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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

die Motivationslage des Herrn Schmidt kenne er nicht. Fakt sei, es sei kein Zusammenhang<br />

dazu hergestellt worden, dass mit irgendeinem Bohrsystem etwas<br />

nicht in Ordnung sei. Er sei Staatsanwalt <strong>und</strong> nicht dazu da, irgendwelche Akten<br />

verschwinden zu lassen oder Verfahren nicht zu betreiben. Auf die weitere Frage,<br />

warum er über das Steuerstrafverfahren, das anhängig gewesen sei, keine Plausibilitätserwägungen<br />

bezüglich der anonymen Anzeige angestellt habe, sagte der<br />

Zeuge, wenn das Steuerverfahren mit seiner anonymen Anzeige nichts zu tun habe,<br />

dann könne er auf dieses Steuerstrafverfahren bei der Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim nicht zugreifen, weil § 30 der Abgabenordnung, der das Steuergeheimnis<br />

regle, das im Normalfall untersage.<br />

Auf die wiederholte Frage, woher er gewusst habe, dass das Verfahren in Mannheim<br />

mit seinem Verfahren nichts zu tun gehabt habe, antwortete der Zeuge, das<br />

schließe er mit absoluter Sicherheit daraus, dass er dieses Verfahren nicht beigezogen<br />

habe <strong>und</strong> mit keinem der Kollegen gesprochen habe. Für ihn habe sich<br />

– das leite er aus seinem Verhalten ab – keinerlei Zusammenhang ergeben.<br />

Auf die Frage, warum er, nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass anderswo andere<br />

Straftaten anhängig seien, nicht, wie dies üblich sei, zum Telefonhörer gegriffen<br />

habe <strong>und</strong> gesagt habe: „Ich habe folgendes Verfahren, folgende Vorwürfe.<br />

Ist da irgendwas bei euch in diesem Zusammenhang?“, führte der Zeuge aus, in<br />

dem Sinne, wie der Fragesteller dies als übliche Vorgehensweise verstanden wissen<br />

wolle, könne er dies nur unterstreichen. Wenn er <strong>von</strong> irgendeiner Stelle ein<br />

Aktenzeichen erfahre, dann frage er dort nach. Wenn er aber <strong>von</strong> einer Strafverfolgungsbehörde<br />

erfahre, dort gibt es ein Aktenzeichen <strong>und</strong> die teile ihm das mit,<br />

dann gehe er da<strong>von</strong> aus, dass die auch wisse, worum es in diesem Verfahren gehe.<br />

Auf den Einwand, dass das einem ermittelnden Staatsanwalt doch nicht ohne<br />

Weiteres ausreichen könne, wenn er nicht nachfrage: „Was ist denn dort der<br />

Sachverhalt?“, entgegnete der Zeuge, er habe ja nicht gesagt, dass er nicht nachgefragt<br />

habe, <strong>und</strong> zwar nicht nachgefragt bei der Steuerfahndung. Es sei sicherlich<br />

nicht so, dass er sich diese Aktenzeichen habe an den Kopf werfen lasse. Aber er<br />

wolle sich nach sechs oder sieben Jahren heute nicht hinstellen <strong>und</strong> sagen, so <strong>und</strong><br />

so haben wir das besprochen. Das könne er nicht.<br />

Auf die Frage, <strong>von</strong> wem der Wunsch bezüglich des Treffens am 10. April 1997<br />

ausgegangen sei, <strong>von</strong> ihm oder <strong>von</strong> der Steuerfahndungsstelle, antwortete der<br />

Zeuge, das wisse er nicht mehr. Er habe keinen Zweifel, dass das Treffen am<br />

10. April stattgef<strong>und</strong>en habe. Wer es angeregt habe, <strong>und</strong> wer teilgenommen habe<br />

sowie den Inhalt der Besprechung habe er nicht mehr in Erinnerung. Er habe in<br />

seinem Kalender einen Vermerk über einen Termin am 10. April, 14 Uhr mit<br />

Herrn Schmidt. Auf die weitere Frage, ob die Besprechung zwischen Herrn<br />

Schmidt <strong>und</strong> ihm stattgef<strong>und</strong>en habe oder ob noch andere anwesend gewesen<br />

seien, sagte der Zeuge, dies wisse er nicht mehr. Üblich sei, dass der Leiter der<br />

Steuerfahndung mit einem oder zwei Sachbearbeitern an solchen Besprechungen<br />

teilnehme. Auf Vorhalt des Vermerks zur Vorbereitung der Besprechung am<br />

10. April 1997 im Auszug<br />

„– trotzdem weiter wenigstens Vermutung, dass keine Lieferung der vielen Systeme;<br />

da viele Systeme angeblich im Ausland (schlecht zu überprüfen),<br />

Überprüfung der ins Ausland angeblich gelieferten Systeme durch neutrale<br />

so genannte „Auditors“<br />

– Überprüfungsergebnis: vgl. Anlage 2<br />

– keine steuerliche Komponente ...“<br />

<strong>und</strong> den weiteren Vorhalt, dass im Gegensatz dazu das Schreiben der Steuerfahndungsstelle<br />

vom 14. April 1997 zu nichts Stellung nehme, was in der anonymen<br />

Anzeige stehe, erklärte der Zeuge, wenn man diesen internen Besprechungsvermerk<br />

der Steuerfahndung nehme, stehe <strong>von</strong> diesen Einzelheiten in dem Schreiben<br />

vom 14. April nichts drin. In diesem Schreiben stehe aber auch nichts drin <strong>von</strong><br />

den Verfahren, die in <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> Anfang der Neunzigerjahre gelaufen seien<br />

<strong>und</strong> in diesem Schreiben stehe auch nichts drin über die Anzeige des Herrn Krumes.<br />

Darüber hinaus stehe nichts drin über die Vorgänge in Thüringen. Das einen<br />

dies verw<strong>und</strong>ere, das sei für ihn nachvollziehbar. Warum dem so sei, warum das<br />

nicht drinstehe, das könne er nicht beantworten. Auf den Einwand, dass <strong>von</strong> der<br />

Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens zu erwarten sei, dass die wesent-<br />

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