09.12.2012 Aufrufe

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Wenn dies geschehen wäre, dann hätte er sich das Verfahren aus Mannheim angesehen.<br />

Seitens der Steuerfahndung sei aber kein Zusammenhang zwischen den<br />

Verfahren hergestellt worden.<br />

An den Inhalt des Gesprächs mit der Steuerfahndungsstelle am 10. April 1997<br />

könne er sich nicht mehr erinnern. Es sei sicherlich irgendwann irgendetwas über<br />

das Mannheimer Verfahren gesprochen worden, aber nicht in der Weise, dass in<br />

Mannheim auch fehlende Bohrsysteme eine Rolle gespielt haben. Er sei da<strong>von</strong><br />

ausgegangen, dass bei der Staatsanwaltschaft Mannheim ein Steuerstrafverfahren<br />

wegen eines ganz anderen Sachverhalts anhängig gewesen sei. Hätte er gewusst,<br />

dass im Rahmen der Steuerhinterziehung fehlende Bohrsysteme eine Rolle gespielt<br />

haben, dann hätte er sein Verfahren nach Mannheim abgegeben.<br />

Auf den Vorhalt, dass der Eindruck bestehe, dass sowohl er als auch die Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim <strong>von</strong> der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Karlsruhe-<br />

Durlach geführt worden seien, entgegnete der Zeuge, dass ihm das Wort „geführt“<br />

nicht gefalle. Er vertraue darauf, habe dies jedenfalls in den Jahren 1996 <strong>und</strong> 1997<br />

getan, dass das, was die Steuerfahndung oder jede andere Polizeidienststelle ihm<br />

mitteile, richtig sei. Wenn man ihm Informationen vorenthalte, dann möge es<br />

dafür Gründe geben, als ein „Führen“ möchte er das nicht ausdrücken.<br />

Auf den Vorhalt <strong>und</strong> die anschließende Frage es sei offenbar doch so, wie häufig<br />

in bürokratischen Abläufen, dass man immer meine, der andere habe die Bringschuld;<br />

wie weit denn die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens sei, wenn sie<br />

nichts mache, wenn der andere eine Bringschuld nicht erfülle, also hier etwa auf<br />

diese Verbindung nicht hingewiesen habe, antwortete der Zeuge, er habe die<br />

Steuerfahndung nicht mit sofortigen Ermittlungen beauftragt, sondern er habe um<br />

Mitteilung gebeten, ob dort Erkenntnisse im Hinblick auf die in der anonymen<br />

Strafanzeige genannten Steuerdelikte etc. vorhanden seien. „Ich bitte um Mitteilung“,<br />

das sei doch die Aufforderung zu einer Aktion <strong>und</strong> wenn derjenige dann<br />

nicht reagiere <strong>und</strong> ihm nichts mitteile, dann gehe er da<strong>von</strong> aus, dass er Entsprechendes<br />

nicht wisse. Er habe ausdrücklich gefragt <strong>und</strong> <strong>von</strong> der Steuerfahndung<br />

keine Antwort bekommen. Er habe die Akte zur Steuerfahndungsstelle übersandt,<br />

weil dort zum einen Sachverstand vorhanden sei <strong>und</strong> zum anderen eine Betriebsprüfung<br />

in der anonymen Anzeige angesprochen worden sei. Er erwarte da<br />

Kenntnisse oder auch nicht, je nach dem. Dann müsse man ihm aber mitteilen,<br />

wenn man solche Kenntnisse habe, dass hier Manipulationen mit Scheinrechnungen<br />

stattgef<strong>und</strong>en haben. Er habe mit seiner Einleitungsverfügung eine konkrete<br />

Frage gestellt, nämlich ob bei der Steuerfahndungsstelle Erkenntnisse im Hinblick<br />

auf die in der anonymen Strafanzeige genannten Steuerdelikte etc. vorhanden<br />

seien. Dazu habe er keine Antwort bekommen, obwohl man ihm damals hätte<br />

richtige Antworten geben können.<br />

Die Frage, ob ihm die Anzeige des Zeugen Krumes bekannt gewesen sei, verneinte<br />

der Zeuge.<br />

Auf den Vorhalt, dass der ehemalige Leiter der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes<br />

Karlsruhe-Durlach, Schmidt, im Hinblick auf die Angaben des Zeugen<br />

Krumes gegenüber der Staatsanwaltschaft Mannheim in einer schriftlichen Stellungnahme<br />

vom 22. November 2001 geäußert habe „gegenüber Oberstaatsanwalt<br />

Zimmermann wurde im Zuge der kontinuierlichen Information jedoch darüber berichtet<br />

...“, führte der Zeuge aus, <strong>von</strong> dem Herrn Krumes wisse er definitiv überhaupt<br />

nichts. Auf den weiteren Vorhalt, dass der ehemalige Leiter der Steuerfahndungsstelle<br />

in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. November 2001 gegenüber<br />

der Staatsanwaltschaft Mannheim Folgendes ausgeführt habe „Herr<br />

Oberstaatsanwalt Zimmermann, Karlsruhe, war über den Inhalt der anonymen<br />

Anzeige Krumes mündlich informiert <strong>und</strong> er kannte den Inhalt der Vorwürfe, da<br />

diese identisch waren mit der Anzeige vom 4. Mai 1996.“, sagte der Zeuge, das<br />

sei objektiv unwahr.<br />

Auf die Frage, warum er das Verfahren seinen Vorgesetzten nicht berichtet habe<br />

<strong>und</strong> ob es nicht Vorschriften gebe, in denen dies geregelt sei, antwortete der Zeuge,<br />

damals habe es keine Vorschrift gegeben, nach der ein Vorermittlungsverfahren<br />

zu berichten gewesen sei. Im Jahr 1996 habe es die Vorschrift des § 11 des<br />

Organisationsstatuts der Staatsanwaltschaften – OrgStA – (Allgemeine Anlage 5)<br />

gegeben. Dies habe aber nur Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren, nicht aber<br />

die so genannten Vorermittlungsverfahren betroffen. Das habe sich zu jener Zeit<br />

239

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!