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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

<strong>von</strong> Beamten des Polizeipräsidiums Mannheim abgeholt <strong>und</strong> nach Achern verbracht<br />

werden. Die Rückkunft soll noch am gleichen Tag abends erfolgen. ...“<br />

Entsprechend dieser Ausführungsgenehmigung wurde Herr Manfred Schmider<br />

am 4. August 2000 <strong>von</strong> zwei Beamten des Polizeipräsidiums Mannheim in der<br />

JVA Mannheim abgeholt <strong>und</strong> nach Achern in die Büroräume des Insolvenzverwalters,<br />

Rechtsanwalt Kind, verbracht. An diesem Termin nahm sein Verteidiger,<br />

Rechtsanwalt Ziegler, teil. Auf Vorschlag <strong>von</strong> Herrn Rechtsanwalt Ziegler erfolgte<br />

das Mittagessen in einem kleinen Nebenraum eines einige h<strong>und</strong>ert Meter <strong>von</strong><br />

der Kanzlei des Insolvenzverwalters entfernten Restaurant. Vor dem Restaurant<br />

nahmen die beiden Polizeibeamten Herrn Schmider die Handschellen ab. Das<br />

Mittagessen, auch das der beiden Polizeibeamten, bezahlte Herr Rechtsanwalt<br />

Ziegler.<br />

Ein Geschäftsmann, der Herrn Schmider im Restaurant erkannt hatte, teilte dies<br />

einem für Insolvenzverfahren zuständigen Richter am Amtsgericht Karlsruhe mit<br />

<strong>und</strong> brachte sein Erstaunen über diesen Vorgang zum Ausdruck. Durch das Amtsgericht<br />

Karlsruhe wurde dann die Staatsanwaltschaft Mannheim <strong>von</strong> dem Restaurantbesuch<br />

Herrn Schmiders in Kenntnis gesetzt. Nachdem die beiden Polizeibeamten<br />

bestätigt hatten, dass sie <strong>von</strong> Herrn Rechtsanwalt Ziegler zum Essen eingeladen<br />

worden waren, wurde bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft <strong>Baden</strong>-<br />

<strong>Baden</strong> ein Ermittlungsverfahren gegen die beiden Polizeibeamten wegen des Verdachts<br />

der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme <strong>und</strong> gegen Rechtsanwalt<br />

Ziegler wegen des Verdachts der Bestechung oder der Vorteilsgewährung geführt.<br />

Letztendlich wurden die Verfahren mit Zustimmung des Amtsgerichts Achern<br />

gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.<br />

b) Gerichtlich angeordnete Beobachtung des Untersuchungsgefangenen Manfred<br />

Schmider durch einen psychiatrischen Sachverständigen<br />

Während seiner Untersuchungshaft erreichte Herr Manfred Schmider durch Einlegung<br />

einer Verfassungsbeschwerde, dass seine gerichtlich angeordnete Beobachtung<br />

durch einen psychiatrischen Sachverständigen aufgehoben wurde.<br />

Herr Schmider befand sich seit dem 5. Februar 2000 in Untersuchungshaft. Die<br />

Staatsanwaltschaft Mannheim beauftragte im September 2000 den psychiatrischen<br />

Sachverständigen Prof. Dr. Schumacher mit der Erstattung eines psychiatrischen<br />

<strong>und</strong> psychologischen Schuldfähigkeitsgutachtens. Nach Anklageerhebung<br />

erweiterte das Landgericht Mannheim im Mai 2001 diesen Gutachtenauftrag. In<br />

seinem im Juni 2001 erstatteten schriftlichen Gutachten kam Prof. Dr. Schumacher<br />

zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen<br />

für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit nicht auszuschließen<br />

sei. Die zuständige Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim<br />

ordnete mit Beschluss vom 9. Juli 2001 eine Zweitbegutachtung durch Prof.<br />

Dr. Glatzel aus Mainz an. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Erstgutachter<br />

seine Kompetenzen überschritten <strong>und</strong> allein die Darstellung des <strong>von</strong><br />

ihm zu Begutachtenden zugr<strong>und</strong>e gelegt habe. Herr Schmider lehnte ein Gespräch<br />

mit Prof. Dr. Glatzel jedoch ab. Prof. Dr. Glatzel gab daraufhin eine vorläufige<br />

psychiatrische Stellungnahme ab, die er auf die ihm zur Verfügung stehenden<br />

schriftlichen Unterlagen stützte. Er schlug eine mehrwöchige Unterbringung<br />

Herrn Schmiders zur Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor.<br />

Durch eine längere Beobachtung seines Verhaltens, seines Umgangs mit Menschen<br />

<strong>und</strong> Dingen außerhalb der Untersuchungssituation <strong>und</strong> seine Selbstdarstellung<br />

gegenüber Personen, deren Urteil er entweder nicht „zu befürchten“ habe<br />

oder deren Urteil er für belanglos halte, könnten möglicherweise weitere aussagekräftige<br />

Erkenntnisse gewonnen werden. Während des Aufenthalts in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus sei das Verhalten des zu Begutachtenden sorgfältig zu<br />

dokumentieren.<br />

Die zuständige Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim ordnete daraufhin<br />

im August 2001 die Unterbringung des Herrn Schmider in einer psychiatrischen<br />

Klinik für die Dauer <strong>von</strong> längstens sechs Wochen an. Auf die hiergegen<br />

eingelegte Beschwerde Herrn Schmiders ordnete der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts<br />

Karlsruhe mit Beschluss vom 28. August 2001 an, die Beobachtung<br />

nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus, sondern in der Krankenabteilung der<br />

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