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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

112<br />

Zugzwang gewesen. Es hätte ja in dieser Situation nicht sein müssen, wenn<br />

Schöntag partout nicht glauben wolle, dass es ein Geständnis Schenk gebe, hätte<br />

gar nichts geschehen müssen. Dann wäre ein Haftbefehl ergangen <strong>und</strong> Schöntag<br />

wäre eingefahren. Es hätte nichts geschehen müssen; es hätte schon gar keine Akteneinsicht<br />

gewährt werden müssen. Auf weitere Frage, ob eine Vernehmung <strong>von</strong><br />

Schöntag zu einem späteren Zeitpunkt nicht unter gleichen Konstellationen erfolgt<br />

wäre, sagte die Zeugin, dass mag so sein. Aber das wäre dann eine andere<br />

Entwicklung gewesen, mit der sie sich dann hätte auseinander setzen müssen. Mit<br />

dieser Situation habe sie sich jedoch damals nicht zu befassen brauchen, diese<br />

Situation habe sie nicht gehabt nach Aktenlage.<br />

Auf Frage, ob die Akteneinsicht durch Rechtsanwalt Rehm für sie der Hauptgr<strong>und</strong><br />

gewesen sei, dass Schöntag für sie nicht als glaubwürdiger Belastungszeuge<br />

anzusehen war, sagte die Zeugin, der Hauptgr<strong>und</strong> seien die zahllosen Widersprüche<br />

in seinen Vernehmungen gewesen.<br />

Zur Akteneinsicht für den Vertreter der Allianzversicherung durch die Kriminalpolizei<br />

Karlsruhe führte die Zeugin aus, es sei abgesprochen gewesen, dass Herr<br />

Mayer, der Mitarbeiter <strong>von</strong> Herrn Petzold, Akteneinsicht gewähren könne, aber<br />

keine Unterlagen aus den Akten herausnehmen dürfe. Entgegen dieser Abrede<br />

wurden die beiden Vernehmungsprotokolle Schenk <strong>und</strong> Schöntag an die Allianz<br />

gegeben. Die Allianz habe dann einen zivilrechtlichen Arrest gegen Herrn Schmider<br />

erwirkt <strong>und</strong> zur Untermauerung dieses Arrests diese beiden Täterangaben,<br />

diese Protokolle mitgeliefert. So hat der Herr Schmider, als gegen ihn Haftbefehl<br />

bestand, Kenntnis erlangt <strong>von</strong> den Angaben dieser beiden Personen. Das sei für<br />

sie Anlass gewesen, dass sie die Akten in der Behörde bei ihr zurückhaben wollte,<br />

weil nicht sicher zu stellen gewesen sei, dass nicht noch ein drittes oder noch weitere<br />

Male Akteneinsicht gewährt werde in einer derartigen Art <strong>und</strong> Weise, abredewidrig<br />

<strong>und</strong> ohne Genehmigung der Staatsanwaltschaft.<br />

Auf Vorhalt, dass sie im Ergebnis die Geständnisse der beiden Täter als Beweismittel<br />

nicht für ausreichend gehalten habe, sagte die Zeugin Scheck, die beiden<br />

hätten eine Tatbegehung eingeräumt, aber sie hätten natürlich beide ein Detail geschildert,<br />

dass für beide <strong>von</strong> Vorteil gewesen sei, dass die Tat <strong>von</strong> einem schweren<br />

Raub heruntergestuft habe in einen Versicherungsbetrug, der zum Zeitpunkt<br />

der Geständnisse verjährt gewesen wäre. Insoweit hätten sich die beiden getäuscht.<br />

Auf Nachfrage, worin die beiden sich getäuscht hätten, führte die Zeugin aus,<br />

Schenk selber habe angegeben, habe in einem Brief, der sich in der Akte befinde,<br />

geschrieben, dass die Tat, da sie mit Schmider abgesprochen gewesen sei, nur<br />

einen Versicherungsbetrug darstelle, der verjährt sei. Da habe er sich getäuscht –<br />

ebenso wie Schöntag auch.<br />

Auf weiteren Vorhalt, dass Schöntag bei seiner ersten Vernehmung eröffnet worden<br />

sei, dass ihm ein schwerer Raub zur Last gelegt werde, führte die Zeugin<br />

Scheck aus, da habe Schöntag halt gemeint, wenn er anführen könne, dass dies<br />

eine abgeredete Sache gewesen sei, könne er den Vorwurf des schweren Raubes<br />

entkräften. Habe er sich gedacht. Habe er sich aber getäuscht.<br />

Der Zeugin wurde weiter vorgehalten, dass in einer Einlassung „das Opfer hat<br />

mich angestiftet“ das Risiko liege, dass sich hinterher aus den Akten nicht ein<br />

Umstand finden lasse, der diese Auffassung stütze. Das Gegenteil sei hier aber<br />

der Fall gewesen. Es habe eine Vielzahl <strong>von</strong> Indizien gegeben, dass diese Aussage<br />

richtig sei. Weiter könne man als Anwalt seinem Klienten nur dann sagen,<br />

„mit dieser Einlassung können Sie gut durchkommen“, wenn man Akteneinsicht<br />

habe. Zu all diesen Punkten habe aber der Anwalt des Schöntag, Rechtsanwalt<br />

Rehm keine Ahnung gehabt. Die Zeugin Scheck erwiderte darauf, der Anwalt<br />

nicht, aber der Herr Schöntag vielleicht. Schenk habe im Jahr 1990 Akteneinsicht<br />

gehabt, Schenk <strong>und</strong> Schöntag seien eng befre<strong>und</strong>et gewesen. Sie sei auch überzeugt,<br />

dass Schenk seine Infos aus der Akte an Schöntag weitergegeben habe.<br />

Dies sei eine Vermutung <strong>von</strong> ihr. Auf Vorhalt, dass bei Schöntag nicht dergleichen<br />

gef<strong>und</strong>en worden sei, sagte die Zeugin, dass Schenk die Informationen<br />

Schöntag ja nicht verkörpert zur Verfügung gestellt haben müsse, er hätte ihm ja<br />

auch berichten können, was sich aus der Akte ergibt. Dies seien alles Mutmaßungen.<br />

Aber wenn ihr vorgehalten werde, dass Schöntag keine Akteneinsicht gehabt<br />

habe, müsse sie das entgegenhalten. Schöntag habe eine Informationsquelle ge-

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