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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

508<br />

wirkung der Nichtfestsetzung <strong>von</strong> Einkommensteuer 1991 bis 1993 aufgr<strong>und</strong> der<br />

Geldabflüsse (verdeckte Gewinnausschüttungen – vGA) aus der KSK-GmbH<br />

(§§ 257 Abs. 1 StGB, 370 AO) laut Selbstanzeige der Angelika Neumann vom<br />

5. Februar 1996 <strong>und</strong> wegen des gleichen strafrechtlichen Vorwurfs im Zusammenhang<br />

mit der Prüfungsfeststellung bei der Betriebsprüfung der KSK GmbH<br />

<strong>und</strong> der „FlowTex“-Gruppe (Prüfungszeitraum 1991 bis 1993) bezüglich <strong>von</strong><br />

Sachverhalten, die nicht <strong>von</strong> der Selbstanzeige der Frau Angelika Neumann vom<br />

5. Februar 1996 umfasst waren.<br />

Gegenstand des Vorwurfs gegen Herrn Rolf Blum <strong>und</strong> Herrn Josef Gartner war<br />

im Kern der Vorhalt, dass sie wussten, dass die schriftliche Erklärung <strong>von</strong> Angelika<br />

Neumann, Manfred Schmider <strong>und</strong> Dr. Klaus Kleiser vom 5. Juni 1996, in der<br />

<strong>von</strong> allen Beteiligten (Neumann, Manfred Schmider <strong>und</strong> Dr. Klaus Kleiser) einvernehmlich<br />

erklärt wurde, dass Frau Angelika Neumann hinsichtlich der Geschäftsanteile<br />

der Firma KSK GmbH nicht treuhänderisch für Herrn Manfred<br />

Schmider <strong>und</strong> Herrn Dr. Kleiser tätig war <strong>und</strong> eine Treuhandschaft nie bestanden<br />

hatte, <strong>von</strong> Anfang an unrichtig war <strong>und</strong> somit sowohl Einkommen-, Körperschaft<strong>und</strong><br />

Umsatzsteuer verkürzt wurden.<br />

Hinsichtlich der Frage der „Treuhandschaft“ bei der KSK GmbH wird inhaltlich<br />

auf die Darstellung im <strong>Bericht</strong> zu Ziffer A. I. 6. verwiesen.<br />

Die gegen Herrn Rolf Blum <strong>und</strong> Herrn Josef Gartner erhobenen Vorwürfe können<br />

aus Sicht der Staatsanwaltschaft aufgr<strong>und</strong> der im Rahmen der Ermittlungen gewonnenen<br />

Erkenntnisse nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit<br />

belegt werden.<br />

Im Rahmen der Selbstanzeige vom 5. Februar 1996 <strong>und</strong> im weiteren Verlauf haben<br />

Herr Manfred Schmider, Herr Dr. Kleiser <strong>und</strong> Frau Neumann zu den gegebenenfalls<br />

strafbefangenen hier zu beurteilenden Sachverhalten Angaben gemacht,<br />

die in Übereinstimmung mit ihren früheren Falschangaben in den Steuererklärungen<br />

in wesentlichen Punkten weiterhin unvollständig <strong>und</strong> unrichtig waren.<br />

Diese Falschangaben, so die Staatsanwaltschaft, haben im BP-Verfahren aber,<br />

wenn überhaupt, keinen neuen, gegenüber der Vortat andersartigen erweiterten<br />

Schaden verursacht <strong>und</strong> wären somit allenfalls mitbestrafte Nachtat des hier den<br />

Haupttätern des „FlowTex“-Konzerns vorzuwerfenden groß angelegten Betruges.<br />

Voraussetzung für eine Beihilfe <strong>von</strong> Herrn Blum <strong>und</strong> Herrn Gartner zur Steuerverkürzung<br />

der Haupttäter Manfred Schmider u. a. wäre aber, dass dieser Tatbestand<br />

überhaupt durch die Haupttäter verwirklicht worden ist. Alles in allem führten<br />

jedoch die Falschangaben im BP-Verfahren zu einer ca. 5,4 Millionen DM<br />

höheren Belastung an Körperschaftsteuer <strong>und</strong> Solidaritätszuschlag. Andererseits<br />

ergaben sich bei der persönlichen Besteuerung der Herren Schmider, Dr. Kleiser<br />

<strong>und</strong> Frau Neumann im Saldo zu niedrige Erträge an Einkommensteuer <strong>und</strong> Solidaritätszuschlag<br />

<strong>von</strong> ca. 4,8 Millionen DM. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft<br />

kann an dieser Stelle offen bleiben, ob hier überhaupt eine Steuerhinterziehung<br />

vorliegt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn man als geschütztes Rechtsgut des<br />

§ 370 AO den Ertrag der jeweils einzelnen Steuerart ansieht. Denn auch unter diesem<br />

Gesichtspunkt waren die „Steuerhinterziehung“ der Herren Schmider, Dr.<br />

Kleiser <strong>und</strong> Frau Neumann zu Beginn der Betriebsprüfung bereits vollendet <strong>und</strong><br />

beendet. Die Ermittlungen haben keinerlei Hinweis darauf gegeben, dass Herr<br />

Gartner oder Herr Blum vor Beginn der Betriebsprüfung in irgendeiner Form<br />

hieran teilgenommen haben könnten. Zeitlich ist die Beihilfe nur bis zur Beendigung<br />

der Haupttat möglich. Für den Zeitraum nach Beginn der Betriebsprüfung<br />

kommt somit eine Beihilfe der Beschuldigten als Betriebsprüfer an den bereits zuvor<br />

bestehenden Steuerhinterziehungen nicht in Betracht.<br />

Auch kommt für die Herrn Blum <strong>und</strong> Gartner der Tatbestand der Begünstigung<br />

nach § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO ebenfalls nicht in Betracht. Herr Blum <strong>und</strong> Herr Gartner<br />

haben in ihrer Funktion als Betriebsprüfer festgestellte Steuerverkürzungen<br />

(zum Beispiel zu Unrecht geltend gemachte Betriebsausgaben) aufgegriffen <strong>und</strong><br />

zu einer zeitnahen Festsetzung <strong>und</strong> Erhebung der verkürzten Steuern beigetragen.<br />

Begünstigungshandlungen scheiden somit aus.<br />

Auf subjektiver Ebene sei jedoch <strong>von</strong> Bedeutung, so die Staatsanwaltschaft weiter,<br />

dass Herrn Blum <strong>und</strong> Herrn Gartner mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln<br />

auch nicht nachgewiesen werden kann, dass sie etwa positive Kennt-

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