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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

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tet worden <strong>von</strong> der Wirtschaftsstrafkammer. Das hat aber nichts mit dem Umfang<br />

oder Ausmaß der Ermittlungen zu tun; das ist eine Frage der rechtlichen Bewertung.“).<br />

Mit diesem Beschluss des OLG KA ist zutreffend klargestellt worden, dass die<br />

Ermittlungsanforderungen des LG MA im Zwischenverfahren gerade nicht als Indiz<br />

für Ermittlungsfehler der StA MA gewertet werden können.<br />

3. Eröffnung des Hauptverfahrens<br />

Mit Beschluss vom 12. Juli 2001 ließ sodann das LG MA die Eröffnung des<br />

Hauptverfahrens mit nachfolgenden Änderungen gem. § 207 II StPO zu, die der<br />

StA MA eine Anfechtung gem. § 210 II StPO nicht ermöglichten (vgl. LO I-319):<br />

Die Kammer trennte den Tatvorwurf „Romonta-Geschäft“ ab <strong>und</strong> gab insoweit<br />

ohne Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens die Akten an die StA MA<br />

zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts zurück, da nach Auffassung der Kammer<br />

nicht ausreichend ermittelt sei, ob der Romonta GmbH (wirtschaftliche<br />

Eigentümer: Manfred Schmider <strong>und</strong> Dr. Klaus Kleiser) Zahlungsunfähigkeit gedroht<br />

habe. Weiterhin wurde der gesonderte Tatvorwurf „Straftaten im Zusammenspiel<br />

zwischen den Firmen PowerDrill, FTT <strong>und</strong> KSK“ abgetrennt, da die den<br />

Tatkomplex Powerdrill betreffenden Akten (24 Stehordner) erst am 9. Juli 2001<br />

vorgelegt worden seien <strong>und</strong> eine Durchsicht dieses Anklagestoffes „zur Vorbereitung<br />

des Eröffnungsentscheidung (...) aus Zeitgründen nicht erfolgen (konnte)“<br />

(vgl. den Beschluss des LG MA v. 12. Juli 2001 Bl. 21 in LO I-319). Im Übrigen<br />

eröffnete das LG MA das Hauptverfahren in abgeänderter Form: Die Strafkammer<br />

ging in ihrer rechtlichen Bewertung <strong>von</strong> weniger selbstständigen Taten aus<br />

(246 anstelle 308 Taten). Sie bildete Bewertungseinheiten unter Vorverlagerung<br />

der Täuschungshandlungen auf den Zeitpunkt der Verhandlungen der FTT mit<br />

den Leasinggesellschaften/Banken über die Bereitstellung <strong>von</strong> Leasingkontingenten/Kreditrahmen<br />

bzw. den Zeitpunkt der Überlassung <strong>von</strong> Geschäftsunterlagen<br />

betreffend das Wachstum der FTT auf dem Gebiet des Vertriebs <strong>von</strong> Horizontalbohrmaschinen.<br />

Darüber hinaus bezog sie 10 Fälle der Urk<strong>und</strong>enfälschung in<br />

Form <strong>von</strong> Manipulationen an den Typenschildern der vorgeführten Systemen<br />

wieder ein (vgl. LO I-319; siehe zum Ganzen auch den <strong>Bericht</strong> des LOStA Kühner,<br />

StA MA, an das JuM v. 17. Juli 2001 in LO JM 410 E-27/00 Bd. III). Dass<br />

mit dem in geänderter Form zugelassenen Verfahrensteil aber der Anklagestoff<br />

nicht wesentlich geändert wurde, geht aus einer Pressemitteilung des LG MA v.<br />

16. Juli 2001 hervor: „... insoweit ist die Substanz des Tatvorwurfs, insbesondere<br />

die Höhe des verursachten Schadens unverändert“, wobei „die zugelassenen Anklagevorwürfe<br />

[...] durch die Strafkammer in erheblichem Umfang neu gefasst<br />

(wurden), um so den Angeklagten den Schwerpunkt der gegen sie erhobenen Vorwürfe<br />

deutlich zu machen. So sieht die Strafkammer irreführende Angaben der<br />

Angeklagten gegenüber den Leasinggesellschaften <strong>und</strong> Darlehensgebern als besonders<br />

bedeutsam an“ (vgl. LO JM 410 E-27/00 Bd. III).<br />

Entsprechend dem Eröffnungsbeschluss des LG MA v. 12. Juli 2001 reichte die<br />

StA MA am 25. Juli 2001 eine gem. § 207 III StPO geänderte Anklageschrift ein<br />

(vgl. LO I-319, LO GenStA KA, Az.: MA 4/00 Bd. V, Bl. 2141 ff.). Dieser<br />

kommt nur deklaratorische Bedeutung zu (vgl. Hellebrand, Die Staatsanwaltschaft,<br />

1999, S. 228), sie wurde daher nicht mehr nach § 201 StPO behandelt, vielmehr<br />

wurde ihr Anklagesatz in der Hauptverhandlung verlesen.

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