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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

350<br />

schaft <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> abgegeben worden sei, entgegnete der Zeuge, die Unterrichtung<br />

der Staatsanwaltschaft sei nach seinem Dafürhalten relativ zeitnah erfolgt, da<br />

die Betriebsprüfungsberichte erst Ende Oktober 1997 erstellt worden seien. Danach<br />

habe die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle sich selbst auch noch einmal intensiv<br />

in die Sachverhalte einarbeiten müssen <strong>und</strong> Anfang Januar 1998 Kontakt mit<br />

der Betriebsprüfung aufgenommen.<br />

Auf Frage, ob man dann im Oktober 1996 trotz des laufenden Strafverfahrens die<br />

Betriebsprüfung fortgesetzt habe, trotz einer möglichen Sperrwirkung, zumindest<br />

bei der Mitwirkung des Betroffenen, sagte der Zeuge, wegen dieser Sperrwirkung<br />

seien sie auch gehalten gewesen, in dem Moment, in dem sie während ihrer laufenden<br />

Prüfung auf Sachverhalte gestoßen seien, die steuerstrafrechtlich <strong>von</strong> Bedeutung<br />

sein könnten, unverzüglich ein Steuerstrafverfahren einzuleiten, den<br />

Steuerpflichtigen über seine Mitwirkungsrechte zu belehren.<br />

Auf Frage, warum angesichts der im Raum stehenden Größe der Subventionszahlungen,<br />

Nennbeträge <strong>von</strong> 40 Millionen DM, sowie einer Steuerhinterziehung <strong>von</strong><br />

24 Millionen DM Einkommenssteuer plus Zinsen die Staatsanwaltschaft nicht<br />

gleich dazu gezogen werde, gab der Zeuge an, diese Feststellungen hätten sie ziemlich<br />

zu Beginn der Prüfung getroffen. Sie hätten damals noch keine Rechtssicherheit<br />

gehabt. Abzüglich eines 14-tägigen Urlaubs sei er zwischen Prüfungsbeginn<br />

<strong>und</strong> Einleitung des Strafverfahrens gerade zwei Wochen im Betrieb gewesen.<br />

Man habe dann recht bald erkannt, dass man hier Riesenprobleme kriege. Die<br />

Größe bzw. die Dimension des Falles sei dann ca. zwei Wochen später klar geworden,<br />

dann habe man sich auch Gedanken gemacht, wie man den Steueranspruch<br />

sicherstellen könnte. Dies sei auch deshalb nötig gewesen, weil die Erfahrungen<br />

aus der ersten Prüfung gelehrt hätten, dass Herr Schmider dann eben in Form <strong>von</strong><br />

Nachkarten es geschafft habe, sich um entsprechende Steuerzahlungen aus der Vor-<br />

Bp zu drücken. Man sei letztlich zur Lösung gekommen, dass es das Beste wäre,<br />

die Steuern festzusetzen, damit habe man fällige Leistungsgebote, er müsse bezahlen.<br />

Und wenn die Steuern darauf bezahlt würden bzw. begonnen werde zu bezahlen,<br />

dann nehme das auch für weitere drängende Maßnahmen die Luft heraus.<br />

Natürlich seien sie als Betriebsprüfer in erster Linie darauf bedacht, den Steueranspruch<br />

nicht nur festzustellen, sondern auch sicherzustellen. Gleichzeitig müssten<br />

sie aber auch darauf achten, dass eventuelle strafrechtliche, also insbesondere<br />

steuerstrafrechtliche Momente, auch verfahrenstechnisch richtig behandelt <strong>und</strong><br />

gemeldet werden. Diese Meldung hätten sie vorgenommen. Die weitere Handhabung<br />

im steuerstrafrechtlichen Sinne obliege dann den entsprechenden Stellen.<br />

Mit diesen Stellen habe man auch mehrfach Besprechungen <strong>und</strong> Kontakte gehabt<br />

<strong>und</strong> mehrfach seien diese Stellen <strong>von</strong> der Betriebsprüfung unterrichtet <strong>und</strong> auf<br />

dem Laufenden gehalten worden.<br />

Weiter müsse man bedenken, dass die Einleitung des Strafverfahrens die eine<br />

Sache sei, das Verhalten des Steuerpflichtigen nach der Einleitung die andere.<br />

Man müsse sich frage, ob der Steuerpflichtige mitwirke, ob Gefahr im Verzug sei,<br />

ob besondere Eile geboten sei. Deswegen hätten sie bereits Besprechungen mit<br />

der Steuerfahndung gehabt wegen eventuell einzuleitender Maßnahmen, wie dann<br />

auch taktisch weiter vorgegangen werden sollte. Weil man nicht gewusst habe,<br />

wie Matthias Schmider nach Rückkehr <strong>von</strong> einer Geschäftsreise sich verhalten<br />

werde, habe man weitere Maßnahmen, die notwendig werden könnten, mit der<br />

Strafsachenstelle, auch mit der Steuerfahndung besprochen. Diese beiden Stellen<br />

hätten „Gewehr bei Fuß“ gestanden. So lange der Steuerpflichtige jedoch mitwirke<br />

<strong>und</strong> mitarbeite <strong>und</strong> an der Sachverhaltsaufklärung sich aktiv beteilige, sei<br />

es auch in Anbetracht der Größe des Falles nicht geboten gewesen, besondere<br />

Durchsuchungsaktionen vorzunehmen.<br />

Zu der Besprechung am 5. Februar 1997 wurde dem Zeugen aus einem Aktenvermerk<br />

der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Karlsruhe-Durlach Folgendes<br />

vorgehalten:<br />

„Bezüglich der anonymen Anzeige wurde nochmals klargestellt, dass steuerstrafrechtliche<br />

Aspekte nicht vorliegen <strong>und</strong> dies der Staatsanwaltschaft Karlsruhe<br />

bereits im September 1996 schriftlich mitgeteilt wurde.“<br />

Auf Frage, ob er sich daran erinnern könne, sagte der Zeuge, an Einzelheiten im<br />

Detail, was auch in Besprechungsvermerken festgehalten sei, könne er das nur an-

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