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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

boten habe. Auf den weiteren Vorhalt, dass ein so genannter Deal in großen Wirtschaftsstrafsachen<br />

doch auch prozessökonomisch sei, erklärte der Zeuge, eine<br />

Vereinbarung zu treffen, sei durchaus an der Tagesordnung <strong>und</strong> auch in jeder Beziehung<br />

legal. Nur müsse der Fragesteller für das Schmider-Verfahren eines wissen,<br />

das sei vom Verständnis her, <strong>von</strong> den Mutmaßungen, mit denen das Ganze<br />

überzogen worden sei, so spektakulär gewesen, da habe es keinen Raum für eine<br />

Verständigung gegeben. Da habe man nur versuchen können, <strong>von</strong> den 15 Jahren<br />

runterzukommen, über die habe gesprochen werden müssen. Und das habe bedeutet,<br />

eine Verteidigung auf der Basis eines Geständnisses zu machen <strong>und</strong> auf der<br />

Basis dessen, was wirklich belastbare Information auch seitens des Mandanten<br />

oder der Ermittlungsbehörden gewesen sei. Und dann sei niemand – weder ein<br />

Gericht noch eine Staatsanwaltschaft – in der Not gewesen, sich wegen der Prozessökonomie<br />

mit der Verteidigung zu verständigen. Üblicherweise blähe die<br />

Verteidigung ja, um einen solchen Deal zu ermöglichen, ein Verfahren auf. Hier –<br />

das habe ja auch die Öffentlichkeit irritiert – habe er das Verfahren minimiert.<br />

Auf den Vorhalt, seitens der Staatsanwaltschaft seien klare Signale dahin gehend<br />

gesetzt worden, dass Geständnisse <strong>und</strong> umfangreiches Mitwirken berücksichtigt<br />

werden, es aber keine konkreten Gespräche über die Höhe eines zu erwartenden<br />

Strafmaßes gegeben habe, führte der Zeuge aus, dass ein Geständnis zu berücksichtigen<br />

sei, ergebe sich aus dem Gesetz, § 46 StGB. Es habe aber keinerlei Absprachen<br />

gegeben.<br />

Auf den Vorhalt, dass es einen Vermerk der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe<br />

gebe, wonach ein Mitglied des Strafsenats des OLG Karlsruhe geäußert habe, es<br />

habe Gespräche darüber gegeben, sich an dem Strafmaß in dem Verfahren gegen<br />

Dr. Jürgen Schneider – 6 Jahre <strong>und</strong> 9 Monate – zu orientieren, erklärte der Zeuge,<br />

es habe, er meine, es sei der 4. Februar 2000 <strong>und</strong> einer der Vernehmungstage, die<br />

sich unmittelbar angeschlossen haben, ein oder zwei Situationen in Gesprächen<br />

mit dem ermittelnden Staatsanwalt, Herrn Dr. Hofmann, gegeben, in denen die<br />

Verteidigung natürlich versucht habe, irgendwo eine Strafmaßvorstellung zum<br />

frühestmöglichen Zeitpunkt zu eruieren. Herr Dr. Hoffmann habe damals geäußert,<br />

das Verfahren Dr. Schneider habe Akzente gesetzt. Das sei alles gewesen.<br />

Es habe nie jemand gesagt, wir werden hier zu einem Strafmaß wie im Fall Dr.<br />

Schneider kommen. Das sei in einem gewissen Umfang auch klar, weil wenn man<br />

das Urteil in dem Verfahren Dr. Schneider kenne <strong>und</strong> das Verfahren selbst nachvollziehe,<br />

dann habe es dort eine bestimmte Strafmaßabwägung gegeben, die<br />

möglicherweise für den Fall Schneider einschlägig gewesen sei, bezüglich deren<br />

Einschlägigkeit für das Verfahren Schmider allerdings noch einiges zu klären gewesen<br />

wäre <strong>und</strong> da haben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben.<br />

Auf den Vorhalt, dass unter Berücksichtigung der Äußerung <strong>von</strong> Herrn Dr. Hofmann<br />

das Verfahren Schneider habe Akzente gesetzt, das Strafmaß bei Herrn<br />

Schmider vergleichsweise hoch ausgefallen sei <strong>und</strong> die anschließende Frage, oder<br />

ob er das anders sehe, erklärte der Zeuge, mit begrenztem Umfang als Jurist in der<br />

Lage seiend, zu rechnen, würde er sagen, der Fragesteller habe schon arithmetisch<br />

Recht. Ein solches Beharren auf diesem Punkt sei für ihn schon deswegen nicht<br />

sachk<strong>und</strong>ig, weil, wenn er eine Strafmaßabsprache treffen möchte, dann brauche<br />

er mehrere Beteiligte hierzu. Dann nütze ihm der Staatsanwalt herzlich wenig. Er<br />

habe auch vom B<strong>und</strong>esgerichtshof entsprechende Vorgaben, wie solche Absprachen<br />

auszusehen haben. Die müsse er einhalten, damit er nicht das Verfahren<br />

gefährde. In einem Verfahren Schmider, könne er nur sagen, gehe man da sehr<br />

sachk<strong>und</strong>ig mit um. Und wer immer etwas anderes irgendwo hineininterpretiere,<br />

was irgendjemand beiläufig gesagt habe, der messe dem Ganzen nicht strafprozessual<br />

relevante Bedeutung bei. Das möge die Bedeutung dieses Ausschusses<br />

hier erklären, aber sei in der Sache völlig unbegründet.<br />

Auf den Vorhalt, in einem Vermerk des Justizministeriums vom August 2001 sei<br />

festgehalten, dass ein Richter am Oberlandesgericht Böhm gegenüber einem Dezernenten<br />

der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe behauptet habe, es bestehe<br />

eine Absprache zwischen den Prozessbeteiligten, wonach man sich bezüglich des<br />

Strafmaßes am Urteil gegen Jürgen Schneider orientieren wolle; der Vorsitzende<br />

der zuständigen Kammer des Landgerichts solle sich in dieser Richtung geäußert<br />

haben <strong>und</strong> den weiteren Vorhalt, es sei doch da<strong>von</strong> auszugehen, dass sich die Verteidigung<br />

unter dem Aspekt Revisionsgr<strong>und</strong> hierauf berufen hätte, wenn es so etwas<br />

tatsächlich gegeben hätte, erwiderte der Zeuge, darauf könne sich der Fra-<br />

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