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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

438<br />

A. III. 2.<br />

Ob die Landesregierung, die Ministerien, die Strafverfolgungsbehörden,<br />

Steuerbehörden <strong>und</strong> sonstige Behörden des Landes <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> im<br />

Rahmen <strong>von</strong> Betriebsprüfungen, Strafverfolgungs- <strong>und</strong> Steuerverfahren sowie<br />

sonstigem Verwaltungshandeln, in Zusammenhang mit den Personen<br />

Manfred Schmider <strong>und</strong> Matthias Schmider sowie deren Unternehmungen<br />

ihre Pflichten beachtet haben;<br />

Verhalten <strong>von</strong> Landesregierung <strong>und</strong> Landesbehörden im „FlowTex“-Verfahren<br />

seit Beginn der Betriebsprüfung bei der FlowTex-Gruppe im Oktober<br />

1999, insbesondere<br />

2. ob <strong>und</strong> ggf. welche Differenzen zwischen der Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> dem<br />

ehemaligen Leiter der bei der Landespolizeidirektion Karlsruhe eingerichteten<br />

Sonderkommission über die Ermittlungen im Fall FlowTex bestanden,<br />

wie diese Differenzen ggf. ausgetragen wurden <strong>und</strong> mit welchem<br />

Ergebnis;<br />

I. Beigezogene Akten<br />

– Akten der Staatsanwaltschaft Mannheim 22 KLs 628 Js 10855/01 (früher: 628<br />

Js 3693/00)<br />

– Akten der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe MA 4/00<br />

– Akten des Justizministeriums <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> 410 E 27/00<br />

Auf das Verzeichnis der beigezogenen Akten (Allgemeine Anlage 2) wird verwiesen.<br />

Zwischen dem ehemaligen Leiter der Sonderkommission FlowTex, Erster Kriminalhauptkommissar<br />

(EKHK) Nagel, <strong>und</strong> dem ermittlungsführenden Staatsanwalt,<br />

Oberstaatsanwalt Dr. Hofmann, bestanden unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich<br />

der Lenkungs- <strong>und</strong> Leitungskompetenz der Staatsanwaltschaft als Herrin<br />

des Ermittlungsverfahrens. So kamen beispielsweise Differenzen bezüglich der<br />

Frage auf, wann <strong>und</strong> wie die Staatsanwaltschaft bei der Vernehmung <strong>von</strong> Zeugen<br />

durch die Sonderkommission zu unterrichten sei. In diesem Zusammenhang richtete<br />

Oberstaatsanwalt Dr. Hofmann am 17. Juli 2000 folgendes Schreiben per Fax<br />

an EKHK Nagel:<br />

„Sehr geehrter Herr Nagel,<br />

entsprechend meiner in der 21. KW telefonisch, 25. KW im Rahmen der SOKO-<br />

Besprechung geäußerten Bitte, vor der Vernehmung <strong>von</strong> Zeugen den zuständigen<br />

Dezernenten der Staatsanwaltschaft Mannheim zu unterrichten, bin ich<br />

bisher lediglich <strong>von</strong> zwei Mitgliedern der SOKO informiert worden. Eine Mitteilung<br />

Ihrerseits ist nicht erfolgt. Sind seit den genannten Zeitpunkten Zeugen<br />

vernommen worden? Zu den angegebenen Terminen hatte ich Sie auch gebeten,<br />

bei der SOKO einen Ansprechpartner zu benennen, der zusammen mit der<br />

Staatsanwaltschaft Mannheim die Straftat des Kapitalanlagebetruges ermitteln<br />

soll. Da dieser Vorwurf aus Sicht der Staatsanwaltschaft Mannheim im Verhältnis<br />

zu den anderen Ermittlungskomplexen mit relativ wenig Aufwand ausermittelt<br />

werden kann, ist, insbesondere im Hinblick auf die in jüngerer Zeit<br />

vertretene Rechtsprechung des OLG Karlsruhe zu den §§ 121, 122 StPO der<br />

oben genannte Komplex des § 264 a StGB bei den Ermittlungen vorrangig zu<br />

bearbeiten.<br />

Ich bitte deshalb, einen Ansprechpartner aus der <strong>von</strong> Ihnen geleiteten Sonderkommission<br />

zu benennen.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

Dr. Hofmann<br />

Staatsanwalt (GL)“

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