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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

soll jedoch im Außenverhältnis nicht bekannt werden, somit wurde mit der Verkäuferin<br />

ein Treuhandverhältnis vereinbart. Es ist somit der rechtliche Stand<br />

vollzogen, welcher der o. a. wirtschaftlichen Beherrschung entspricht.“<br />

Die Frage der Existenz einer „Treuhandvereinbarung“ zwischen Frau Neumann<br />

einerseits <strong>und</strong> Herrn Manfred Schmider bzw. Herrn Dr. Klaus Kleiser andererseits<br />

war ein Schwerpunkt der Prüfung bei der KSK GmbH. Zusammenfassend kam<br />

die Betriebsprüfung des Finanzamts Karlsruhe-Stadt zu dem Ergebnis, dass ein<br />

Treuhandverhältnis zwischen Frau Neumann <strong>und</strong> Herrn Schmider vor dem notariellen<br />

Vertrag am 12. Mai 1997 nicht nachzuweisen war. Im Prüfungsbericht<br />

wurde dazu festgestellt:<br />

„Durch die Abgabe der Selbstanzeige vom 5. Februar 1996 <strong>und</strong> der aufgeworfenen<br />

Fragen zur Verantwortlichkeit wurde gegenüber der BP am 3. Juni 1996<br />

eine mündliche Erklärung aller Beteiligten, A. Neumann, M. Schmider <strong>und</strong><br />

Dr. K. Kleiser abgegeben, dass alleinige Gesellschafterin seit den jeweiligen<br />

Anteilskäufen Frau A. Neumann sei. Die mündliche Erklärung wurde durch die<br />

schriftliche Erklärung vom 5. Juni 1996, welche alle drei Personen unterzeichnet<br />

haben, untermauert. ...<br />

Auch das mehrmalige Befragen <strong>von</strong> Frau Neumann während der Betriebsprüfung<br />

brachte immer die klare Aussage, sie sei alleinige Gesellschafterin ohne<br />

jegliche Einschränkung oder Einwirkungsmöglichkeiten Dritter. ...<br />

Sowohl Herr Dr. Kleiser als auch Herr Schmider erklärten, dass sie erst durch<br />

die Selbstanzeige <strong>von</strong> den Geldabflüssen bei der KSK Kenntnis erhalten haben.<br />

Daher mussten sie erkennen, dass die geglaubte „Position“ der wirtschaftlichen<br />

Beherrschung tatsächlich nicht vorhanden war.<br />

Nachweis für das Vorliegen einer Treuhandvereinbarung oder sonstiger rechtlich<br />

durchsetzbarer gesellschafterähnlichen Positionen der Herren Schmider<br />

<strong>und</strong> Dr. Kleiser gegenüber Frau A. Neumann können durch die BP nicht festgestellt<br />

werden. Die Betriebsprüfung geht nach obiger Darstellung da<strong>von</strong> aus,<br />

dass Frau Angelika Neumann alleinige Gesellschafterin ab dem 27. März 1991<br />

(Kauf des Gesellschafteranteils Laule) ist.“<br />

Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Treuhandverhältnisses war<br />

<strong>von</strong> erheblicher steuerlicher Auswirkung. Aufgr<strong>und</strong> der <strong>von</strong> Angelika Neumann<br />

erstatteten Selbstanzeige war die Frage zu klären, wem die durch die Selbstanzeige<br />

zu qualifizierenden „verdeckten Gewinnausschüttungen“ zuzurechnen sind.<br />

Steuerrechtlich ist dies immer der Gesellschafter bzw. bei Vorliegen eines Treuhandverhältnisses<br />

der Treugeber als wirtschaftlicher Eigentümer.<br />

Auch in der Vergangenheit, vor 1996, war die Frage der Beherrschung der KSK<br />

GmbH stets problematisiert worden <strong>und</strong> darüber hinaus über die Jahre widersprüchlich<br />

<strong>von</strong> den Beteiligten Neumann, Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser dargestellt worden.<br />

In den Anlagen „WA“ zur Körperschaftsteuererklärung der KSK GmbH für die<br />

Jahre 1991 bis 1993 waren die Herren Manfred Schmider <strong>und</strong> Dr. Klaus Kleiser<br />

als Gesellschafter der KSK angegeben worden, obwohl bereits am 2. April 1990<br />

zwei Drittel der Anteile an der KSK an Frau Neumann verkauft worden sind <strong>und</strong><br />

am 5. April 1991 das letzte Drittel ebenfalls durch notariellen Vertrag an Frau<br />

Angelika Neumann verkauft wurde.<br />

Hingegen bezeichnete sich Frau Neumann in ihrer Selbstanzeige vom 5. Februar<br />

1996 an das Finanzamt Weimar als Treuhänderin für die Herren Schmider <strong>und</strong><br />

Dr. Kleiser.<br />

In einem Aktenvermerk vom 12. Juni 1996 über ein Gespräch mit Herrn Manfred<br />

Schmider notierte der zuständige Prüfer, Herr Seyfried, vom Finanzamt Karlsruhe-Stadt:<br />

„Manfred Schmider verneinte das Bestehen eines Treuhandvertrages. Manfred<br />

Schmider möchte jedoch in keinem Fall mit der Hinterziehung <strong>und</strong> einer möglichen<br />

Eröffnung des Strafverfahrens etwas zu tun haben.“<br />

Gegenüber dem Steuerfahnder des Finanzamts Karlsruhe-Durlach, Herrn Siebler,<br />

erklärte der Rechtsanwalt <strong>von</strong> Herrn Schmider, Herr RA Rainer Kullen, am<br />

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