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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Zusammenfassend stellt das Gericht in diesem Zusammenhang fest, dass die Angaben<br />

<strong>von</strong> Herrn Manfred Schmider daher den Anklagevorwurf nicht hinreichend<br />

stützen können. Insbesondere sei eine „Nachbesserung“ in einer Hauptverhandlung<br />

– angesichts der fragwürdigen Glaubwürdigkeit dieser Auskunftsperson –<br />

nicht zu erwarten, zumal Herr Manfred Schmider sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht<br />

beruft <strong>und</strong> dies auch auf absehbare Zeit tun kann.<br />

Soweit sich die Staatsanwaltschaft auf die Zeugen vom Hörensagen stütze, können<br />

diese auch nicht zur Bejahung des Tatvorwurfs nützen. So berichtete lediglich<br />

der Zeuge Dr. Schiller, Verteidiger <strong>von</strong> Herrn Manfred Schmider, Manfred<br />

Schmider habe die Kommunikation mit Herrn Seyfried in einer Geheimsprache<br />

geschildert. Es sei <strong>von</strong> neuen Ärzten <strong>und</strong> <strong>von</strong> einem anstehenden längeren Kuraufenthalt<br />

die Rede gewesen. Da<strong>von</strong>, dass Herr Manfred Schmider den Äußerungen<br />

<strong>von</strong> Herrn Seyfried entnommen habe, in ein- bis eineinhalb Wochen sei<br />

mit der Verhaftung zu rechnen, spräche Herr Dr. Schiller in seiner Aussage<br />

nicht.<br />

Soweit der Zeuge, Herr Rechtsanwalt Ziegler, ebenfalls Verteidiger <strong>von</strong> Herrn<br />

Manfred Schmider, in seiner Zeugenvernehmung bei der Staatsanwaltschaft angab,<br />

„Herr Schmider sei <strong>von</strong> Herrn Seyfried am Montag gewarnt worden, dass er<br />

nichts mehr für ihn tun könne <strong>und</strong> besser einen Kuraufenthalt einlegen solle“<br />

<strong>und</strong> weiter ergänzte:<br />

„Er, Herr Schmider, solle in der Schweiz bleiben – es war <strong>von</strong> Kuraufenthalten<br />

die Rede <strong>und</strong> dass man in Deutschland mit allem rechnen müsse –“<br />

<strong>und</strong> schließlich auf die konkrete Frage bezüglich des Fortgangs der Betriebsprüfung<br />

antwortete:<br />

„Herr Schmider erwähnte, dass Herr Seyfried gesagt habe, <strong>von</strong> nun an sei<br />

nicht mehr er zuständig, sondern es seien andere zuständig. Er habe diese „anderen“<br />

nicht benannt. ...“<br />

weist das Gericht darauf hin, dass diese Angaben der beiden Zeugen ohne Bedeutung<br />

sind, nachdem hier indessen die Glaubwürdigkeit ihres Informanten (Manfred<br />

Schmider) in Frage stehe, wäre es ein Zirkelschluss, für diese Glaubwürdigkeit<br />

die Angaben der Zeugen heranzuziehen.<br />

Schließlich kann das Landgericht Mannheim auch in diesem Zusammenhang kein<br />

Tatmotiv erkennen. Aus der Sicht des Gerichts spricht gegen die Annahme, dass<br />

Herr Manfred Seyfried Herrn Manfred Schmider mittels Geheimsprache <strong>von</strong> den<br />

gegen ihn laufenden Ermittlungen in Kenntnis gesetzt haben könnte, nicht zuletzt<br />

die Tatsache, dass Herr Seyfried nach dem vorliegenden Ergebnis der Ermittlung<br />

kein persönliches Interesse daran haben konnte, einen der Haupttäter des <strong>von</strong> ihm<br />

maßgeblich aufgedeckten FlowTex-Betruges zu warnen. Dies wäre mit seinem<br />

ehrgeizigen Bestreben, beweiskräftige Belege für das „Schneeballsystem“ zu finden,<br />

nicht in Einklang zu bringen. Schließlich gebe es für eine enge persönliche<br />

<strong>und</strong> fre<strong>und</strong>schaftliche Beziehung zu Manfred Schmider keine Anhaltspunkte.<br />

Hingegen hatte nach Überzeugung des Gerichts Herr Manfred Schmider zum<br />

Zeitpunkt seiner Vernehmung als Beschuldigter am 31. März 2000 ein starkes<br />

Motiv, Herrn Seyfried zu Unrecht zu belasten, nicht zuletzt, um darzustellen, dass<br />

er, Herr Schmider, sich dem Verfahren nicht entzogen habe, obwohl ihm dies<br />

möglich gewesen wäre. In eben dieser Vernehmung vom 31. März 2000 bezichtigten<br />

die damaligen Beschuldigten Manfred Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser Herrn<br />

Seyfried zu dem fälschlicherweise der „Komplizenschaft“ bezüglich des Flow-<br />

Tex-Betrugs, was für das Gericht eine falsche Anschuldigung darstelle, wie bereits<br />

an anderer Stelle ausgeführt wurde. Daraus ergibt sich, dass eine Falschbelastung<br />

für Manfred Schmider mithin ersichtlich nichts Persönlichkeitsfremdes<br />

darstellt. Schließlich habe der andere Haupttäter, Herr Dr. Kleiser, wie bereits erwähnt,<br />

explizit als Zeuge gegenüber der Kammer des Landgerichts Mannheims<br />

eingeräumt, dass er Herrn Seyfried zu Unrecht in seinen früheren Vernehmungen<br />

beschuldigt habe.<br />

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