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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Petzold hat mir erklärt, Rehm habe die Vernehmung lesen können <strong>und</strong> anschließend<br />

ca. 10 Minuten mit Schöntag gesprochen (vom längeren Gespräch<br />

war nicht die Rede). In dieser Zeit habe Rehm mit Schöntag gar nicht den genauen<br />

Inhalt der Vernehmung Schenk besprechen können.“<br />

Nach Auffassung der Zeugin Scheck habe damit ausreichend Zeit bestanden, um<br />

Details der Vernehmung als Gesprächsthemen zu haben.<br />

Der Zeugin wurde weiter vorgehalten, dass sich aus den Akten ergebe, dass<br />

Rechtsanwalt Rehm gegen 20.00 Uhr auf der Dienststelle erschienen sei, um<br />

21.00 Uhr die Vernehmung begonnen habe. Für große Absprachen sei da keine<br />

Zeit gewesen. Eine Besprechung zu detaillierten Dingen, zu der der Anwalt sonst<br />

die Möglichkeit habe, wenn er die Akte vor sich habe, sei eigentlich gar nicht<br />

möglich gewesen. Die Zeugin Scheck führte dazu aus, eine detaillierte Besprechung<br />

sei in dieser Situation gar nicht notwendig gewesen. Es sei darum gegangen,<br />

dass Schöntag Kenntnis erlangt habe, Schenk habe gestanden <strong>und</strong> Schenk<br />

habe gesagt, es sei eine abgeredete Sache gewesen. Um dies mitzuteilen, dazu sei<br />

ausreichend Gelegenheit gewesen.<br />

Die Zeugin wurde gefragt, ob ihr zur Kenntnis gekommen sei, was der Kriminalbeamte<br />

Petzold mit dieser Akteneinsicht an Rechtsanwalt Rehm – eine eigentlich<br />

sehr zielführende Ermittlungsmethode – gewollt habe. Daraufhin erklärte die Zeugin,<br />

Petzold habe ein möglichst schnelles Geständnis <strong>von</strong> Schöntag erreichen<br />

wollen. Dass er dieses Geständnis bekommen habe, das sei natürlich ein schöner<br />

Erfolg. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich an diesem Abend, sei das überhaupt nicht<br />

notwendig gewesen. Schöntag wäre, wenn er kein Geständnis abgelegt hätte, aller<br />

Wahrscheinlichkeit am nächsten Tag in Haft gegangen. Da nach ihrem Eindruck<br />

Schöntag ein äußerst haftempfindlicher Mensch sei, hätte man also durchaus noch<br />

etwas Zeit gehabt, zuzuwarten, bis sich die Sache weiter entwickelt. Es sei überhaupt<br />

nicht angezeigt gewesen, an diesem Abend bereits in dieser Form zu reagieren<br />

<strong>und</strong> auch vor allem ohne Absprache mit der Staatsanwaltschaft so zu agieren.<br />

Auf weitere Frage, ob sie glaube, dass Schöntag ohne seinen Anwalt eine Aussage<br />

gemacht hätte, sagte die Zeugin Scheck, zu diesem Zeitpunkt sei das auch<br />

gar nicht nötig gewesen. Auf weitere Frage, ob sie glaube, dass er später ohne seinen<br />

Anwalt <strong>und</strong> gegen dessen Rat eine Aussage machen würde, sagte die Zeugin,<br />

der Anwalt hätte ja durchaus bei der Vernehmung gerne anwesend sein dürfen.<br />

Dieses Recht könne ihm keiner nehmen. Auf weitere Frage, ob sie glaube, dass<br />

der Anwalt ohne Aktenkenntnis seinem Mandanten rät, eine Aussage bei ihnen zu<br />

machen, ob mit oder ohne seine Anwesenheit, führte die Zeugin aus, gerade dieser<br />

Anwalt hätte sehr gut einschätzen können, wie hochwertig ein solches Geständnis<br />

seines Mandanten gewesen wäre <strong>und</strong> wie hoch es in der Strafzulassung<br />

zugunsten seines Mandanten gewogen hätte. Ein Geständnis ohne vorherige Aktenkenntnis.<br />

Das hätte der Rechtsanwalt sehr gut gewusst.<br />

Auf weitere Frage, ob es ihre Auffassung gewesen sei, dass Schöntag Aussagen<br />

gemacht hätte, ohne dass sein Anwalt vorher Aktenkenntnis erhält, sagte die Zeugin<br />

Scheck, dass könne sie nicht sagen. Sie könne es im Nachhinein nicht beurteilen.<br />

Diese Situation, mit der sie es zu tun gehabt habe – dass nämlich an diesem<br />

Abend zu diesem Zeitpunkt Akteneinsicht gewährt wurde –, dieser hätte es auf<br />

keinen Fall bedurft. Hätte man zu einem späteren Zeitpunkt vor einer Geständnisvernehmung<br />

<strong>von</strong> Schöntag Akteneinsicht gewährt, wäre man vor genau derselben<br />

Situation gestanden. Auch dann hätte man kein unabhängiges Geständnis gehabt.<br />

Damit hätte sie zu Recht kommen müssen. Aber diese Situation ohne Notwendigkeit<br />

zu schaffen, darum gehe es. Auf weitere Frage, ob es ihr schon öfters passiert<br />

sei, dass in solchen Fragen Anwälte ihren Mandanten geraten haben, ohne dass<br />

sie gewusst hätten, was überhaupt in den Akten steht, Aussagen zu machen, führte<br />

die Zeugin aus, es komme oft vor, dass Beschuldigte <strong>von</strong> der Polizei vorläufig<br />

festgenommen werden <strong>und</strong> erst dann Kontakt mit dem Anwalt aufnehmen. Der<br />

Anwalt rede kurz mit ihnen, frage, ob es so gewesen sei, danach legten die Beschuldigten<br />

ein Geständnis ab. Das gebe es sehr oft. Weil Anwälte sehr wohl<br />

wüssten, was ein so frühes <strong>und</strong> offenes Geständnis später bei der Strafzumessung<br />

für eine Wirkung habe. Auf weitere Frage, dass die Situation bei Schöntag eine<br />

andere gewesen sei, dass Schöntag eben gerade keine Angaben machen, sondern<br />

seinen Anwalt sprechen wollte, da er der Polizei nicht geglaubt habe, dass Schenk<br />

ein Geständnis abgelegt habe, führte die Zeugin aus, sie seien jedoch nicht im<br />

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