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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

108<br />

„... 2. Ermittlungsverfahren gegen Manfred Schmider wegen schweren Raubes<br />

u. a.<br />

Entschließung<br />

Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Manfred Schmider wird<br />

gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.<br />

Gründe:<br />

Der Beschuldigte Schmider hat am Abend des 12. Mai 1986 der auf seine Veranlassung<br />

in seinem Wohnhaus in Ettlingen, Bodelschwinghstr. 11 erschienenen<br />

Polizei erklärt, er sei überfallen <strong>und</strong> ausgeraubt worden. Hierzu hat er im<br />

Wesentlichen Folgendes ausgeführt:<br />

Er habe sich am 9. Mai 1986 mit einem Interessenten für die <strong>von</strong> ihm zu verkaufenden<br />

Wohnungen seines Bauprojekts in Ettlingen, Schlesierstr. 22, der<br />

sich telefonisch bei ihm gemeldet habe, für den 12. Mai 1986 gegen 16.00 Uhr<br />

an dem Bauprojekt verabredet. Als er auf dem Parkplatz des Projekts eingetroffen<br />

sei, sei er <strong>von</strong> einer männlichen Person unter Vorhalt einer Schusswaffe<br />

gezwungen worden, zu seinem Wohnanwesen zu fahren, wobei in geringer Entfernung<br />

<strong>von</strong> seinem Bauprojekt ein zweiter Täter in sein Fahrzeug zugestiegen<br />

sei. An seinem Anwesen angekommen, sei er <strong>von</strong> einem der Täter mit einer<br />

Handschließe an das Lenkrad seines Fahrzeugs geschlossen worden, während<br />

der zweite Täter sich mit einer Faustfeuerwaffe in der Hand in das Wohnhaus<br />

begeben habe <strong>und</strong> dort – wie ihm nachträglich bekannt geworden sei – die<br />

Hausangestellte Birgit Backenstos (damals noch: Eldracher) überwältigt, an<br />

das Treppengeländer das Hauses gefesselt <strong>und</strong> ihr die Augen verb<strong>und</strong>en habe.<br />

Anschließend sei er selbst ins Haus gebracht <strong>und</strong> unter Vorhalt einer Faustfeuerwaffe<br />

gezwungen worden, seinen Tresor zu öffnen. Dies sei ihm zunächst aufgr<strong>und</strong><br />

seiner Aufregung nicht gelungen, weshalb ihm einer der Täter einen<br />

Faustschlag ins Gesicht versetzt habe, sodass er zu Boden gegangen sei. Aus<br />

dem schließlich geöffneten Tresor hätten die Täter, nachdem sie ihn mittels<br />

einer Handschließe an die Tresortüre gefesselt hätten, 153.000,– DM Bargeld<br />

entwendet. Anschließend hätten sie das gesamte Wohnhaus durchsucht <strong>und</strong><br />

Teppiche, sowie Schmuck <strong>und</strong> Pelzmäntel seiner Ehefrau im Gesamtwert <strong>von</strong><br />

ca. 2.000.000,– DM entwendet <strong>und</strong> in sein Fahrzeug verbracht. Bevor die Täter<br />

schließlich mit seinem Fahrzeug geflüchtet seien, hätten sie ihm ebenfalls<br />

die Augen verb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> ihn, wie die Hausangestellte, mittels einer Handschließe<br />

an das Treppengeländer gefesselt.<br />

Bereits kurze Zeit nach der Tatbegehung sind vage Verdachtsmomente dafür<br />

aufgekommen, dass Manfred Schmider nicht Geschädigter dieser Tat sein<br />

könnte, sondern die Tat zwischen ihm <strong>und</strong> den beiden unbekannten Tätern verabredet<br />

gewesen sein könnte. Diese Verdachtsmomente sind zwar während der<br />

gesamten Dauer des Ermittlungsverfahrens bestehen geblieben, konnten jedoch<br />

nicht näher konkretisiert werden.<br />

Im Jahre 1990 konnte der Beschuldigte Gerhard Schenk als einer der beiden<br />

<strong>von</strong> Manfred Schmider genannten Täter ermittelt werden. Gegen ihn ist am<br />

11. Oktober 1991 Anklage wegen schweren Raubes u. a. zum Landgericht<br />

Karlsruhe erhoben worden. Allerdings hat das Landgericht mit Beschluss vom<br />

19. Januar 1994 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.<br />

Da zum damaligen Zeitpunkt keine weiteren Ermittlungsansätze vorhanden<br />

waren, wurde das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft abgeschlossen.<br />

Die Ermittlungen wurden allerdings wieder aufgenommen <strong>und</strong> fortgeführt,<br />

nachdem der Beschuldigte Gerhard Schenk im Rahmen seiner Vernehmung<br />

vom 11. Mai 1995 im Verfahren der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern 35 Js<br />

12275/91 ein Geständnis in Bezug auf die Tat, die Gegenstand des hiesigen<br />

Verfahrens ist, abgelegt <strong>und</strong> angegeben hat, es habe sich um einen fingierten<br />

Überfall gehandelt, der mit Manfred Schmider abgesprochen gewesen sei. Aufgr<strong>und</strong><br />

dieser Angaben des Beschuldigten Gerhard Schenk, die er bei seiner polizeilichen<br />

Vernehmung vom 26. Juni 1995 konkretisiert <strong>und</strong> den weiteren Mittäter<br />

Karl Hermann Schöntag benannt hat, sowie aufgr<strong>und</strong> des Umstandes,<br />

dass auch Karl Hermann Schöntag ein Geständnis abgelegt <strong>und</strong> die <strong>von</strong><br />

Schenk geschilderte Absprache des Raubüberfalles mit Manfred Schmider be-

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