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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

das Raubgeschehen als Opfer verwickelt worden ist. Am frühen Abend dieses<br />

Tages sind Manfred Schmider <strong>und</strong> die Zeugin Backenstos <strong>von</strong> der nach Hause<br />

zurückkehrenden Ehefrau des Beschuldigten <strong>und</strong> deren Begleiterin mit Handschließen<br />

an das Treppengeländer gefesselt in dem Wohnhaus aufgef<strong>und</strong>en<br />

worden. Der am Tatort erschienenen Polizei hat der Beschuldigte erklärt, er<br />

sei überfallen <strong>und</strong> ausgeraubt worden.<br />

Gegenstand des vorliegenden Ermittlungsverfahrens ist der Verdacht, der Beschuldigte<br />

sei nicht Opfer dieses Raubes, sondern sei vielmehr als Mittäter an<br />

dem Raub beteiligt gewesen <strong>und</strong> habe in der Folge seine Versicherung durch<br />

die Geltendmachung des angeblichen Schadens betrogen.<br />

Nach den mit einzelnen Unterbrechungen in den vergangenen 15 Jahren<br />

durchgeführten umfangreichen Ermittlungen ist zusammengefasst festzustellen,<br />

dass ein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer Verurteilungswahrscheinlichkeit<br />

nicht besteht.<br />

Im Wesentlichen hat Manfred Schmider nach der Tat zu deren Ablauf Folgendes<br />

ausgeführt:<br />

Er habe sich am 9. Mai 1986 telefonisch mit einem Interessenten für eine Wohnung<br />

seines Bauprojekts in Ettlingen, Schlesierstraße 22 für den 12. Mai 1986<br />

gegen 16 Uhr an dem Bauprojekt verabredet. Als er auf dem dortigen Parkplatz<br />

eingetroffen sei, sei eine männliche Person in seinen PKW Daimler-Benz<br />

500 SEC zugestiegen <strong>und</strong> habe ihn unter Vorhalt einer Schusswaffe gezwungen,<br />

zu seinem Wohnanwesen zu fahren. In geringer Entfernung <strong>von</strong> seinem<br />

Bauprojekt sei ein zweiter Täter in sein Fahrzeug zugestiegen. An seinem Anwesen<br />

angekommen, sei er <strong>von</strong> einem der Täter mit einer Handschließe an das<br />

Lenkrad seines Fahrzeugs geschlossen worden, während der zweite Täter sich<br />

mit einer Schusswaffe in der Hand in das Wohnhaus begeben habe <strong>und</strong> dort –<br />

wie ihm nachträglich bekannt geworden sei – die Hausangestellte Birgit<br />

Backenstos überwältigt, an das Treppengeländer des Hauses gefesselt <strong>und</strong> ihr<br />

die Augen verb<strong>und</strong>en habe. Anschließend sei er selbst ins Haus verbracht worden,<br />

wo ihn die Täter unter Vorhalt einer Schusswaffe gezwungen hätten,<br />

seinen Tresor zu öffnen. Zunächst sei ihm dies aufgr<strong>und</strong> seiner Aufregung nicht<br />

gelungen, weshalb ihm einer der Täter einen Faustschlag ins Gesicht versetzt<br />

habe, sodass er zu Boden gegangen sei. Aus dem schließlich <strong>von</strong> ihm geöffneten<br />

Tresor hätten die Täter, nachdem sie ihn mittels einer Handschließe an die<br />

Tresortüre geschlossen hätten, 153.000 DM Bargeld entwendet. Anschließend<br />

hätten sie das gesamte Wohnhaus durchsucht <strong>und</strong> Teppiche sowie Schmuck,<br />

Tafelsilber <strong>und</strong> Pelze seiner Ehefrau im Gesamtwert <strong>von</strong> ca. 2 Millionen DM<br />

entwendet <strong>und</strong> in sein Fahrzeug verbracht. Bevor die Täter schließlich mit seinem<br />

Fahrzeug geflüchtet seien, hätten sie ihm ebenfalls die Augen verb<strong>und</strong>en<br />

<strong>und</strong> ihn, wie die Hausangestellte zuvor, mittels einer Handschließe an das<br />

Treppengeländer gefesselt.<br />

Vage Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschuldigten sind bereits<br />

kurze Zeit nach der Tatbegehung durch die sachbearbeitenden Polizeibeamten<br />

in der Ermittlungsakte dokumentiert worden <strong>und</strong> gehen offensichtlich zurück<br />

auf einen 3 Tage nach der Tat erfolgten telefonischen Hinweis durch einen<br />

Mitarbeiter der Versicherung des Beschuldigten, in dem dieser Bedenken am<br />

Wahrheitsgehalt der Schilderung des Beschuldigten geäußert hat, die jedoch<br />

nicht näher begründet worden sind, sondern offensichtlich lediglich auf Vermutungen<br />

basierten. Während der gesamten Dauer des Ermittlungsverfahrens<br />

sind diese Verdachtsmomente neben den weiteren Ermittlungen berücksichtigt<br />

<strong>und</strong> verfolgt worden, konnten jedoch nie konkretisiert werden. Nachdem die<br />

gesamten Ermittlungen keinerlei Beweise für eine strafbare Beteiligung des<br />

Beschuldigten an dem Raubüberfall ergeben haben <strong>und</strong> Manfred Schmider jede<br />

Tatbeteiligung bestritten hat, ist das Ermittlungsverfahren gegen ihn mit<br />

Entschließung vom 23. Juli 1986 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.<br />

– II. –<br />

Im Jahr 1990 ist der gesondert verfolgte Gerhard Schenk als einer der beiden<br />

Täter des Raubüberfalls ermittelt worden. Gegen ihn ist am 11. Oktober 1991<br />

Anklage wegen schweren Raubes u. a. zum Landgericht Karlsruhe erhoben<br />

worden. Allerdings hat das Landgericht mit Beschluss vom 19. Januar 1994 die<br />

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