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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

im Anschluss an die Reise nach Deutschland zurückkehrte. Zu bedenken ist weiter,<br />

dass sich Matthais Schmider nach Aufdeckung des Betrugssystems im Jahr<br />

2000 einer bevorstehenden Verhaftung zunächst durch Flucht ins Ausland entziehen<br />

konnte.<br />

Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens wegen der Steuerstraftaten räumte Matthias<br />

Schmider den <strong>von</strong> der BP festgestellten Sachverhalt ein, er verwies aber im Hinblick<br />

auf den Vorwurf nichtversteuerter Subventionszahlungen auf einen mangelnden<br />

Vorsatz. So erklärte er in einer Vernehmung vor der Strabu am 11. Februar<br />

1998: „Die Subventionen waren für den französischen Marktaufbau bestimmt.<br />

Deshalb bin ich da<strong>von</strong> ausgegangen, daß diese Subventionen steuerlich<br />

nach Frankreich gehören“ (vgl. Bd. 5 Cs 173/98 Bl. 481). Unabhängig <strong>von</strong> der<br />

steuerstrafrechtlichen Bewertung der Subventionszahlungen der KSK an die Powerdrill<br />

KG in Rastatt, die an die Powerdrill France weitergeleitet wurden, stellte<br />

die BP Anfang 97 die wirtschaftliche Bedeutung der Geldzahlungen als sog.<br />

„Markterschließungszuschüsse“ für die Vermietung <strong>von</strong> HBS in Frankreich in<br />

Frage. Die BP hatte im Zuge eines Auskunftsersuchens der französischen Steuerverwaltung<br />

feststellen können, dass <strong>von</strong> den 56 an die Powerdrill France vermieteten<br />

Systemen im Jahr 1994 nur max. 10 Systeme tatsächlich eingesetzt wurden<br />

<strong>und</strong> die dafür erzielte Miete 1/3 unter dem <strong>von</strong> Powerdrill France an die Powerdrill<br />

KG zu zahlenden Mietzins lag, also vermutet wurde, „dass auf dem Markt<br />

tatsächlich nur dieser Mietpreis durchzusetzen ist“ (vgl. Schreiben an das BfF im<br />

Entwurf v. 19. Februar 1997 in LO L1-032). Diese auf Frankreich bezogenen<br />

Markterkenntnisse wurden seinerzeit mit der OFD KA besprochen (vgl. handschriftliche<br />

Vermerke ohne Datum in LO L1-032), auch sind in dem Band 5 Cs<br />

173/98 des AG <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, zugleich Sachakte 300 Js 62/98 der StA <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>,<br />

in einer Übersicht die Prüfungsfeststellungen der BP enthalten (vgl. dort<br />

Bl. 71), aus denen sich ebenfalls u. a. ergibt, dass <strong>von</strong> 56 an Powerdrill France<br />

vermieteten Systemen nur 10 Systeme im Einsatz sind. Allerdings schien dieser<br />

Gesichtspunkt in strafrechtlicher Hinsicht offenbar nicht <strong>von</strong> Belang zu sein, er<br />

wurde nicht mit der StA <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> besprochen oder <strong>von</strong> dieser aufgegriffen.<br />

Der Inhalt der Ermittlungsakte belegt jedoch, dass derartige Markterkenntnisse<br />

<strong>von</strong> der Betriebsprüfung gerade nicht zurückgehalten wurden. Zugleich ist da<strong>von</strong><br />

auszugehen, dass der Finanzbehörde die Möglichkeit eines sog. Eingehungsbetruges<br />

zum Nachteil beteiligter Banken oder Leasinggesellschaften nicht bewusst<br />

war: Zum einen finden sich in den Akten der BP, Steufa oder OFD zu Powerdrill<br />

bzw. FlowTex keine Hinweise auf ein in Betracht Ziehen des Eingehungsbetruges,<br />

zum anderen kann <strong>von</strong> der Finanzbehörde eine derartige Kenntnis eines nicht<br />

offensichtlichen Sonderfalls des Betrugs, der außerhalb ihres Kompetenzbereichs<br />

Steuer <strong>und</strong> Steuerstrafrecht liegt, nicht erwartet werden.<br />

Abgeschlossen wurde das Ermittlungsverfahren schließlich mit einem Strafbefehl<br />

über 2,4 Mio. DM Gesamtgeldstrafe (= 720 TS zu 3.400 DM), erlassen vom AG<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> am 2. April 1998 (Az.: 5 Cs 173/98). Das AG <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> entsprach<br />

damit dem Antrag der StA <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> v. 31. März 1998. Die StA <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>,<br />

die nach Abgabe des Falles der Strabu beim FA KA-Durlach an die<br />

StA am 4. März 1998 Herrin des Steuerstrafverfahrens gegen Matthias Schmider<br />

wurde, griff wiederum auf die Vorarbeit der Strabu zurück, die den Sachverhalt<br />

ausermittelte <strong>und</strong> absprachegemäß bereits den Strafbefehl in der Form, in der er<br />

letztlich erlassen wurde, entwarf (vgl. Gräber Apr. 22. UA-Sitzung S. 129; zu<br />

Dohna Apr. 22. UA-Sitzung S. 141). Im Gegensatz zum anfänglichen Tatvorwurf<br />

aus den Einleitungsvermerken v. 20. Januar 1997 <strong>und</strong> 7. Mai 1997 (vgl. Akte 5 Cs<br />

173/98 Bl. 21, 69) konnte allerdings der Strafbefehl lediglich auf einen strafrechtlich<br />

relevanten Hinterziehungserfolg für die Jahre 1990 bis 1994 in Höhe <strong>von</strong><br />

774.760 DM gestützt werden (vgl. Bl. 503 a ff. d. Akte 5 Cs 173/98). Der Sachverhalt<br />

„nichtversteuerte Subventionszahlungen“ wurde in vertretbarer Weise<br />

mangels nachweisbaren Vorsatzes angesichts auch des zwischen der französischen<br />

<strong>und</strong> deutschen Finanzbehörde streitig diskutierten Rechtsproblems der steuerlichen<br />

Zuordnung der „Markterschließungsgelder“ nach Frankreich oder<br />

Deutschland als Ordnungswidrigkeit behandelt. Nicht zu beanstanden ist auch,<br />

dass die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO<br />

im Hinblick auf die Aburteilung der Steuerstraftat im Strafbefehlswege entsprechend<br />

§ 47 OWIG <strong>von</strong> der Strafverfolgung ausgenommen wurde (Bl. 511 d.<br />

Akte 5 Cs 173/98). Des Weiteren wurde der Vorwurf der unzulässigen Geltendmachung<br />

<strong>von</strong> Anschaffungskosten in Höhe <strong>von</strong> 5,7 Mio. DM bei Powerdrill Fran-<br />

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