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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

786<br />

derungsvorschrift nach der AO ausschließen musste (vgl. zum Ganzen auch die<br />

Aussage des RD Vetter, Apr. 18. UA-Sitzung S. 52 f., 67 f.).<br />

b) Erhebungsverfahren bei Manfred Schmider <strong>und</strong> Matthias Schmider<br />

Unternehmen des Manfred Schmider zahlten auf die USt-Schuld für die Jahre 1988<br />

bis 1992 in Höhe <strong>von</strong> 11, 2 Mio. DM (= ohne Zinsen <strong>und</strong> Säumniszuschläge <strong>und</strong><br />

ohne Berücksichtigung des Erlasses <strong>von</strong> 1 Mio. DM) insgesamt 11,7 Mio. DM<br />

(= incl. Zinsen <strong>und</strong> Säumniszuschläge). Demgegenüber konnte <strong>von</strong> den seinerzeit<br />

liquidierten Gesellschaften des Matthias Schmider die geschuldete USt nur in Höhe<br />

<strong>von</strong> etwa 2, 5 Mio. DM beglichen werden. Vollstreckt wurde auf Weisung der OFD<br />

KA dabei auch eine <strong>von</strong> Matthias Schmider erbrachte persönliche Sicherheit in<br />

Form eines Sparbuchs in Höhe <strong>von</strong> 300.000 DM (vgl. dazu die Aussage des RD<br />

Neureuther, Apr. 16. Sitzung S. 140).<br />

Die <strong>von</strong> der Finanzverwaltung im Erhebungsverfahren vorgenommenen Billigkeitsentscheidungen<br />

aus persönlichen Gründen (= sachliche Unbilligkeitsgründe sind<br />

insbesondere im Falle des § 14 III UStG nicht anzunehmen, vgl. BFH/NV 95, 358)<br />

in Form eines (teilweisen) Erlasses <strong>von</strong> Steuern, Säumniszuschlägen oder Zinsen,<br />

vermögen angesichts vorliegender Steuerhinterziehung aus Rechtsgründen nicht zu<br />

überzeugen. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt eine Erlassbedürftigkeit bei<br />

den Steuerpflichtigen (= juristischen Personen bzw. gem. § 71 AO zudem haftenden<br />

natürlichen Personen) vorlag. Denn es fehlt regelmäßig an der notwendigen<br />

sog. Erlasswürdigkeit, wenn die Steuer, deren Erlass begehrt wird, schuldhaft verkürzt<br />

wurde.<br />

Auch hier lassen sich die Entscheidungen nur mit der Besonderheit der festgesetzten<br />

Steuer gem. § 14 III UStG <strong>und</strong> dem ausgebliebenen Schaden für den Fiskus<br />

erklären. Gleiches gilt für die nicht erfolgte persönliche Inanspruchnahme des<br />

Matthias Schmider gem. § 71 AO für die Steuerschulden der ihm gehörenden<br />

liquidierten Gesellschaften (vgl. Schreiben der OFD KA v. 17. Februar 1995 in<br />

LO LV-02 = es wurde „eine ‚Erledigung durch Liquidation‘ bei Verzicht auf eine<br />

evtl. mögliche Haftungsinanspruchnahme vereinbart.“). Hinzukam, dass die OFD<br />

KA da<strong>von</strong> ausging, die Steuer auch bei Matthias Schmider nicht beitreiben zu<br />

können (derart RD Neureuther, Apr. 16. Sitzung S. 140, auf Frage zur unterbliebenen<br />

persönlichen Haftung des Matthias Schmider: „Meines Wissens war bei<br />

ihm sowohl firmenmäßig als auch privat nichts zu holen;“ ganz ähnlich LRD a. D.<br />

Pagendarm, Apr. 17. UA-Sitzung S. 48 f. oder OFP a. D. Grub, Apr. 17. UA-Sitzung<br />

S. 66)<br />

c) Einflussnahme auf steuerrechtliche Entscheidungen<br />

Anhaltspunkte für eine Einflussnahme auf Entscheidungen der OFD KA oder Finanzämter<br />

durch Dritte konnten nicht festgestellt werden (vgl. etwa die Aussagen<br />

OAR Kiefer, Apr. 14. Sitzung S. 59 f.; AR Meier, Apr. 14. Sitzung S. 105; LRD<br />

a. D. Pagendarm, Apr. 17. Sitzung S. 18). Zur Vermeidung einer Verquickung <strong>von</strong><br />

politischem Mandat <strong>und</strong> exekutiver Entscheidungsbefugnis machte vielmehr der<br />

Betriebsprüfer AR Meier in einer Besprechung in der OFD KA am 20. Mai 1996<br />

darauf aufmerksam, dass er als ehrenamtlicher Gemeinderat der Stadt Lichtenau<br />

mit der Konversion des Flughafens Söllingen befasst sei <strong>und</strong> sich daher als Betriebsprüfer<br />

der nachfolgenden BP ab 1996 befangen fühle (vgl. Vermerk<br />

v. 20. Mai 1996 in LO L2-015; Aussage des AR Meier, Apr. 14. Sitzung S. 91 ff.,<br />

104). AR Meier wurde daher in Folge in der 2. BP nicht mehr als Prüfer eingesetzt,<br />

die Aufgabe wurde <strong>von</strong> Prüfer StAM Hörth übernommen.<br />

Auch im Hinblick auf das Festsetzungsverfahren betreffend die USt der Jahre<br />

1988 bis 1992 bei der FiberTex Cote GmbH & Co KG <strong>und</strong> der Fibertex Fassadenbeschichtungen<br />

GmbH (s. o. zur Frage der Organschaft) hat es keine Weisungen<br />

durch das FM oder den damaligen Oberfinanzpräsidenten gegeben. Dies stellte<br />

RD Neureuther (vgl. Apr. 16. Sitzung S. 139, 140) ausdrücklich klar: „Da<strong>von</strong><br />

wussten weder mein Gruppenleiter noch mein Abteilungsleiter, der Präsident,<br />

noch der Oberfinanzpräsident. Und auch das Ministerium war nicht angegangen.<br />

[...] Keinerlei Einfluss.“ Der damalige Oberfinanzpräsident Grub, der mit den<br />

Brüdern Schmider oder mit Dr. Kleiser nie persönlichen Kontakt hatte (vgl. Aussage<br />

OFP a. D. Grub, Apr. 17. UA-Sitzung S. 85), er war erst Sommer 1995 im

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