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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Diesen Tatvorwurf der Beihilfe zum Betrug hat das Landgericht Mannheim in<br />

seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 nicht zur Hauptverhandlung zugelassen.<br />

Das Landgericht ist der Meinung, dass die Analyse der seitens der Staatsanwaltschaft<br />

für eine Mitwisserschaft <strong>von</strong> Herrn Seyfried aufgeführten Beweisanzeichen<br />

<strong>und</strong> -mittel, sowie ihre zeitliche Einordnung im Rahmen der Betriebsprüfung belege,<br />

dass aus diesen auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung, ein hinreichender<br />

Schluss auf eine positive Kenntnis des Betrugssystems FlowTex etwa ab Mitte<br />

des Jahres 1996 nicht gezogen werden könne. Dass Herrn Seyfried Zweifel gekommen<br />

waren, sei nicht ausreichend, einen Tatvorwurf hinsichtlich der Beihilfe<br />

des Betruges zu begründen.<br />

Im Einzelnen waren für das Landgericht folgende Erwägungen bestimmend:<br />

Das Landgericht geht da<strong>von</strong> aus, dass die verfahrensgegenständlichen Akten in<br />

der Betriebsprüfung sowie die sonstigen Unterlagen die Annahme, dass Herr<br />

Seyfried in dem hier maßgeblichen Zeitraum zureichende Erkenntnisse bezüglich<br />

des FlowTex-Betrugs gewonnen <strong>und</strong>/oder unterdrückt hat, nicht stützen. Es müsse<br />

berücksichtigt werden, dass die Ermittlung allgemeiner Straftaten wie die des<br />

Betruges schon gar nicht in den Aufgabenbereich des Herrn Seyfried gehöre. Ergibt<br />

sich nämlich während einer Betriebsprüfung der Verdacht einer allgemeinen<br />

Straftat (zum Beispiel Betrug), so darf der Prüfer <strong>von</strong> Gesetzes wegen dies gar<br />

nicht selbstständig ermitteln. Soweit keine Steuerstraftat vorliege, sei auch § 9 der<br />

Betriebsprüfungsordnung hier nicht einschlägig. Darüber hinaus wäre eine Offenbarung<br />

gegenüber den für die Ermittlung allgemeiner Straftaten zuständigen Stelle<br />

(§§ 152, 60, 163 StPO nur nach den im Rahmen des Steuergeheimnisses eng<br />

umschriebenen Grenzen der §§ 30 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 AO möglich gewesen.<br />

Da im vorliegenden Fall Herr Seyfried nach unzweifelhafter Aktenlage – letztlich<br />

auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – im Rahmen der laufenden<br />

Betriebsprüfung der Frage nachgehen sollte, ob die an die Leasinggesellschaften<br />

veräußerten Bohrgeräte tatsächlich auch körperlich vorhanden waren, war Herrn<br />

Seyfried im Ergebnis somit mit Vorermittlungen betraut, obwohl er dies contra legem<br />

als Betriebsprüfer hinsichtlich eines Allgemeindelikts gar nicht hätte tun dürfen.<br />

Eine Aufgabe, für die er nicht ausgebildet war, was bei der Beurteilung seines<br />

Verhaltens nicht unberücksichtigt bleiben dürfe.<br />

Ferner sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass hinreichende Verdachtsmomente<br />

dafür, dass Herr Seyfried aufgr<strong>und</strong> des Ergebnisses seiner Prüfungshandlungen<br />

im Rahmen der Betriebsprüfung positive Kenntnis da<strong>von</strong> hatte,<br />

dass zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung 1996 <strong>von</strong> r<strong>und</strong> 370 HBS, die im Zeitraum<br />

1991 bis 1993 veräußert worden waren, etwa 294 nicht existieren, nicht vorhanden<br />

seien. Bei vorläufiger Bewertung des hierzu vorliegenden Beweismaterials<br />

sei vielmehr da<strong>von</strong> auszugehen, dass Herr Seyfried aufgekommenen Zweifeln<br />

an der Existenz einer Vielzahl <strong>von</strong> HBS für den Prüfungszeitraum 1991 bis 1993<br />

nachgegangen ist, nach Vorlage der Testate der Wirtschaftsprüfer letzten Endes<br />

jedoch da<strong>von</strong> ausging, dass die HBS auch tatsächlich vorhanden seien. Schließlich<br />

sei Herr Seyfried insoweit der ihm obliegenden Dienstpflicht nachgekommen,<br />

als dass er die <strong>von</strong> ihm in diesem Zusammenhang ermittelten Tatsachen <strong>und</strong><br />

Erkenntnisse in einem Aktenvermerk – insoweit analog § 9 BpO – an die Zeugen<br />

Siebler <strong>und</strong> Gaukel <strong>von</strong> der Steuerfahndung zur Verfügung stellte <strong>und</strong> weitergeleitet<br />

hat.<br />

Hinsichtlich der <strong>von</strong> der Steuerfahndung am 13. Mai 1996 gegenüber Herrn<br />

Seyfried geäußerten Bitte, eine Stückzahlrechnung der HBS zu erstellen, habe er<br />

mit Vermerk vom 21. Juli 1996 der Steuerfahndung mitgeteilt, dass eine Verprobung<br />

des Materialeinkaufs bei KSK eine Fertigung <strong>von</strong> 370 HBS nicht zulasse.<br />

Aus den weiteren Ziffern dieses Aktenvermerks ergebe sich aus der Sicht des Gerichts,<br />

dass Herr Seyfried zu dieser Zeit den Nachweis dafür, dass die Bohrsysteme<br />

tatsächlich körperlich vorhanden sind, als nicht erbracht ansah <strong>und</strong> seinen<br />

Zweifeln Ausdruck verliehen habe. Anhaltspunkte dafür, dass er darüber hinausgehende<br />

wesentliche Erkenntnisse zurückhielt, die vorhandene Zweifel hätten bekräftigen<br />

oder sich zur Gewissheit hätten verdichten können, seien nicht vorhanden<br />

gewesen.<br />

Auch wenn in diesem Vermerk vom 21. Juli 1996 nicht erwähnt werde, dass<br />

Herrn Seyfried aufgefallen war, dass bei 16 Lkw-Systemen, die im Zeitraum 1990<br />

<strong>und</strong> 1991 <strong>von</strong> der KSK veräußert worden seien, das Rechnungsdatum der KSK<br />

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