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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

sage <strong>von</strong> Staatsanwältin Smid den Akteninhalt vor dem Gespräch mit ihr offenbar<br />

intensiv studiert hatte, waren ihm die Personen <strong>und</strong> die strafrechtliche Dimension<br />

vom Ansatz her bewusst. Die Tatsache, dass er die vorstehenden zur<br />

Verschleierung geeigneten Maßnamen jedoch nicht traf, sprechen dagegen,<br />

dass der Beschuldigte seinen Aktenvermerk Staatsanwältin Smid <strong>und</strong> der seinerzeitigen<br />

Staatsanwältin Krenz bewusst vorenthielt. Zudem musste er damit<br />

rechnen, dass es im Laufe der weiteren Sachbearbeitung zu Kontakten zwischen<br />

der sachbearbeitenden Dezernentin <strong>und</strong> den Beamten der Steuerfahndungsstelle<br />

des Finanzamts Karlsruhe-Durlach, insbesondere dessen Leiter<br />

kam. Überdies fehlt es für derartige verschleiernde Handlungen an jeglichem<br />

nachvollziehbaren Motiv.<br />

c. Soweit Richterin am Landgericht Krenz bei ihrer Beschuldigtenvernehmung<br />

bek<strong>und</strong>ete, der Vermerk über den anonymen Telefonanruf beim Finanzamt<br />

Weimar vom 25. April 1996, die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Mühlhausen<br />

vom 9. <strong>und</strong> 13. Mai 1996 sowie der Aktenvermerk des Betriebsprüfers<br />

Seyfried vom 25. April 1996 hätten sich in den ihr vorliegenden Ermittlungsakten<br />

nicht bef<strong>und</strong>en, ist dies nicht geeignet, die Einlassung <strong>von</strong> Oberstaatsanwalt<br />

Arnold, er habe diese Aktenbestandteile nicht aus der Akte entfernt, zu widerlegen.<br />

Zum einen ist auch hier zu sehen, dass es jedenfalls denkmöglich erscheint,<br />

dass jemand anderer als Oberstaatsanwalt Arnold diese Aktenteile, aus welchem<br />

Gr<strong>und</strong> auch immer, aus der Akte entfernte <strong>und</strong> sie der früheren Staatsanwältin<br />

Krenz bei der Sachbearbeitung vorenthielt. Jedoch gibt es hierfür keine<br />

Hinweise. Es bestehen insoweit auch keinerlei Ermittlungsansätze.<br />

Zum anderen spricht gegen die Angaben <strong>von</strong> Richterin am Landgericht Krenz<br />

ein Vergleich der Mannheimer <strong>und</strong> Mühlhausener Ermittlungsakten. In der<br />

beigezogenen Ermittlungsakte 609 Js 145/96 der Staatsanwaltschaft Mannheim<br />

befindet sich eine Ablichtung der Steuerstrafakten betreffend das steuerstrafrechtliche<br />

Ermittlungsverfahren des Finanzamts Erfurt gegen Angelika Neumann<br />

(ÜLStr. Nr. 13/96 EF-AK). Diese Ablichtung war auf die Verfügung <strong>von</strong><br />

Staatsanwältin Krenz vom 16. Januar 1997 angefertigt worden, mit der das Ermittlungsverfahren<br />

gegen Angelika Neumann abgetrennt <strong>und</strong> an die Staatsanwaltschaft<br />

Mühlhausen zurückgegeben worden war. Die an die Staatsanwaltschaft<br />

Thüringen zurückgesandte Originalsteuerstrafakte in dem Verfahren Angelika<br />

Neumann wurde im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens beigezogen.<br />

Ein Vergleich der Kopie <strong>und</strong> des Originals ergibt, dass die Originalakte in paginiertem<br />

Zustand vollständig abgelichtet wurde. Die Blattzahlen sind sowohl<br />

im Original als auch auf der Ablichtung jeweils in der rechten oberen Ecke eines<br />

jeden Aktenblattes handschriftlich notiert. Der Augenschein ergibt, dass<br />

die Zahlen auf den Ablichtungen nicht nachträglich angebracht wurden, sondern<br />

zusammen mit den übrigen Blättern abkopiert wurden. Der Aktenvermerk<br />

<strong>von</strong> Amtsrat Seyfried vom 25. April 1996 befindet sich in der fortlaufend paginierten<br />

Originalakte auf den Blättern 121 <strong>und</strong> 122. Auch in der abgelichteten<br />

Akte weist die Blattierung insoweit die Nrn. 121 <strong>und</strong> 122 auf. Hieraus folgt,<br />

dass der Aktenvermerk sich jedenfalls in der Akte befand, als die Originalakte<br />

bei der Staatsanwaltschaft Mannheim kopiert wurde.<br />

Die Blattierung der Akten ist nicht erst in Mannheim vorgenommen worden,<br />

sondern bereits bei der Staatsanwaltschaft Erfurt oder der Staatsanwaltschaft<br />

Mühlhausen erfolgt, bevor das Verfahren im Mai 1996 an die Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim abgegeben wurde. Dies ergibt sich daraus, dass in den erwähnten<br />

Vermerken der Staatsanwaltschaft Mühlhausen vom 9. <strong>und</strong> 13. Mai<br />

1996 auf F<strong>und</strong>stellen in der Akte mit Blattzahlen verwiesen wird. Eine Überprüfung<br />

ergibt, dass die in den Vermerken in Bezug genommenen, weiter oben<br />

aufgeführten Aktenteile sich tatsächlich mit der in den Vermerken aufgeführten<br />

Blattzahl in den Akten befinden. Unmittelbar im Anschluss an die Vermerke<br />

<strong>und</strong> Verfügungen vom 9. <strong>und</strong> 13. Mai 1996, <strong>und</strong> zwar auf den fortlaufenden<br />

Seiten mit den Blattzahlen 20, 21 <strong>und</strong> 22, befindet sich die Ablichtung des Aktenvermerks<br />

über die anonyme telefonische Anzeige beim Finanzamt Weimar<br />

vom 25. April 1996. Sämtliche Aktenteile, die nach dem Eingang der Akten bei<br />

der Staatsanwaltschaft Mannheim am 15. Mai 1996 angefallen sind, sind hingegen<br />

nicht blattiert. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass die Akten in blattiertem<br />

Zustand aus Thüringen nach Mannheim gelangten.<br />

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