09.12.2012 Aufrufe

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

200<br />

Anfang September 1995 informierte die Steuerfahndung des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach<br />

die Betriebsprüfungsstelle Karlsruhe-Stadt über das Ermittlungsverfahren<br />

gegen Rechtsanwalt S., da eine Betriebsprüfung bei den Firmen FlowTex<br />

<strong>und</strong> KSK bevorstand. Die zuständigen Betriebsprüfer wurden auch über das Ergebnis<br />

der Anfrage beim B<strong>und</strong>esamt für Finanzen hinsichtlich der liechtensteinischen<br />

Firmen informiert. Die Betriebsprüfungsstelle Karlsruhe-Stadt veranlasste,<br />

dass die Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes Pforzheim im Januar 1996 eine<br />

Prüfung bei Rechtsanwalt S. durchführte. Die Empfänger der in bar <strong>von</strong> Rechtsanwalt<br />

S. abgehobenen Beträge konnten hierbei nicht festgestellt werden.<br />

Am 18. Mai 1996 ging der Abschlussbericht der GFG Karlsruhe vom 8. Mai 1996<br />

bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – ein. In diesem<br />

<strong>Bericht</strong> wird festgestellt, dass die Ermittlungen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen<br />

einer geldwäschetauglichen Vortat ergeben haben. Daneben wird darauf<br />

hingewiesen, dass die GFG Karlsruhe am 10. April 1996 die Steuerfahndungsstelle<br />

des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach über das gegen Rechtsanwalt S. wegen des<br />

Verdachts der Geldwäsche anhängige Ermittlungsverfahren unterrichtet habe. Die<br />

Steuerfahndung habe daraufhin mitgeteilt, es sei beabsichtigt gewesen, bei den<br />

Firmen FlowTex <strong>und</strong> KSK eine Konzernprüfung durchzuführen. Beabsichtigter<br />

Prüfungsbeginn sei der Monat April 1996 gewesen. Im Februar 1996 sei seitens<br />

der Firmenleitung KSK eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO erstattet worden.<br />

Diese Selbstanzeige beziehe sich nach den Ausführungen der Steuerfahndung offenbar<br />

auf die dem Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt S. zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />

Barabhebungen. Zwischenzeitlich seien gegen die Verantwortlichen der betroffenen<br />

Firmen Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung<br />

eingeleitet worden. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse der Steuerfahndung<br />

regte die GFG an, das Verfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche einzustellen<br />

<strong>und</strong> den Vorgang nach Prüfung der Verwendungsbeschränkungen nach<br />

dem Geldwäschegesetz der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Karlsruhe-<br />

Durlach zuzuleiten.<br />

Mit Verfügung vom 23. Mai 1996 stellte der zuständige Dezernent bei der Staatsanwaltschaft<br />

Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – das Ermittlungsverfahren gegen<br />

Rechtsanwalt S. wegen des Verdachts der Geldwäsche gemäß 170 Abs. 2<br />

StPO ein. Zur Begründung führte er aus, dass die durchgeführten Ermittlungen<br />

keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer in § 261 StGB katalogisierten<br />

Straftat ergeben haben. Mit derselben Verfügung übersandte er die Akte an die<br />

Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach zur Kenntnisnahme<br />

<strong>und</strong> Auswertung.<br />

2. Tätigkeit <strong>und</strong> Erkenntnisse anderer Behörden<br />

a) Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe<br />

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – unterrichtete mit <strong>Bericht</strong><br />

vom 27. März 1996 die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe über das Ermittlungsverfahren<br />

gegen Rechtsanwalt S. Die <strong>Bericht</strong>spflicht ergibt sich aus § 12<br />

Abs. 2 der Anordnung über die Einrichtung, die Gliederung <strong>und</strong> die Dienstführung<br />

der Staatsanwaltschaften (Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften)<br />

– OrgStA – (Allgemeine Anlage 5). Danach war die Staatsanwaltschaft verpflichtet,<br />

alle Ermittlungsverfahren, die länger als zwölf Monate anhängig waren, ohne<br />

dass <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft eine abschließende Verfügung getroffen <strong>und</strong> das<br />

Verfahren wegen Abwesenheit des Beschuldigten vorläufig eingestellt war, dem<br />

Generalstaatsanwalt unter Darstellung des Verfahrensganges mitzuteilen. Aufgr<strong>und</strong><br />

des bei der Generalstaatsanwaltschaft am 11. April 1996 eingegangenen<br />

<strong>Bericht</strong>s legte der für anwaltsgerichtliche Ermittlungsverfahren nach der B<strong>und</strong>esrechtsanwaltsordnung<br />

zuständige Dezernent der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe<br />

unter dem Aktenzeichen EV 57/96 einen Vorgang zur Prüfung der Einleitung<br />

eines solchen Verfahrens an <strong>und</strong> bat die Staatsanwaltschaft Karlsruhe –<br />

Zweigstelle Pforzheim – um Unterrichtung über den Fortgang des dortigen Ermittlungsverfahrens.<br />

Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren<br />

gegen Rechtsanwalt S. gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, teilte sie dies<br />

mit <strong>Bericht</strong> vom 23. Mai 1996 der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!