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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

202<br />

hoben worden seien. Es habe sich dabei um einen Betrag <strong>von</strong> über 50 Millionen,<br />

er glaube, es seien 58 Mio. DM gewesen, gehandelt. Neben den Registerakten habe<br />

er Recherchen bei verschiedenen Wirtschaftsauskunfteien durchgeführt <strong>und</strong><br />

bei der zuständigen Abfertigungszolldienststelle Auskünfte darüber eingeholt, ob<br />

die Firma KSK auch im In <strong>und</strong> Exportgeschäft tätig gewesen sei. Über die Kriminalpolizei<br />

habe er Kenntnis <strong>von</strong> einer räuberischen Erpressung oder eines Raubes<br />

oder was das gewesen sei zum Nachteil <strong>von</strong> Herrn Schmider erhalten. Irgendwelche<br />

relevanten kriminalpolizeilichen oder zollfahndungsseitigen Erkenntnisse<br />

haben nicht vorgelegen. Des Weiteren sei Rechtsanwalt S. an zwei Tagen bei Barabhebungen<br />

größerer Beträge unter Observation gestellt worden. In einem Fall,<br />

in dem er selbst observiert habe, habe Rechtsanwalt S. zunächst seine Kanzlei <strong>und</strong><br />

anschließend eine Privatadresse, wohl seine Wohnung, aufgesucht <strong>und</strong> nach einer<br />

gewissen Zeit <strong>von</strong> ein bis eineinhalb St<strong>und</strong>en sei er dann nach Ettlingen auf das<br />

Areal der Firma FlowTex gefahren.<br />

Im Rahmen der Umfeldermittlungen habe er Kontakt zur Steuerfahndungsstelle<br />

des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach aufgenommen. Dort habe er natürlich mit seiner<br />

Anfrage offenbaren müssen, dass es um den Verdacht der Geldwäsche gehe,<br />

da die Steuerfahndungsstelle habe bewerten müssen, ob eine Offenbarungsbefugnis<br />

nach der Abgabenordnung bestehe. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen habe<br />

er <strong>von</strong> der Steuerfahndungsstelle erfahren, dass eine Konzernprüfung bei der<br />

Firmengruppe FlowTex angesetzt gewesen sei. Gleichzeitig oder kurz darauf, es<br />

müsse im Frühjahr 1996 gewesen sein, habe er <strong>von</strong> einem Kollegen der Steuerfahndungsstelle<br />

erfahren, dass die Verantwortlichen der Firma KSK eine Selbstanzeige<br />

nach § 371 AO erstattet haben. Gegenstand der Selbstanzeige seien genau<br />

die Beträge gewesen, die dem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der<br />

Geldwäsche gegen Rechtsanwalt S. zugr<strong>und</strong>e gelegen haben. In der Selbstanzeige<br />

sei dargelegt worden, dass die Beträge dazu verwendet worden seien, im Ausland<br />

an Aufträge heranzukommen. Diese Beträge seien dann steuermindernd angesetzt<br />

worden. Im Vorfeld der Konzernprüfung sei dieser Umstand nicht glaubhaft gemacht<br />

worden. Deswegen sei diese Selbstanzeige erstattet worden, um sich da<br />

entsprechend zu exkulpieren. Diese Erklärung der Verantwortlichen der KSK sei<br />

für die GFG ja in dem Moment nicht unglaubhaft gewesen, sie sei zudem nicht zu<br />

widerlegen gewesen. Er habe dann die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft<br />

Pforzheim mit der Anregung vorgelegt, das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts<br />

der Geldwäsche einzustellen, weil keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür<br />

bestanden haben, dass die Gelder aus einer Katalogtat des § 261 StGB herrührten.<br />

Darüber hinaus habe er angeregt, dass die Staatsanwaltschaft den Ermittlungsvorgang<br />

nach Prüfung der Verwendungsbeschränkung, die das Geldwäschegesetz<br />

vorsehe, der Steuerfahndungsstelle zuleite, damit dieses Verfahren unter Berücksichtigung<br />

der dort vorliegenden Selbstanzeige weitergeführt werde.<br />

Auf Frage, ob ihm bekannt gewesen sei, dass es da eine Norinvest AG gegeben<br />

habe, <strong>und</strong> dass es sich hierbei um eine Briefkastenfirma gehandelt habe, antwortete<br />

der Zeuge, also der Name Norinvest AG sage ihm etwas. Er wisse auch, dass<br />

wohl <strong>von</strong> der Steuerfahndungsstelle Karlsruhe-Durlach bei der Informationszentrale<br />

Ausland (IZA) eine Anfrage durchgeführt worden sei. Ob sich diese Anfrage<br />

auch auf die Norinvest bezogen habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich.<br />

Auf die weitere Frage, wie die Zusammenarbeit mit der Oberfinanzdirektion<br />

Karlsruhe erfolgt sei, erwiderte der Zeuge, dass <strong>von</strong> seiner Seite überhaupt keine<br />

Zusammenarbeit mit der Oberfinanzdirektion stattgef<strong>und</strong>en habe. Seine Ansprechpartner<br />

seien bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Karlsruhe-<br />

Durlach tätig gewesen. Diese habe er regelmäßig gesehen, unabhängig <strong>von</strong> diesem<br />

oder jenem Ermittlungsverfahren.<br />

Auf Vorhalt seines nicht im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen<br />

Rechtsanwalt S. erfolgten Schreibens vom 30. August 1996 an die gemeinsame<br />

Finanzermittlungsgruppe B<strong>und</strong>eskriminalamt <strong>und</strong> Zollkriminalamt, in dem er u. a.<br />

auf die Planungen des <strong>Baden</strong>-Airpark eingeht, im Auszug<br />

„... Im Hinblick auf ggfs. durchzuführende nähere Abklärungen wird darauf<br />

hingewiesen, dass dieses Projekt <strong>von</strong> großer regionaler <strong>und</strong> landespolitischer<br />

Bedeutung ist, weshalb nicht nur im Vorfeld zahlreiche Kommunal- <strong>und</strong> Landespolitiker<br />

in die Verhandlungen eingeb<strong>und</strong>en waren ...“

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