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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

274<br />

dem Parallelverfahren, was da nun angegeben worden sei, gewissermaßen auch<br />

ohne ausdrücklichen Bezug mal neugierig nachzugehen, sagte der Zeuge, die<br />

Staatsanwaltschaft Karlsruhe hätte großes Interesse daran gehabt, in den Jahren<br />

1996 <strong>und</strong> 1997 Informationen zu bekommen, die einen Anfangsverdacht für eine<br />

Straftat ergeben hätten. Das als Erstes. Er bewerte das nicht so, wie das heute teilweise<br />

gemacht werde, dass in dieser Anzeige alles geschildert werde, umfassend<br />

geschildert werde, detailliert geschildert werde. Das meiste, was in dieser Anzeige<br />

drin stehe, seien Umstände, die man, wenn man will, unschwer feststellen<br />

könne. Was ihm gefehlt habe, <strong>und</strong> das sei das typische, was ein Beleg dafür sei,<br />

dass der Inhalt einer anonymen Anzeige richtig sei, sei das klassische Insiderwissen,<br />

durch das detailliert beschrieben werde, wie das gemacht werde. In dem<br />

Maße habe er das dieser Anzeige nicht entnommen. Auf den Einwand, der Verfahrensablauf<br />

sei ziemlich detailliert geschildert worden <strong>und</strong> zudem sei auf die<br />

Fahrgestellnummern hingewiesen worden, entgegnete der Zeuge, es seien sicherlich<br />

Umstände genannt worden, die sich nachher als richtig herausgestellt haben.<br />

Das wolle er nicht bestreiten. Aber wenn man <strong>von</strong> der Überlegung ausgehe, dass<br />

ein Außenstehender das nicht unbedingt erkannt habe – Banken, Leasinggeber,<br />

wer auch immer –, dann müsse es eigentlich jemand sein, der aus dem engeren<br />

Umfeld des Herrn Schmider gekommen sei. Und wenn dem so sei, dann hätte der<br />

auch das eine oder andere interne Detail nennen können.<br />

Auf den Vorhalt der Gründe der Einstellungsverfügung vom 24. April 1997<br />

„Hinweise auf außersteuerliche Straftaten – insoweit ist bereits bei der StA<br />

Mannheim ein Ermittlungsverfahren anhängig – haben sich nicht ergeben.“<br />

erklärte der Zeuge, seine Einstellungsverfügung decke den Bereich der außersteuerlichen<br />

Straftaten. Steuerstraftaten seien nach dieser Erkenntnis in Mannheim anhängig<br />

gewesen. In dem Schreiben der Steuerfahndung vom 16. September 1996<br />

heiße es zu dem Vorwurf mit den Bohrsystemen, dass aus Sicht der Steuerfahndung<br />

steuerstrafrechtliche Aspekte ausscheiden. Damit sei belegt, dass das auch<br />

in Mannheim keine Rolle gespielt habe. So lese er das ungezwungen.<br />

Auf den weiteren Vorhalt, dass aus seiner Einstellungsverfügung nicht zu entnehmen<br />

sei, dass er keine Kenntnis <strong>von</strong> dem Verfahren in Mannheim gehabt habe,<br />

sondern dass vielmehr ein gewisser Austausch erfolgt sein müsse, da er in seiner<br />

Verfügung auf Mannheim verweise, erwiderte der Zeuge, es sei wahrscheinlich<br />

bei dieser Besprechung am 10. April 1997 sicherlich irgendwann einmal irgendetwas<br />

über das Mannheimer Verfahren gesprochen worden, aber doch nicht<br />

in der Weise, dass in Mannheim auch fehlende Bohrsysteme eine Rolle gespielt<br />

haben. Er sei da<strong>von</strong> ausgegangen, die Mannheimer haben ein Steuerstrafverfahren<br />

wegen irgendetwas ganz anderem. Die fehlenden Bohrsysteme hätten auch steuerliche<br />

Auswirkungen haben können <strong>und</strong> zwar unter dem Begriff der verdeckten<br />

Gewinnausschüttung. Das wäre dann eine Steuerhinterziehung gewesen. Wenn<br />

das aber im Rahmen einer Steuerhinterziehung eine Rolle gespielt hätte, mit diesen<br />

fehlenden Bohrsystemen <strong>und</strong> in Mannheim Gegenstand gewesen wäre, dann<br />

hätte sogar Tatidentität vorgelegen <strong>und</strong> das Ding wäre „ruck, zuck“ in Mannheim<br />

gelandet.<br />

Auf den Einwand, dass er in seiner Einstellungsverfügung auf ein Ermittlungsverfahren<br />

in Mannheim verweise, <strong>von</strong> dem er aber nicht genau gewusst habe, was da<br />

Gegenstand sei, äußerte der Zeuge, „nicht genau wussten!“, das sei völlig korrekt.<br />

Auf den Vorhalt, dass in dem in Mannheim geführten Ermittlungsverfahren die<br />

anonyme Anzeige aus Weimar enthalten gewesen sei <strong>und</strong>, wenn vermutlich die<br />

Steuerfahndung Karlsruhe mit der Staatsanwaltschaft Mannheim Kontakt gehabt<br />

habe, dann wäre wahrscheinlich durch das Zusammenführen der Verfahren ein<br />

anderes Bild entstanden, sagte der Zeuge, dass man da<strong>von</strong> ausgehen könne.<br />

Auf den weiteren Vorhalt, dass in dem Schreiben der Steuerfahndungsstelle vom<br />

14. April 1997 drin stehe:<br />

„Nachrichtlich teile ich Ihnen nochmals mit, dass die Steuerstrafverfahren gegen<br />

Manfred Schmider, Dr. Kleiser unter dem Aktenzeichen ...“<br />

<strong>und</strong> auf die anschließende Frage, ob der Sachgebietsleiter der Steuerfahndungsstelle<br />

dies wirklich nochmals überflüssig mitgeteilt habe, antwortete der Zeuge,

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