennbar ist<br />

(derart auch der Vermerk des JM v. 19. März 2002 in LO JM 410 E-27/00 Bd. IX)<br />

<strong>und</strong> Dienstaufsicht im Sinne einer Überprüfung der Sacherledigung durch nachgeordnete<br />

Staatsanwaltschaften gerade typische Aufgabe der GStA ist. Zu bedenken<br />

ist des Weiteren, dass die GStA KA in die Sachbearbeitung in Sachen Flow-<br />

Tex in den Jahren 1996, 1997 nicht eingeb<strong>und</strong>en war. Auch lag GStA a. D. Hertweck,<br />

der 1994 Leiter der StA <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> war, das Ermittlungsverfahren 13 Js<br />

42/94, dessen Abschluss Anlass zur Kritik gab, nicht vor (vgl. dazu nur den <strong>Bericht</strong><br />

des LOStA Fluck v. 7. März 2002 in LO GStA KA, BAD 04/02, Bd. I,<br />

Bl. 27 ff., 31 sowie die Aussage Hertweck, Apr. 16. UA-Sitzung S. 93), sodass<br />

diesbezüglich keine Befangenheit wegen Vorbefasstheit mit der Sache begründbar<br />

ist. Ferner war GStA a. D. Hertweck zum Zeitpunkt des Verfahrens der StA<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> gegen Matthias Schmider im Jahr 1998 bereits nicht mehr Behördenleiter<br />

der StA <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, sondern Präsident des LG <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, wobei<br />

der Abschluss des Verfahrens aus dem Jahr 1998 ohnehin vertretbar erscheint.<br />

Auch aus der kommunalpolitischen Tätigkeit des GStA a. D. Hertweck in <strong>Baden</strong>-<br />

<strong>Baden</strong> sowie wegen der Spenden des Manfred Schmider bzw. FlowTex 1998 an<br />

die CDU <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> kann nicht auf eine Befangenheit <strong>von</strong> GStA a. D. Hertweck<br />

bei der Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Verfahren bei der StA Ba-

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