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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

576<br />

10. Hubert Jobski<br />

Oberstaatsanwalt Jobski, Leiter der Schwerpunktabteilung für Wirtschaftsstrafsachen<br />

bei der Staatsanwaltschaft Mannheim, führte auf das Stichwort „Stuttgarter<br />

Vereinbarung“ aus, dieses Wort kenne er nicht – oder habe er damals ohnedies<br />

nicht gekannt. Das soll ja später einmal im Rahmen der Hauptverhandlung gefallen<br />

sein. Bei der Besprechung mit der Strafkammer vor dem Eröffnungsbeschluss<br />

am 12. Juni 2001 seien allgemeine Dinge besprochen worden. Die Kammer habe<br />

insbesondere die Frage nach den Akten gestellt, habe ihre Rechtsauffassung zu<br />

den Betrugsfällen erläutert <strong>und</strong> zu erkennen gegeben, dass man das eine oder andere<br />

an Unterlagen vielleicht noch beschaffen müsse. Es sei auch noch erörtert<br />

worden, inwieweit ein Einbeziehen der Betriebsprüfungen sinnvoll sei. Der Vorsitzende<br />

habe geäußert, er erkenne keinen Sinn in einer Einbeziehung; jedenfalls<br />

könne das nicht in irgendeiner Form zugunsten der Angeklagten ausschlagen.<br />

Das seien die wesentlichen Erörterungspunkte gewesen. Zu Strafzumessungserwägungen<br />

sei kein Wort gefallen, Herr Dr. Hofmann habe sich demzufolge auch<br />

an nichts in der Art beteiligt. Auf die Frage, ob es hinterher eine solche Vereinbarung<br />

gegeben habe, erklärte der Zeuge, ihm sei keine bekannt <strong>und</strong> die Staatsanwaltschaft<br />

habe auch immer strikt darauf geachtet, dass über diese Dinge nicht gesprochen<br />

worden sei. Es möge natürlich sein, dass irgendwie mal eine Idee aufgekommen<br />

sei, was zu erwarten sein könnte. Aber die Staatsanwaltschaft habe strikt<br />

Zurückhaltung geübt. Er sei sich mit Herrn Dr. Hofmann immer einig gewesen,<br />

die Staatsanwaltschaft sage dazu nichts, um nicht missdeutet zu werden. Auf den<br />

Vorhalt, dass es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung sei, wenn die Verteidigung<br />

bei der Staatsanwaltschaft nicht eruiere, wie sich denn geständiges Verhalten auswirken<br />

würde, erwiderte der Zeuge, die übliche Konsequenz eines Geständnisses<br />

sei, dass es strafmildernd berücksichtigt werde. Aber die Staatsanwaltschaft habe<br />

sich bewusst in keiner Weise festgelegt. Wenn dann habe Herr Dr. Hofmann diese<br />

üblichen Formulierungen gebraucht, die der Fragesteller in jeder BGH-Entscheidung<br />

nachlesen könne. Das sei <strong>von</strong> vornherein erklärtes Ziel gewesen. Er habe nie<br />

ausgeschlossen, dass nicht einmal ein Verteidiger gefragt habe, wie die Dinge seien<br />

<strong>und</strong> Beispielsfälle gebracht habe. Das sei für die Staatsanwaltschaft nicht Anlass<br />

gewesen, darauf einzugehen, weil die Linie, sich nicht zu äußern, festgelegen<br />

habe.<br />

11. Günter Hertweck<br />

Generalstaatsanwalt a. D. Hertweck erklärte, es habe keine „Stuttgarter Vereinbarung“<br />

gegeben. Und er müsste es eigentlich wissen. Die Generalstaatsanwaltschaft<br />

Karlsruhe habe die Staatsanwaltschaft Mannheim auch keineswegs am<br />

Gängelband geführt <strong>und</strong> in keiner Weise eingewirkt. Sie haben erst im Nachhinein<br />

erfahren, welche Strafanträge die Staatsanwaltschaft Mannheim in der Hauptverhandlung<br />

gestellt habe. Sie haben das nicht etwa abgesprochen, sondern das<br />

sei die Entscheidungsbefugnis des sachbearbeitenden Staatsanwalts aufgr<strong>und</strong> des<br />

Eindrucks in einer langen Hauptverhandlung gewesen. Übrigens meine er, die<br />

Höhe des <strong>von</strong> Herrn Dr. Hofmann beantragten Strafmaßes sei ja auch ein Beleg<br />

dafür, dass die Vorwürfe des Herrn Nagel an den Haaren herbeigezogen seien.<br />

Von diesem Begriff einer „Stuttgarter Vereinbarung“ habe er aus der Presse erfahren.<br />

Danach soll der damalige Angeklagte Manfred Schmider in einer Pause<br />

der Hauptverhandlung zu einer Mitangeklagten etwas <strong>von</strong> einer „Stuttgarter Vereinbarung“<br />

gesagt haben. Das sei über die Wahrnehmung eines Verteidigers, er<br />

glaube, des Verteidigers der Angeklagten Neumann, bekannt geworden. Wenn er<br />

sich richtig erinnere, habe ja auch Manfred Schmider, als er dazu befragt worden<br />

sei, keinerlei Angaben gemacht. Also dieser Begriff stamme aus dieser Begebenheit.<br />

In Wirklichkeit habe es eine „Stuttgarter Vereinbarung“, jedenfalls soweit er<br />

wisse, nicht gegeben. Und er hätte es eigentlich wissen müssen, falls die Staatsanwaltschaft<br />

beteiligt gewesen wäre.<br />

Die Frage, ob er der Meinung sei, ihm hätte eine solche Vereinbarung berichtet<br />

werden müssen, bejahte der Zeuge. Auf die weitere Frage, warum er der Auffassung<br />

sei, dass eine „Stuttgarter Vereinbarung“ ihm hätte berichtet werden müssen,<br />

während die Strafanträge, die <strong>von</strong> Staatsanwalt Dr. Hofmann in der Hauptverhandlung<br />

gestellt worden seien, nicht der <strong>Bericht</strong>spflicht unterfielen, erklärte der

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