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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

594<br />

die Rechnung über die Zulassung. Die Zulassung habe seine Frau direkt an die<br />

Firma bezahlt. Die Autorechnung, da sie auf „FlowTex“ ausgestellt war, habe sie<br />

an „FlowTex“ überwiesen.<br />

Hinsichtlich des gewährten Rabatts in Höhe <strong>von</strong> 12 % bemerkte der Zeuge:<br />

„... Einen Rabatt kriegen Sie an allen Ecken. Ich könnte Ihnen fünf Autofirmen<br />

jetzt nennen, bei denen ich, wenn ich es darauf angelegt hätte, was ich ja gar<br />

nicht habe – denn die Spontaneität hat mir die Möglichkeit ja genommen, mich<br />

irgendwo nach irgendwelchen Rabatten zu erk<strong>und</strong>igen. Aber ich weiß <strong>von</strong> unserem<br />

Haus, dass ich bei fünf Adressen locker diese Boni oder diesen Rabatt<br />

bekommen hätte, ohne dass ich das verhandelt hätte. Wenn man darüber noch<br />

hart verhandelt hätte, wahrscheinlich sogar mehr oder weniger. Ich habe es<br />

aber nicht ventiliert. Die Spontaneität <strong>von</strong> Herrn Schmider, diese Bestellung<br />

einzuleiten, führte dann zu diesem Kauf. ...<br />

Es ging also nicht darum, einen Rabatt zu kriegen <strong>und</strong> zwar <strong>von</strong> ihm zu kriegen.<br />

Den Rabatt hätte ich woanders, würde ich sagen, sogar viel leichter bekommen.<br />

Es war überhaupt keine Diskussion darum. Es ging um die kurze Lieferzeit.<br />

Die wurde angesprochen. So lief das Ganze ab – also jetzt in kurzen<br />

Worten. Aber ich kann da gerne noch ins Detail gehen.“<br />

Auf Nachfrage, warum <strong>von</strong> Frau Marschall an die Firma „FlowTex“ nur<br />

57.038,94 DM bezahlt wurden, wobei die Firma „FlowTex“ <strong>von</strong> der Firma Daimler-Benz<br />

eine Bruttorechnung in Höhe <strong>von</strong> 58.203 DM erhalten hat, erklärte der<br />

Zeuge, dass bei der Rechnung, die die Firma „FlowTex“ erhalten habe, noch 2 %<br />

Skonto abgezogen worden seien. Herr Manfred Schmider habe auf die Nachfrage<br />

seiner Frau gesagt, dass seine Konditionen so sind, <strong>und</strong> er gr<strong>und</strong>sätzlich 2 % Skonto<br />

abziehen könne, da er ja schließlich an seiner Frau nichts verdienen möchte, habe er<br />

diese 2 % im Rahmen der Rechnungsausstellung an Frau Marschall weitergegeben.<br />

Die Staatsanwaltschaft Mannheim wertet in ihrem Rechtsgutachten vom November<br />

2001 diesen Sachverhalt dahin gehend, dass hier der Verdacht einer Bestechlichkeit<br />

(§§ 331 ff. StGB) nahe liege, da Herr Manfred Schmider in seiner Beschuldigtenvernehmung<br />

äußerte, dass er mit diesen Annehmlichkeiten bezweckte,<br />

Herrn Marschall in Bezug auf die „FlowTex“-Gruppe zu besänftigen.<br />

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft Mannheim ist jedoch fraglich, ob Herr Marschall<br />

Amtsträger ist. Allein aus dem Umstand, dass die BW-Bank zu einem<br />

großen Teil in öffentlicher Hand ist, lässt sich nicht schließen, dass sie eine sonstige<br />

Stelle gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist. Es komme vielmehr darauf<br />

an, so die Staatsanwaltschaft in ihrem Gutachten weiter, ob die Bank öffentliche<br />

Aufgaben im Sinne einer Staats- <strong>und</strong> Kommunalbank wahrzunehmen hat.<br />

Die BW-Bank ist hingegen eine private Geschäftsbank, die sich auf mittelständische<br />

Firmenk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> anspruchsvolle Privatk<strong>und</strong>en, Investmentbanking <strong>und</strong><br />

Mergers Acquisitions konzentriert. Im Bereich der Firmenk<strong>und</strong>enbetreuung lagen<br />

auch die Aufgaben <strong>von</strong> Herrn Marschall, die er im Zusammenhang mit der Firma<br />

„FlowTex“ wahrnahm, sodass hier eine Strafbarkeit aus der Sicht der Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim nach §§ 331 ff. StGB nicht in Betracht kommt.<br />

Anwendbar aus der Sicht der Staatsanwaltschaft Mannheim wäre hingegen der<br />

mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz am 20. August 1997 neu in das StGB<br />

eingeführte § 299 StGB bzw. bis zu diesem Zeitpunkt § 12 UWG, Bestechlichkeit<br />

im geschäftlichen Verkehr. Herr Marschall ist als Vorstandsmitglied beauftragt<br />

im Sinne dieser Vorschrift. Vorteilsbegriff <strong>und</strong> Tathandlung (fordern, sich versprechen<br />

lassen oder annehmen) entsprechen denen des § 331 StGB. Allerdings<br />

findet die Auflockerung der Unrechtsvereinbarung in den §§ 331 ff. StGB in § 299<br />

StGB keine Entsprechung. So muss, um eine Strafbarkeit im Sinne des § 299<br />

StGB bejahen zu können, der Vorteil im Zusammenhang mit einer künftigen unlauteren<br />

Bevorzugung stehen. Eine Zuwendung zur Herbeiführung allgemeinen<br />

„Wohlwollens“ ohne Bezug zu einer bestimmten Bevorzugung ist im Gegensatz<br />

zu den neuen Bestechungstatbeständen nicht ausreichend. Ein solcher konkreter<br />

Zusammenhang ist aus der Sicht der Staatsanwaltschaft Mannheim nicht erkennbar.<br />

Herrn Manfred Schmiders Aussage, bei Herrn Marschall „gute Stimmung“<br />

für „FlowTex“ machen zu wollen, spricht nach Auffassung der Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim eher dafür, dass Herr Manfred Schmider sich nur dessen allgemeines<br />

Wohlwollen sichern wollte.

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