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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

776<br />

Dienstfähigkeit wieder, hat voll gearbeitet, hat sich auf die Dezernatsleiterstelle<br />

beworben. Es wurde ihm allerdings ein anderer (...) Bewerber vorgezogen. Herr<br />

Petzold wurde dann dauerhaft dienstunfähig <strong>und</strong> wird in diesem Monat zur Ruhe<br />

gesetzt“ (vgl. APr. 12. UA-Sitzung S. 80 ff.).<br />

Ganz ähnlich drückte sich der damalige Inspekteur der Polizei, Willi Burger, aus,<br />

nach dessen Kenntnisstand die Ermittlungen gegen Schmider keine Rolle bei den<br />

dienstlichen Maßnahmen gegen KHK Petzold spielten: „Nein, das hat überhaupt<br />

keine Rolle gespielt, sondern es ging um den Vorwurf (...), dass eine Staatsanwältin,<br />

mit der Herr Petzold auf einer Dienstreise war (...) im Anschluss gesagt hat,<br />

sie will mit dem Herrn Petzold nicht mehr auf Dienstreise gehen. Es hat überhaupt<br />

nichts mit Schmider – – Schmider war für mich zu keinem Zeitpunkt meiner<br />

aktiven Dienstzeit auch nur ein Name“ (vgl. APr. 12. UA-Sitzung S. 124 f.;<br />

vgl. auch die Aussage des LOStA a. D. Dr. Klass APr. 13. UA-Sitzung S. 205 f.,<br />

207 ff. zu dessen Beschwerde bei KD Burkart u. a. wegen des persönlichen Verhaltens<br />

des KHK Petzold während einer Auslandsdienstreise mit StA’in Weber).<br />

Eine indirekte Einflussnahme auf die Polizeitätigkeit kann auch nicht in der<br />

Durchführung eigener Ermittlungen der zuständigen Dezernentin StA’in Scheck<br />

gesehen werden, die vor Abschluss der polizeilichen Untersuchungen weitere notwendige<br />

Vernehmungen selbst durchführte. Dies wurde <strong>von</strong> der Polizei zwar als<br />

„einmaliger Vorgang“ dargestellt <strong>und</strong> soll entsprechende Verw<strong>und</strong>erung ausgelöst<br />

haben (vgl. dazu die Aussage des KD Wintermantel APr. 12. UA-Sitzung<br />

S. 7, 8). Diese Sichtweise verkennt jedoch, dass die StA gem. §§ 152, 160 StPO<br />

Herrin des Ermittlungsverfahrens ist, eigene Ermittlungen durch die StA schon<br />

<strong>von</strong> daher nicht „ungewöhnlich“ sein können; sie sind sogar in den für die StA<br />

verbindlichen Richtlinien für das Straf- <strong>und</strong> Bußgeldverfahren ausdrücklich vorgeschrieben<br />

(vgl. Nr. 3 RiStBV): „Der Staatsanwalt soll in bedeutsamen oder in<br />

rechtlich oder tatsächlich schwierigen Fällen den Sachverhalt vom ersten Zugriff<br />

an selbst aufklären, namentlich den Tatort selbst besichtigen, die Beschuldigten<br />

<strong>und</strong> die wichtigsten Zeugen selbst vernehmen. [...] Auch wenn der Staatsanwalt<br />

den Sachverhalt nicht selbst aufklärt, sondern seine Hilfsbeamten (§ 152 GVG),<br />

die Behörden <strong>und</strong> Beamten des Polizeidienstes (§ 161 StPO) oder andere Stellen<br />

damit beauftragt, hat er die Ermittlungen zu leiten, mindestens ihre Richtung <strong>und</strong><br />

ihren Umfang zu bestimmen.“ Darüber hinaus lassen sich aus den Akten keinerlei<br />

Anhaltspunkte für fehlerhaft durchgeführte Vernehmungen finden. Ohnehin soll<br />

es sich nach Aussage <strong>von</strong> StA’in Scheck nicht um eine einmalige <strong>von</strong> ihr gewählte<br />

Verfahrensweise gerade nur in diesem Fall gehandelt haben, vielmehr sei dieses<br />

Vorgehen häufige Praxis <strong>von</strong> ihr gewesen, die sich bewährt habe (vgl. APr.<br />

13. UA-Sitzung S. 5), was nicht zu beanstanden, sondern im Gegenteil positiv zu<br />

bewerten ist.<br />

Weiterhin ist in dem Angebot, <strong>von</strong> StA’in Scheck gegenüber KHK Mayer, auf<br />

einen polizeilichen Abschlussbericht verzichten zu können, keine fehlerhafte Verfahrensweise<br />

zu sehen. Der Abschlussbericht der Polizei ist nicht <strong>von</strong> der StPO<br />

vorgeschrieben, er kann auch die StA nicht <strong>von</strong> der Verpflichtung befreien, sich<br />

mit dem Akteninhalt ausführlich zu befassen. Dies stellte auch StA’in Scheck in<br />

der 13. UA-Sitzung klar: „Die Akte muss ich <strong>von</strong> vorne bis hinten gründlich<br />

durcharbeiten <strong>und</strong> muss mir selber ein Bild machen, <strong>und</strong> ob dann eine abschließende<br />

Äußerung in schriftlicher Form des Polizeibeamten sich in der Akte<br />

befindet oder nicht, das ändert für mich die Sachlage nicht“ (vgl. APr. 13. UA-<br />

Sitzung S. 4). Das Vorgehen der Dezernentin ist daher nicht kritikwürdig.<br />

b) Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen<br />

Über das Ermittlungsverfahren gegen Manfred Schmider wegen einer Beteiligung<br />

an dem Raubüberfall wurde gem. § 12 I OrgStA bzw. Nr. II BeStra (wegen der<br />

Höhe des Schadens, vgl. Aussage LOStA a. D. Dr. Klass APr. 13. UA-Sitzung<br />

S. 210) seit dem 6. Dezember 1990 an die GStA <strong>und</strong> gem. Nr. I BeStra seit dem<br />

2. März 2000 an das Justizministerium berichtet. Ausweislich der Akten erging<br />

jedoch weder <strong>von</strong> der Generalstaatsanwaltschaft noch <strong>von</strong> dem Justizministerium<br />

eine Weisung gegenüber StA’in Scheck, die Ermittlungsverfahren gegen Manfred<br />

Schmider am 15. Mai 1996, am 10. September 2001 <strong>und</strong> am 12. August 2002 einzustellen<br />

(vgl. <strong>Bericht</strong>sheft zu 21 Js 576/90, <strong>Bericht</strong>sheft zu 21 Js 5722/00 sowie<br />

LO JM 410 E-60/00).

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