09.12.2012 Aufrufe

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

988<br />

Mangels objektiver Beweise <strong>und</strong> angesichts des konsequenten Bestreitens des<br />

Manfred Schmider kam der Glaubhaftigkeit der Angaben der beiden Haupttäter<br />

zentrale Bedeutung zu. Die Staatsanwaltschaft hat daher Gerhard Schenk <strong>und</strong><br />

Karl Hermann Schöntag ergänzend vernommen, um sich sowohl vom Inhalt ihrer<br />

Angaben als auch <strong>von</strong> ihrer jeweiligen Persönlichkeit einen unmittelbaren Eindruck<br />

zu verschaffen. Insbesondere bezüglich Karl Hermann Schöntag war dieser<br />

<strong>von</strong> Belastungstendenzen gegenüber Manfred Schmider, Erinnerungsmängeln<br />

<strong>und</strong> Widersprüchen geprägt.<br />

So änderte Karl Hermann Schöntag seine Angaben zu wesentlichen Einzelheiten<br />

der Tatausführung, insbesondere der angeblichen Beteiligung Schmiders, mehrfach<br />

ohne plausible Begründung ab, <strong>und</strong> zwar je nachdem, mit welchen Ermittlungsergebnissen<br />

er konfrontiert wurde <strong>und</strong> was ihm selbst für seine eigene Person<br />

günstiger erschien. Es entstand der Eindruck, dass er sehr bemüht war, seine<br />

erheblichen Erinnerungsschwächen an die damals schon über neun Jahre zurückliegenden<br />

Ereignisse auszugleichen, teils mit für ihn subjektiv plausiblen Vermutungen,<br />

teils auch mit Fantasieleistungen. Dies betraf den Ablauf der Verabredung,<br />

Nebenabreden wie auch das angeblich versprochene Entgelt.<br />

Ein weiteres Beispiel hierfür war, dass er in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung<br />

ohne jeglichen Anstoß durch die vernehmende Staatsanwältin aus eigenem<br />

Antrieb erstmals bek<strong>und</strong>ete, Schmider habe seinem damaligen Geschäftspartner<br />

nachträglich die Absprache des Raubüberfalls vom 12. Mai 1986 offenbart.<br />

Karl Hermann Schöntag wurde deutlich gemacht, dass dieses Detail sehr<br />

wichtig sei <strong>und</strong> überprüft werden müsse. Den hieraus begründeten Ansatz zur Objektivierung<br />

seiner Angaben machte Karl Hermann Schöntag jedoch selbst zunichte,<br />

indem er am folgenden Tag der Staatsanwaltschaft telefonisch mitteilte, er<br />

sei bei seiner förmlichen Vernehmung am Vortage falsch verstanden worden.<br />

Hierauf wurde für den 19. März 1996 eine weitere staatsanwaltschaftliche Vernehmung<br />

Karl Hermann Schöntags angesetzt. In dieser Vernehmung gab er wieder<br />

eine völlig andere Schilderung zu den angeblichen Kenntnissen <strong>von</strong> Schmiders<br />

Geschäftspartner ab. Angesichts dieses Aussageverhaltens boten allein die<br />

Angaben Karl Hermann Schöntags keine ausreichende Gr<strong>und</strong>lage, gegen Schmider<br />

Anklage zu erheben.<br />

In der Folge rückten deshalb die Angaben des zweiten Mittäters Gerhard Schenk,<br />

der zum Zeitpunkt seines Geständnisses eine langjährige Haftstrafe wegen einer<br />

anderen Tat in einer hessischen Justizvollzugsanstalt verbüßte, in den Mittelpunkt.<br />

Am 14. Mai 1996 sollte eine ergänzende staatsanwaltschaftliche Vernehmung<br />

dieses Zeugen durchgeführt werden. Entgegen seiner zuvor bek<strong>und</strong>eten<br />

Aussagebereitschaft war Gerhard Schenk jedoch zu keinerlei Angaben mehr zu<br />

bewegen. Statt dessen verlangte er als Gegenleistung die Zusage <strong>von</strong> Hafterleichterungen<br />

<strong>und</strong> der Verlegung in eine Haftanstalt seiner Wahl. Nachdem die verlangten<br />

Zusagen nicht gegeben wurden, verweigerte Gerhard Schenk die weitere<br />

Kooperation mit den Ermittlungsbehörden strikt, widerrief gegenüber der Staatsanwaltschaft<br />

seine Angaben in vollem Umfang <strong>und</strong> hielt auch seine Behauptung,<br />

Schmider sei an der Tat beteiligt gewesen, nicht mehr aufrecht.<br />

Gegen Gerhard Schenk, der damals noch jede Tatbeteiligung leugnete, war – wie<br />

oben ausgeführt – bereits im Oktober 1991 erfolglos Anklage zum Landgericht<br />

Karlsruhe erhoben worden. Die Anklage stützte sich im Wesentlichen darauf,<br />

dass bei der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten <strong>und</strong> bei der Ehefrau des später<br />

mitbeschuldigten Karl Hermann Schöntag je ein Beutestück gef<strong>und</strong>en worden<br />

war, das beide Frauen nach ihren Angaben <strong>von</strong> Gerhard Schenk erhalten haben<br />

wollten. Mit Beschluss des Landgerichts vom 19. Januar 1994 war die Eröffnung<br />

des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts jedoch abgelehnt worden.<br />

Nachdem Gerhard Schenk am 26. März 1996 durch das Landgericht Kaiserslautern<br />

in anderer Sache zu der höchst möglichen zeitigen Freiheitsstrafe <strong>von</strong><br />

15 Jahren verurteilt worden war, wurde hinsichtlich des Vorwurfs der Beteiligung<br />

in vorliegender Sache durch die Staatsanwaltschaft <strong>von</strong> der Verfolgung gem.<br />

§ 154 StPO abgesehen, weil auch bei einer Verurteilung eine über die bereits verhängten<br />

15 Jahre hinausgehende Strafe aus Rechtsgründen nicht möglich gewesen<br />

wäre.<br />

Gegen Karl Hermann Schöntag hingegen wurde am 22. Juni 1996 Anklage zum<br />

Amtsgericht Karlsruhe erhoben <strong>und</strong> die Verurteilung wegen schweren Raubes zu<br />

der Freiheitsstrafe <strong>von</strong> einem Jahr <strong>und</strong> neun Monaten erwirkt. Das Gericht hat

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!